BILANZIERUNG VON IN- VESTITIONSPRÄMIEN UND FIXKOSTENZUSCHÜSSEN

Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilanzierung von Covid 19 Maßnahmen im Jahresabschluss berichtet. Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt worden ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss für die Aktivierung einer Forderung keine Bewilligung vorliegen.

Zur Bilanzierung von Covid-19 Zuschüssen nach UGB liegt mittlerweile eine Fachinformation des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19 Fördermaßnahmen aus der Fiskalgestaltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung abgeleitet, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aktivierung einer Forderung betreffend die Covid-19 Investitionsprämie müssen ein berechtigter Förderungswerber und eine förderbare Investition vorliegen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschlussstichtag erste Maßnahmen i.S.d. Investitionsprämiengesetzes gesetzt worden sein. Auf die Inbetriebnahme der Investition, die Bezahlungbzw.Abrechnung,dieBestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprü- fers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.

Für die Aktivierung einer Forderung betreffend Fixkostenzuschüsse müssen ein begünstigtes Unternehmen, entsprechende Umsatzausfälle gemäß Förderbedingungen und nachweisbar förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen. Auf die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss des Zuschusses kommt es wiederum nicht an.

Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschusses als Forde- rung aktiviert werden darf, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bi- lanzierten Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Sofern bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass die Investitionsprämie bzw. der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden wird, etwa da die budgetären Mittel ausgeschöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rückzahlungsverpflichtung droht, ist dies bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Covid-19 Zuschüsse sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedingungen vor, die gegebenenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können. Die Auflagen und Bedingungen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist eine Einschätzung zu treffen, ob der Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist oder nicht. Sollte eine Rückzahlungsverpflichtung am Abschlussstichtag wahrscheinlich sein, ist eine sonstige Rückstellung zu passivieren.

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COVID-19-VERLUSTERSATZ

Diese weitere Maßnahme zur Abfederung der Beeinträchtigungen durch die Corona Krise (sowie zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten) sieht  dem Namen entsprechend einen Ersatz von Verlusten vor, welche zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen. Konkret können bis zu 10 Betrachtungszeiträume bzw. Monate innerhalb dieses Zeitraums gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, wobei eine Lücke aufgrund der Inanspruchnahme des (Lockdown) Umsatzersatzes zulässig ist. Der Verlustersatz die maximale Förderumme beträgt 3 Mio. pro Unternehmen kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden und muss insgesamt mindestens 500 ausmachen. Für die Ermittlung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaft- steuerveranlagung maßgebenden Waren- und Leistungserlöse abzustellen. Grund- sätzlich berechnet sich der Umsatzausfall aus der Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständli- chen Betrachtungszeiträumen (maximal 10 Betrachtungszeiträume; z.B. darunter Oktober 2020) und der Summe der Um- sätze der jeweils als Vergleichszeiträume herangezogenen Monate des Jahres 2019.

Die Beantragung ist bereits seit 16. Dezember 2020 möglich und führt je nach Unternehmensgröße zu unterschiedlichen Konsequenzen. Große und mittlere Unternehmen (50 oder mehr Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer als 10 Mio. ) erhalten bis zu 70% ihres „Verlustes“ des Betrachtungszeitraums zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage siehe weiter unten. KMUs (mit bis zu 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner 10 Mio. ) erhalten bis zu 90% ihres Verlustes des Betrachtungszeitraums. Das antragstellende Unternehmen muss eine Vielzahl an Anforderungen erfüllen. Neben Sitz oder Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich darf etwa auch kein grobes Fehlverhalten in der Vergangenheit vorliegen (z.B. darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 über Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Vorsatz in den letzten 5 Jahren verhängt worden sein). Ausgeschlossen vom Verlustersatz sind übrigens neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Im Detail sind Ablauf und Berechnung des Verlustersatzes durchaus komplex. Die Antragstellung für den Verlustersatz an die COFAG muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, wobei bis zu 1.000 verlusterhöhend angerechnet werden können, wenn ein Verlustersatz bis maximal 36.000 erwartet wird. Der zu ersetzende Verlust ist jeweils auf den Betrachtungszeitraum bezogen grundsätzlich die Differenz zwischen den Erträgen und den unmittelbar bzw. mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Die Erträge beinhalten Umsätze aus Waren und Leistungserlösen, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge (mit Ausnahme jener aus dem Abgang von Anlagevermögen). Die Aufwendungen umfassen abzugsfähige Betriebsausgaben gem. EStG bzw. KStG; davon ausgenommen sind außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Der den Zinsertrag übersteigende auf wand zählt auch zu den Aufwendungen, soweit er nicht (verhältnismäßig) auf die Finanzierung von Finanzanlagevermögen zurückzuführen ist. Der so ermittelte Verlust ist gegebenenfalls noch um weitere Posten wie z.B. Zuschüsse i.Z.m. Kurzarbeit oder Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden, zu kürzen.

