Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhand- lungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Uni- on verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten.
Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Fol- genden kurz zusammengefasst: Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines
Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reser- ven). Dementsprechend kann im betriebli- chen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Über- gangsperiode erfolgen.
Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusi- onsrichtlinie. Hier springt das neue Dop- pelbesteuerungsabkommen mit dem Ver- einigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellen- steuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch noch keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.
Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangs- zeitraum auch weiterhin innergemein- schaftliche Warenlieferungen und Leis- tungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des
Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuer- rückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.
Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt wer- den. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.