Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünf- te aus selbständiger Arbeit, welche in der Umsatzsteuer unecht befreit sind, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusam- menhang mit einer Heilbehandlung ste- hen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenan- stalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkei- ten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonder- klassegelder, auch wenn sie von den Kran- kenanstalten eingehoben werden, für denbehandelnden Arzt und den Patienten umsatzsteuerfrei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine(Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und
die Umsätze unterliegen dem begüns- tigten (Umsatz)Steuersatz von 10% – ein Vorsteuerabzug ist möglich.
Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem einPrivatkrankenhaus Leistungen an Privat- patienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Auf- enthaltes ausgeführt wurden. Diese Leis- tungen wurden der Zusatzversicherung
der Patienten in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein 10%iger Umsatzsteuersatzweiterverrechnet und anderseits ein Teil dieser Leistungen umsatzsteuerfrei ge- stellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein „Arztanteil“ in der Gesamtleis- tung enthalten wäre, der umsatzsteuerfreisei. Im Gegenzug wurde von der Kranken- anstalt an den Arzt ein Pauschale für die- se ärztlichen Leistungen bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte über- rechneten Honorare übereinstimmten.Strittig war nun, ob die den gegenständli- chenSonderklassegebührenzahlungenzu Grunde liegenden ärztlichen Leistungender Krankenanstalt oder dem behandeln- den Arzt zuzurechnen sind.
Der VwGH blieb im Wesentlichen bei sei- ner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leistungs- austausch zwischen Arzt und Patient und
sofern die Krankenanstalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen weiterverrechnet, eine um- satzsteuerbefreite Tätigkeit aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein Arztanteil verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem jährlichen Pauschale ab- gegolten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen geson- derten Entgelt gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient
hier lediglich als Zusatzinformation und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rech- nung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnisist also eine Aufteilung der Abrechnungin einen umsatzsteuerfreien und einensteuerpflichtigen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist nicht der gesamte „Arztanteil“ derUmsatzsteuer zu unterwerfen.