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und muss bis 30.6.2021 beantragt werden. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen basieren. Die zweite Tranche zwecks Auszahlung des noch nicht ausbezahlten Verlustersatzes kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden. Bei der Antragstellung für die zweite Tranche müssen gegebenenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag sowie eine Endabrechnung (basierend auf tatsächli- chen Werten) vorgenommen werden.

Damit es zu keiner Überförderung kommt, kann der Verlustersatz grundsätzlich nicht für jene Zeiträume bezogen werden, für welche bereits Lockdown Umsatzersatz bzw. Fixkostenzuschuss II (800.000) ge- währt wird. Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II (800.000) auf den Verlustersatz ist einmalig möglich. Die Kombination aus Verlustersatz und Lockdown Umsatzersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch denkbar.

Der Lockdown Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann übrigens bis 20. Jänner 2021 (zuvor galt der 15. Jän- ner 2021 als Frist) beantragt werden.

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Bilanzierung von COVID-19-Massnahmen im Jahresabschluss

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden umfangreiche Maßnahmen beschlossen, die auch zu Auswirkungen auf die unternehmensrechtliche Bilanzierung führen (z.B. Kurzarbeitsbeihilfen, Fixkostenzuschüsse, Investitionsprämien). Darüber hinaus wurden steuerrechtliche Abschreibungsregeln angepasst, die ebenfalls die Bilanzierung ab dem Geschäftsjahr 2020 beeinflussen können. 

Bei der Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen wird zum einen zwischen Investitions und Aufwandszuschüssen und zum anderen zwischen echten und unechten Zuschüssen unterschieden. Investitionszuschüsse sind Zuschüsse für Investitionen in das Anlagevermögen. Diese Zuschüsse sind nach UGB in einem Sonderposten zu passivieren und nach Maßgabe der Abschreibungen der Vermögensgegenstände, für die die Zuschüsse gewährt wurden, ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es nach UGB auch zulässig, die Anschaffungs und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände um die gewährten Zuschüsse zu reduzieren (Nettomethode). Aufwandszuschüsse sind nach UGB nach Maßgabe des Aufwandsanfalls ertragswirksam als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Eine offene Absetzung von den jeweiligen Aufwendungen ist alternativ ebenfalls zulässig. Bei echten Zuschüssen besteht, anders als bei unechten Zuschüssen, keine Gegenleistungsverpflichtung. Bei echten Zuschüssen ist eine Forderung dann zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss keine Bewilligung vorliegen.

Die Corona Kurzarbeit dient dazu, die Personalkosten von Unternehmen während der Covid-19-Krise vorübergehend zu verringern. Die Beihilfen zur Kurzarbeit stellen einen Aufwandszuschuss dar und sind daher nach UGB als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Alternativ dürfen die Beihilfen offen von den Personalaufwen- dungen abgesetzt werden. Eine Saldierung ist nicht zulässig.

Fixkostenzuschüsse sollen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von Covid-19 dienen. Fixkostenzuschüsse sind Aufwandszuschüsse und daher analog zu den Kurzarbeitsbeihilfen zu bilanzieren.

Die Investitionsprämie soll für Unternehmen in der Covid-19-Krise einen verstärkten Anreiz für Investitionen, insbesondere in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit bzw. Life Science, bieten.DieInvestitionsprämiestellteinen Investitionszuschuss dar und ist daher in einem Sonderposten zu passivieren und in weiterer Folge laufend ertragswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Alternativ ist es zulässig, die Anschaffungs  bzw. Herstellungskosten um die Investitionsprämie zu kürzen (Nettomethode).

