Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.

Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger

Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei “Gruppenerweiterungen nach oben” zu einer zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine “Gruppenerweiterung nach oben” den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des nunmehrigen Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i.S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.

Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.

Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.

Gruppenantrag über FinanzOnline

Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als “sonstige Anbringen” in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.

Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als “sonstige Anbringen” in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird (siehe auch Beitrag aus dem Jänner 2025). Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden – hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.

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Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2025

Bis spätestens Ende Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2024 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2024 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

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Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwands­entschädigungen an Sportler bis Ende Februar

Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports (“Sportvereine”) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.

Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler; zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter – im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendienste und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.

Bis Ende Februar 2025 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2024 von dem Verein (als Beispiel für einen begünstigten Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden – pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

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Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit überdies, z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden. Schließlich ist es noch zu einer Vereinfachung des Verfahrens i.Z.m. den Spendenbegünstigungen gekommen.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2024 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2025 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

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Kurz-Info: Neuerungen bei Kleinunternehmer­pauschalierung und Kleinunternehmer­regelung

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ist es wegen der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf 55.000 € (brutto) ab 2025 zu Anpassungen gekommen. Zuvor waren die 35.000 € (netto) plus Überschreitungsbetrag von 5.000 € aus der Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung maßgeblich. Sobald die neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze inklusive Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 10 % – dies ergibt 60.500 € – überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer jedoch für das ganze Jahr nicht anwendbar. Bei Anwendung der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung wurden die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben von 18.900 € auf 24.750 € bzw. bei Dienstleistungsbetrieben von 8.400 € auf 11.000 € angehoben.

Weitreichende Änderungen hat es bekanntermaßen auch bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gegeben. Für inländische (Klein)Unternehmer, die ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag auf Befreiung über das eigens beim BMF eingerichtete Portal gestellt werden. Darüber hinaus müssen diverse Meldeverpflichtungen (quartalsweise Meldung von Umsätzen, Meldung bei Überschreiten des unionsrechtlichen Schwellenwertes, etc.) berücksichtigt werden. Seit Anfang Jänner 2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in FinanzOnline zur Verfügung (über “Externe Verfahren/Links” im Dashboard auf der Hauptseite). Steht dem Unternehmen nach Überprüfung der relevanten Daten die Befreiung zu, so hat Österreich dem Unternehmen eine so genannte “Kleinunternehmer-Identifikationsnummer” (KU-ID) mit dem Suffix “-EX” zu erteilen.

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2025 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Altersgruppe Regelbedarfsätze für 2025 Vorjahr
0 bis 5 Jahre 350,00 340,00
6 bis 9 Jahre 440,00 430,00
10 bis 14 Jahre 540,00 530,00
15 bis 19 Jahre 670,00 660,00
20 Jahre oder älter 770,00 760,00

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (inflationsangepasst für das Kalenderjahr 2025 um die volle Inflationsrate von 5 %) von 37,00 € (1. Kind)/55,00 € (2. Kind)/73,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

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Steuertermine 2025

Jänner

Fälligkeiten
15.1. USt für November 2024
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2024
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2024 für geringfügig Beschäftigte

Februar

Fälligkeiten
17.2. USt für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVS
Fristen und Sonstiges
Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2024 (E18) in Papierform
Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2024
Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2024 (pro Registrierkasse)
28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
Fristen und Sonstiges
28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)

März

Fälligkeiten
17.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2024 bei Stadtkasse/Gemeinde

April

Fälligkeiten
15.4. USt für Februar
Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

Mai

Fälligkeiten
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVS

Juni

Fälligkeiten
16.6. USt für April
Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6.. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2024 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)

Juli

Fälligkeiten
15.7. USt für Mai
Lohnabgaben für Juni

August

Fälligkeiten
18.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVS

September

Fälligkeiten
15.9. USt für Juli
Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2024 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2024
Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Oktober

Fälligkeiten
15.10. USt für August
Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2024
Beginn Umsatzsteuerzinsen für Nachforderungen infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung 2024
Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

November

Fälligkeiten
17.11. USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11. Pflichtversicherung SVS

Dezember

Fälligkeiten
15.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
Bis 31.12. Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

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VwGH zu den steuerlichen Konsequenzen der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder

Der VwGH-Entscheidung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds einer steuerlichen Unternehmensgruppe zugrunde und die Frage, wie weit die (ausländische) Verlustverwertung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea ansässiges Gruppenmitglied, welches in der Zeit als Gruppenmitglied hohe Verluste erzielt hatte – die österreichische beteiligte Gesellschaft nahm in diesem Zeitraum noch höhere Teilwertabschreibungen vor. Die Teilwertabschreibungen waren den Regelungen der Gruppenbesteuerung entsprechend steuerlich nicht abzugsfähig gewesen. Die anschließende Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds führte zur Nachversteuerung der bisher in Österreich berücksichtigten ausländischen Verluste, wobei der nachzuversteuernde Betrag um die bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen zur Gänze reduziert wurde.

Strittig war, ob jener Betrag der Teilwertabschreibungen, der die Summe der nachzuversteuernden ausländischen Verluste übersteigt, als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i.S.d. § 10 Abs. 3 KStG steuerlich geltend gemacht werden könnte. Demnach können bei nicht zur Steuerwirksamkeit optierten internationalen Schachtelbeteiligungen bei einem liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der Beteiligung die tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste ausnahmsweise steuerwirksam behandelt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetzeswortlaut für die Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG allerdings nicht vorgesehen.

Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit den steuerlichen Besonderheiten der Gruppenbesteuerung als “abgeschlossenes System” auseinander. So müssen durch die Gruppenbesteuerung in Österreich verwertete ausländische Verluste in Österreich nachversteuert werden, wenn der besagte ausländische Verlust zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder hätte verrechnet werden können. Bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe müssen die in Österreich noch nicht verrechneten (jedoch früher verwerteten) Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds nachversteuert werden – bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust ist der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Dem Wortlaut “zu kürzen” entsprechend kann eine Kürzung bis maximal 0 € erfolgen – für eine steuerliche Geltendmachung darüber hinausgehendender früherer Teilwertabschreibungen ist dem VwGH folgend kein Platz.

Der Gerichtshof betonte auch, dass eine potentielle Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung dem System der Gruppenbesteuerung immanent ist, wenn die Teilwertabschreibungen die Verluste aus der Tochtergesellschaft übersteigen (dies gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsbeteiligungen). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist nämlich keine Deckelung des Teilwertabschreibungsverbotes mit den zugerechneten Verlusten vorgesehen. Auf der anderen Seite bietet das System der Gruppenbesteuerung auch viele Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, eine steuerneutral gehaltene (ohne Option zur Steuerwirksamkeit) ausländische Beteiligung in die Gruppe miteinzubeziehen, wodurch die laufenden Verluste der Tochtergesellschaft trotz Steuerneutralität der Beteiligung verwertet werden können.

Im Endeffekt verneinte der VwGH das Begehren des Steuerpflichtigen, neben allen Vorteilen des Gruppenbesteuerungssystems auch noch die Vorteile des § 10 Abs. 3 KStG im Sinne einer steuerlichen Geltendmachung von darüber hinausgehenden Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen zu können. Folglich können im Rahmen der Gruppenbesteuerung bisher steuerneutrale Teilwertabschreibungen lediglich in jenem Ausmaß nachgeholt werden, das den bisher geltend gemachten Auslandsverlusten entspricht.

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BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline

Die wirksame Übermittlung von Gruppenanträgen war nicht zuletzt Gegenstand einer BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als “sonstige Anbringen” in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.

Das BMF hat auf die BFG-Entscheidung wiederholt reagiert und die Übermittlung von Gruppenanträgen via gesonderte Funktion in FinanzOnline in Aussicht gestellt. Einer BMF-Info von Anfang Dezember 2024 folgend ist ab 1. Jänner 2025 (grundsätzlich) vorgesehen, dass die Übermittlung des amtlichen Vordrucks für den Gruppenantrag via FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen kann, sofern der Gruppenantrag mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet worden ist.

Da sich jedoch die technische Umsetzung für die Einbringung des Gruppenantrags über die eigens geschaffene Funktion in FinanzOnline verzögert und aller Voraussicht nach erst im Frühling 2025 bereitgestellt werden kann, ist der BMF-Info folgend eine Zwischenlösung vorgesehen. Demnach werden bis dahin seitens der Finanzverwaltung auch Gruppenanträge akzeptiert, die über die Funktion “sonstige Anbringen” in FinanzOnline übermittelt werden. Ab Bereitstellung einer gesonderten Funktion in FinanzOnline wird die Einbringung von Gruppenanträgen über “sonstige Anbringen” nicht mehr akzeptiert.

Wenngleich die BMF-Info grundsätzlich positiv zu werten ist, so ist sie – auch unter Berücksichtigung einer früheren Anfragebeantwortung seitens des BMF – möglicherweise nicht völlig konsistent. Die schon früher ergangene Anfragebeantwortung erlaubt einen Gruppenantrag über FinanzOnline, sofern die amtlichen Vordrucke zum Gruppenantrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt und vom Gruppenträger mittels “sonstige Anbringen” hochgeladen werden. Um auf der sicheren Seite zu stehen, ist es daher ratsam, bis zum Vorliegen einer finalen technischen Lösung in FinanzOnline den Gruppenantrag (zumindest zusätzlich) in bewährter Manier ausgedruckt und unterschrieben postalisch zu übermitteln. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

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VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen

Nachdem wir im Dezember 2024 über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden von einer Steuerpflichtigen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 % Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestätigt wurde, verneinte die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Befundberichte vorgelegt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage stehenden Behandlungsbeginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behandlung erstellt wurde. Eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter und argumentierte die Nichtanerkennung als außergewöhnliche Belastung mitunter damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung und der Sozialversicherungsträger hatte auch keinen Kostenersatz gewährt.

Der VfGH setzte sich in seiner Entscheidungsfindung mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, welche eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig macht – dies wurde bereits in einem früheren ärztlichen Gutachten festgestellt und es wurden auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren durchgeführten Behandlung eingeholt worden ist, wird dem VfGH folgend der verfassungsrechtlich gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Im konkreten Fall einer regelmäßig notwendigen Behandlung kann die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen nicht verneint werden, wenn ein bestätigendes Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Einstufung des Befundberichts als bloße ärztliche Empfehlung aufgrund des Inhalts der Befundberichte nicht nachvollziehbar.

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