Die Hauptwohnsitzbefreiung ermöglicht die Befreiung von der Immobiliener- tragsteuer und somit die steuerliche Freistellung des Veräußerungserlöses aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden. Dafür muss derHauptwohnsitz aufgegeben werden und das Eigenheim entweder für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalbder letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Das BFG hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit ei- nem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit Hinweis auf die durchgehende fünfjährige Nutzung als Hauptwohnsitz die Befreiung von der Immobilienertragsteuer zur An- wendung kommen sollte.
Im Detail wollte ein leitender Beamter einer internationalen Organisation mit Sitz in Wien, der nach seiner mehrjäh- rigen Tätigkeit in Österreich mit seiner Familie nach Australien übersiedelte, be- sagte Steuerbefreiung geltend machen. Wenngleich die fünfjährige Nutzung derWohnung in Österreich unbestritten war,verneinte das Finanzamt die Befreiungmit Hinweis auf die besondere steuerli- che Situation des leitenden Beamten und nigerianischen Staatsbürgers. Leitende Beamte mit einer „roten Legitimations- karte“ genießen in Österreich – wie auch z.B. Diplomaten – besondere Privilegien und Immunitäten. Aus steuerlicher Sicht
gelten Sonderregelungen („Wiener Über- einkommen über diplomatische Bezie- hungen“), sodass diese Personen, welcheweder österreichische Staatsbürger nochin Österreich ständig ansässig sind, nur mit ihren inländischen Einkünften gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) steuerpflichtig sind. Darü- ber hinaus sieht Österreich eine Befreiung der Dienstbezüge vom Entsendestaat vor. Einkünfte aus Drittstaaten dürften sowie- so nicht in Österreich besteuert werden, da die beschränkte Steuerpflicht niemalsdas Welteinkommen umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, verzichtet Österreich bei diesen Personen aufgrund völkerrechtlicher Verträge auf sein grund- sätzliches Recht, deren sämtliche Einkünf- te zu besteuern – und zwar auch dann,wenn diese Personen im Inland einenWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt haben. Es ist daher beschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitzes im Inlandgegeben und die entsprechenden Bestim- mungen müssen angewendet werden.
Das BFG betonte in seiner Entscheidungs- findung, dass im vorliegenden Fall Öster- reich auf die unbeschränkte Einkommens- besteuerung verzichtet und daher einFehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich seitens des ehemals leiten- den Beamten anzunehmen ist. Ohne un- beschränkte Steuerpflicht können jedoch
Vorschriften, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen (wie etwa dieHauptwohnsitzbefreiung), nicht zur An- wendung kommen. Der leitende Beamte war nämlich in Österreich nicht unbe- schränkt steuerpflichtig, da Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteue- rung wirksam verzichtet hat. Anders aus- gedrückt kann er keinen Wohnsitz in Ös- terreich haben, da er wie ein beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist und daher im Umkehrschluss weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandhaben kann. Im Endeffekt blieb die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer (die beschränkte Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräu- ßerungen) als steuerliche Belastung auf- recht – die Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht zur Anwendung.