Durch die Maßnahmen des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll Österreich im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der Covid-19-Krise kommen. Das Gesetz sieht unter anderem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung vor. Diese Neuerung bei den gesetzlichen Abschreibungsregeln hat auch Auswirkungen auf den Jahresabschluss.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft bzw. hergestellt werden, ist steuerlich eine degressive Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von maximal 30% des jeweiligen (Rest)Buchwerts zulässig. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungistmöglich.EinWechselvon der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht zulässig. Die Vorschriften zur steuerlichen Halbjahresabschreibung sind anzuwenden. Fraglich ist, ob die degressive Abschreibung aufgrund der Maßgeblichkeit steuerlich nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch im Jahresabschluss nach UGB de- gressiv abgeschrieben wird. Nach UGB ist jedoch das Stetigkeitsgebot zu beachten und es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine degressive Abschreibung überhaupt zulässig ist. Aufgrund dieser praktischen Probleme hat das BMF mitgeteilt, dass die degressive Abschreibung steuerlich jedenfalls für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 – unabhängig von der Bilanzierung nach UGB – geltend gemacht werden kann. Die legistische Umsetzung bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind.

Noch vor dem Ausbruch der Covid-19-Krise wurde die steuerliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 400 auf 800 angehoben. Die steuerliche Sofortabschreibung von GWG ist unverändert ein Wahlrecht. Das UGB bietet ebenfalls die Möglichkeit einer Sofortabschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen, enthält jedoch keine Betragsgrenze. Im UGB kann somit, solange nicht gegen den True and Fair View verstoßen wird, eine andere Betragsgrenze als im Steuerrecht gewählt werden. Auch hier ist zu beachten, dass bei Abweichungen zwischen der steuerlichen und der unternehmensrechtlichen Vorgehensweise latente Steuern nach UGB zu bilanzieren sind.

Corona kurz Infos

Kurz vor Jahresende und auch durch den zweiten Lockdown bedingt, kommt es nochmals zu vielfältigen Neuerungen, Verlängerungen und Begünstigungen von Maßnahmen gegen die Covid-19-Krise. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt die Beschlussfassung im Bundesrat ist noch ausständig.

STEUERFREIE GUTSCHEINE STATT WEIHNACHTSFEIER

Da Firmenweihnachtsfeiern in der üblichen Form im Jahr 2020 nicht stattfinden können, sollen Unternehmen nicht nur Weihnachtsfeiern und andere Firmenfeste von der Steuer absetzen können, sondern auch Gutscheine, welche sie als Ersatz für die entfallene (Weihnachts)Feier an die Mitarbeiter ausgeben. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei. So kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Gutschein im Wert von (bis zu) 365 pro Mitarbeiter zu Weihnachten schenken. Die „Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion“ hat auch keine Auswirkungen auf die 186 , mit denen die jährliche steuerliche Absetzbarkeit für Sachaufwendungen (pro Mitarbeiter) beschränkt ist. Für diese 186 pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit beim Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter ebenso bestehen.

VERLÄNGERUNG DES 5% UMSATZSTEUERSATZ BIS 31.12.2021
Der ermäßigte Steuersatz von 5% auf Restaurant und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie den Publikations und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften für diese gilt ab 1. Jänner 2021 wieder 10% Umsatzsteuer.

10% UMSATZSTEUER AUF REPARATURLEISTUNGEN

Für Reparaturleistungeni.Z.m.Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche gilt ab 1.1.2021 der ermäßigte Steuersatz von 10%. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Entgeltanteil für die Ar- beitsleistung jenen für allfällige Ersatzteile übersteigt.

NEUREGELUNG FÜR VERSANDHANDEL WIRD AUF 1. JULI 2021 VERSCHOBEN

Bisher war grundsätzlich der 1.1.2021 für das Inkrafttreten angedacht. Siehe dazu auch den Beitrag in KI 08/20.

SONDERBETREUUNGSZEIT WIRD VERLÄNGERT
Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (entspricht dem Ende des Schuljahres 2020/21) und liegt in zwei Varianten vor (Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch und Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch („Vereinbarungsmodell“)). Trotz Rechtsanspruchs müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Schließung von Schule/Kinder- garten aufgrund von behördlichen Maßnahmen). Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen, wobei bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten nicht anzurechnen sind.

EINMALZAHLUNG AN ARBEITSLOSE IM DEZEMBER 2020
Voraussetzung für die nach der Bezugsdauer abgestufte Einmalzahlung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Zeitraum von September bis November 2020.

PENDLERPAUSCHALE WÄHREND DER COVID-19-KRISE VERLÄNGERT
Das Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Beginn der Covid-19 Krise berücksichtigt werden, obwohl die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Lockdown, Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Diese Regelung wird nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. März 2021 enden.

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Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden.Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können.

