Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationa- le Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer belieb- ter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.
Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermie- tung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kom- munale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Infor- mationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dabei sind laut Auskunft des BMF folgen- de Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:
» Name, Postadresse, E-Mail, Webseite undandereelektronischeAdressendes
Vermieters,
» UID-Nummer (sofern vorhanden),
» Bankverbindung oder die Nummer ei-
nes virtuellen Kontos,
» eine Beschreibung der sonstigen Leis- tung, Höhe des bezahlten Entgelts, In- formation zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zu- sammenhängende einzigartige Trans- aktionsnummer.
Darüber hinaus müssen Plattformbe- treiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn-und Schlafräumenunterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Perso- nen übernachten bzw. wie viele Betten ge- bucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internatio- nale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.
Anhand der erhaltenen Informationen er- hofft sich die Finanz ausreichende Grund- lagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und
den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhal- ten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine so- genannteSelbstanzeige).
Sofern sämtliche Merkmale des Finanz- strafgesetzes (rechtzeitig vor dem Ent- decken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuer- schuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfeh- lungen der Vergangenheit keine finanz- strafrechtlichen Konsequenzen drohen.