Im Rahmen des Abgabenänderungsgeset- zes 2020 wurde auch das Digitalsteuerge- setz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online- Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steu- ern zahlen müssen.
Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen – ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sol- len entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland er- bracht werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP- Adresse vorausgesetzt – und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten.
Ein typischer Anwendungsbereich der Di- gitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weite- re wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung
handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung kon- sumiert;esmangeltdannanderinländi- schen IP-Adresse.
Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kom- menden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von min- destens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz ab- zustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durch- führung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer On- linewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungs- grundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für
die Digitalsteuer unerheblich.
Das Thema der Besteuerung von Online- werbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklun- gen und Wachstumsszenarien dieses GeschäftsfeldeskönntedieneueDigital- steuer allerdings aus Sicht des EU-Beihil- fenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorlie- gen, da viele kleine und mittlere Medie- nunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.