Der Verlustrücktrag knüpft an einige Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen von betrieblichen Einkünften ist der Verlustrücktrag mit 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Veranlagung 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlust im Rahmen der Veranlagung 2018 (Höchstbetrag 2 Mio. €) rückgetragenwerden. Der neue Verlustrücktrag geht dem schon länger bestehenden Verlustvortrag vor, wobei Verluste aus der Veranlagung 2020, welche nicht rückgetragen werden können, vorgetragen und in den Folgejahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Verlustvortrag die 75%-Grenze (Ausgleich des Verlusts mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte) zu berücksichtigen, welche aber nicht beim Verlustrücktrag gilt. Der Verlustrücktrag ist verfahrensrechtlich auch möglich, wenn bereits für die Veranlagungsjahre 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist.

Erwartungsgemäß gelten Sonderregelungen für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und bei Unternehmensgruppen. Wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2020 endet, haben Unternehmen dahingehend ein Wahlrecht, dass sie entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschaftsjahr 2019/20) oder aus der Veranlagung 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/21) rücktragen. Das Wahlrecht kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist (auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen) der Verlustrücktrag ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Maßgebend ist überdies das Gruppeneinkommen und der Höchstbetrag beträgt 5 Mio. für den Gruppenträger und 5 Mio. € für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied (dessen Ein- kommen dem Gruppenträger zugerechnet wurde).

Im Sinne eines möglichst schnellen Liquiditätseffekts wird schließlich sichergestellt, dass eine Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag) im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer sogenannten „COVID- 19-Rücklage“ in der Veranlagung 2019 gelingen. Konkret können voraussichtlich betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten und somit gewinnmindernd berücksichtigt werden.

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Bis zu 30% degressive Absetzung (AFA) und beschleunigte Gebäudeabschreibung

Diese beiden Maßnahmen sollen zur Entlastung von Unternehmen bei Investitionen beitragen und auch zu Erleichterungen bei Vermietung und Verpachtungführen. Da keine zeitliche Befristung vorgesehen ist, handelt es sich um „Dauerrecht“. Die degressive Abschreibung stellt steuerlich zu Fragen im Rahmen der Bilanzierung und hinsichtlich Maßgeblichkeit siehe den Beitrag „Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss“ – eine Alternative zur linearen Abschreibung dar und kann maximal 30% pro Jahr ausmachen (es handelt sich dabei um die „geometrisch“ degressive AfA). Konkret erfolgt die AfA in fallenden Jah- resbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz (höchstens 30%), wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert den entsprechenden Jahresbetrag der Abschreibung ergibt. Die degressive Abschreibung kann im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden und auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

Die degressive Abschreibung kann für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewen- det werden; im Falle der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend (auch wenn die Herstellung vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden ist). Der Über- gang von der degressiven zur linearen Abschreibung (nicht aber umgekehrt) ist mit Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres zulässig – es ist dann der vorhandene Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer zu dividieren. Durch den Wechsel zur linearen Abschreibung wird jedenfalls eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes ermöglicht. Schließlich ist auch die Halbjahresregelung auf die degressive Abschreibung anzuwenden.

Bestimmte Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen; es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche (falls nicht i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science) oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw.

Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude ist eine beschleunigte Abschrei- bung möglich, indem im ersten Jahr eine „dreifache Abschreibung“ (das Dreifache des regulären Abschreibungssatzes) und im zweiten Jahr eine zweifache Abschrei- bung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung gilt bei Gebäuden ausdrücklich nicht, sodass auch bei der Inbetriebnahme in der zweiten Hälfte des (ersten) Wirtschaftsjahres drei volle Jahresabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können.

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Lockdown-Umsatz für die behördlich geschlossene Unternehmen

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung und somit zwischen 1. Novem- ber und 6. Dezember 2020 (als Betrachtungszeitraum) erhalten österreichische Unternehmen, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt wurden, bis zu 80% ihres Umsatzes basierend auf dem Vorjahreszeitraum ersetzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert wird. Wichtige Voraussetzung für den so genannten Lockdown-Umsatzersatz ist eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatzersatz zu keinen Kündigungen kommen darf. Für die Förderung unschädlich sind hingegen beispielsweise die Beendigung befristeter Dienstverhältnisse, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer usw. Überdies muss das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt haben (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Die Berechnung der Förderung erfolgt automatisch basierend auf den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten. Sofern trotz des Lockdowns Umsätze erzielt werden (etwa durch die Bereitstellung von Lieferservice im Gastronomiebereich oder durch den Online-Verkauf eines behördlich geschlossenen Handelsunternehmens), kürzt dies den Umsatzersatz nicht. Die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt 800.000 , wobei bestimmte Corona-Hilfen gegenzurechnen sind (z.B. Co- vid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder vom regionalen Wirtschafts und Tourismusfonds). Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 € – diese Förderung wird also auch dann gewährt, sofern im November 2019 gar keine Umsätze erzielt werden konnten (z.B. aufgrund einer Renovierung des Betriebs etc.). Eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist möglich. Ebenso kann der Umsatzersatz neben der Kurzarbeit beantragt werden.

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive körpernahe Dienstleister wie etwa Friseure erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalls. Bei Handelsunternehmen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% geregelt. Details finden sich unter https://www.umsatzer- satz.at/wp-content/uploads/2020/11/ Handelskategorisierung.pdf. So kann etwa im Rahmen des Spielwaren-Einzelhandels 40% geltend gemacht werden und im Einzelhandel Bekleidung 60% – im Einzelhandel Möbel- und Einrichtungsgegenstände beträgt der Umsatzersatz (nur) 20%. BeiMischbetrieben muss geschätzt werden, welcher Umsatzanteil der (stärker) betroffenen Branche zuzuordnen ist und welcher nicht.

Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz kann via FinanzOnline noch bis 15. Dezem- ber 2020 an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unternehmer selbst als auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag auf Umsatzersatz einbringen. Wenn bereits vor dem 23.11.2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, muss ein neuerlicher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit geändert hat. Ansonsten wird einfach der entsprechende Betrag für 1. bis 6. Dezem- ber 2020 zusätzlich überwiesen.

Massnahmen vor Jahresende 2020

Auch oder gerade in einem von der Corona-Krise geprägten Jahr sollte der näher rückende Jahreswechsel zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Bedingt durch die Sondersituation um die Corona-Krise sind 2020 auch Förderungen von besonderem Interesse.

FÜR UNTERNEHMER

ANTRAG AUF GRUPPENBESTEUERUNG STELLEN

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaftenauszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres

sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2020 erworben wurde).

FORSCHUNGSFÖRDERUNG – FORSCHUNGSPRÄMIE

Die Forschungsprämie von 14% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt – beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.

GEWINNFREIBETRAG

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche An- lagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme ei- ner Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 reduziert und beträgt zwischen 175.000 und 350.000 7%, zwischen 350.000 und 580.000 nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 .

VORGEZOGENE INVESTITIONEN (HALBJAHRESABSCHREIBUNG) BZW. ZEITPUNKT DER VORAUSZAHLUNG/ VEREINNAHMUNG BEI E-A-RECHNERN

Für Investitionen, die nach dem 30.6.2020 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2020 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30% geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Aus- geschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern.

Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwal- tungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

BESCHLEUNIGTE ABSCHREIBUNG BEI GEBÄUDEN

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieblichen Bereich bzw. 4,5% im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5% im betrieblichen Bereich bzw. 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam wird.

ERSATZBESCHAFFUNGEN BEI VERÄUSSERUNGSGEWINNEN VON ANLAGEN

Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuin- vestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

FIXKOSTENZUSCHUSS (PHASE II)

Diese im Zuge der Corona-Krise eingeführte Förderung kann bis 15.12.2020 bzw. bis 31.8.2021 beantragt werden und deckt unter gewissen Voraussetzungen und in Abhängigkeit vom Umsatzentfall bis zu 100% der Fixkosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ab. Betriebe mit weniger als 100.000 Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. pro Unterneh- men.

COVID-19-INVESTITIONSPRÄMIE

Auch bei der neu eingeführten Investitionsprämie besteht noch etwas Zeit, zumal Anträge bis zum 28.2.2021 gestellt werden können. Förderfähige Investitionen werden dabei mit 7% bzw. 14% gefördert. Für steuerliche Zwe- cke verringert diese Förderung die Abschrei- bungsbasis nicht.

HÄRTEFALLFONDS

Mittels Härtefallfonds sollen Selbständige (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) in der Corona-Krise unterstützt werden konkret sollen die Umsatzeinbußen abgefedert werden. Die Zuschüsse sind steuerfrei, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Details zu dieser Förderung ändern sich häufig – nun mehr beträgt der Betrachtungszeitraum 12 Monate, es kann für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden. Anträge sind jeweils für den Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann.

BEACHTUNG DER UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2020 zu überschreiten, sollten – sofern möglich – den Abschluss der Leistungserbringung auf 2021 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.

GSVG-BEFREIUNG

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 , Einkünfte unter 5.527,92 ) können eine GSVG-Befreiung für 2020 bis 31. Dezem- ber 2020 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kinder- erziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 460,66 bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 ( jeweils im Durchschnitt).

VORAUSZAHLUNG VON GSVG-BEITRÄGEN

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Mit 31.12.20 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterla- gen des Jahres 2013. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfe- stellung bei Katastrophenfällen zusammen- hängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2020 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betrieblicheundprivateSpendenzusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.

WERTPAPIERDECKUNG BEI PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

ENERGIEABGABENRÜCKVERGÜTUNG

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2015 hat bis spätestens 31.12.2020 zu erfolgen. Nach jahrelangen Verfahren vor den unterschiedlichsten Instanzen ist nun leider geklärt, dass Dienstleistungsunternehmen (seit Februar 2011) keinen Anspruch auf die Energieabgabenrückvergütung haben.

VERLUSTRÜCKTRAG

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht aus- gleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal 5 Mio. auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

FÜR ARBEITGEBER

LOHNSTEUER- UND BEITRAGSFREIE ZUWENDUNGEN AN DIENSTNEHMER (PRO DIENSTNEHMER P.A.)

» Corona-Prämie (einmalige Bonuszahlung aufgrund der Corona-Krise) bis zu 3.000 ;

» Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachts- feier) 365 ;

» Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsge- schenk) 186 ;

» Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;

» Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);

» Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 ;

» Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Ge- tränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 pro Arbeitstag (bis 1.7.2020 noch 4,4 );

» Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 (pro Kind);

» Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 (Frei- betrag) steuerfrei sind;

» Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 . Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.

FÜR ARBEITNEHMER

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR JAHRESENDE BEZAHLEN

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.20 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2015 BZW. ANTRAG AUF RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohn- steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2015 läuft die Frist am 31.12.2020ab.DabeikönnenWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belas- tungen etc. geltend gemacht werden, die

im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN BEI MEHRFACHVERSICHERUNG

Wurden im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.20 möglich.

Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.page4image37685888 page4image37687040

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

(TOPF-)SONDERAUSGABEN

Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben letztmalig 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 zu- züglich weiterer 2.920 für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus (bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 und 60.000 nur mehr als Pauschalbetrag von 60 ).

SONDERAUSGABEN OHNE HÖCHSTBETRAG UND KIRCHENBEITRAG

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebs- ausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamtautomatischberücksichtigt.

SPENDEN ALS SONDERAUSGABEN

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutz- vereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.

ZUKUNFTSVORSORGE – BAUSPAREN – PRÄMIENBEGÜNSTIGTE PENSIONSVORSORGE

Die 2020 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.957,80 p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25% (125,71 ). Beim Bausparen gilt für 2020 eine staatliche Prämie von 18 beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von

1.200 (sofern der Bausparvertrag das ge- samte Jahr aufrecht war).

EXKURS: NON-PROFIT-ORGANISATIONEN

Bis zum 31.12.2020 können gemeinnützige Organisationen, Feuerwehren und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften Anträge für Zuschüsse nach dem NPO-Unterstützungsfonds bei der aws elektronisch einreichen. Verkürzt zusammengefasst werden bestimmte Kosten sowie ein pauschaler Prozentsatz der Einnahmen des Vorjahres als Strukturkostenbeitrag gefördert. Die Förderung ist mit der Höhe des Rückgangs der Einnahmen (Vergleich 1. bis 3.Quartal 2020 mit 1. bis 3.Quartal 2019) begrenzt.

Aerial view of highway interchange  Road junction Aerial photo o

Vignette für 2021 ist Apfelgrün

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2021 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der apfelgrünen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (in inkl. USt):

Die 2020er-Vignette gilt von 1. Dezember 2020 bis 31. Jänner 2022.

Die „digitale Vignette“, welche an das Kennzeichen gebunden ist, hat sich bewährt und kann wiederum online (asfinag.at) oder über die ASFINAG App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version.

 

Motorrad

PKW

Jahresvignette

36,70

92,50

2-Monate

13,90

27,80

10-Tage

13,90

9,50

                           (Tabelle in €)

Finance and medicine. Health insurance concept

Sozialversicherungswerte 2021

Unter Berücksichtigung der Aufwertungs- zahl von 1,033 betragen die Sozialversi- cherungswerte für 2021 voraussichtlich: (siehe Tabelle, in )

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.page4image61657408

2021

2020

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

475,86

460,66

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

713,79

690,99

Höchstbeitragsgrundlage täglich

185,00

179,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)

5.550,00

5.370,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)

11.100,00

10.740,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

6.475,00

6.265,00

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