Steuertermine 2025

Jänner

Fälligkeiten
15.1. USt für November 2024
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2024
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2024 für geringfügig Beschäftigte

Februar

Fälligkeiten
17.2. USt für Dezember 2024 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVS
Fristen und Sonstiges
Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2024 (E18) in Papierform
Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2024
Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2024 (pro Registrierkasse)
28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
Fristen und Sonstiges
28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)

März

Fälligkeiten
17.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2024 bei Stadtkasse/Gemeinde

April

Fälligkeiten
15.4. USt für Februar
Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

Mai

Fälligkeiten
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVS

Juni

Fälligkeiten
16.6. USt für April
Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2024 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6.. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2024 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)

Juli

Fälligkeiten
15.7. USt für Mai
Lohnabgaben für Juni

August

Fälligkeiten
18.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVS

September

Fälligkeiten
15.9. USt für Juli
Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2024 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2024
Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2025 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Oktober

Fälligkeiten
15.10. USt für August
Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2024
Beginn Umsatzsteuerzinsen für Nachforderungen infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung 2024
Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

November

Fälligkeiten
17.11. USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11. Pflichtversicherung SVS

Dezember

Fälligkeiten
15.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
Bis 31.12. Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

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VwGH zu den steuerlichen Konsequenzen der Liquidation ausländischer Gruppenmitglieder

Der VwGH-Entscheidung (GZ Ro 2023/13/0003 vom 16.4.2024) lag die Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds einer steuerlichen Unternehmensgruppe zugrunde und die Frage, wie weit die (ausländische) Verlustverwertung möglich ist. Es ging dabei um ein in Südkorea ansässiges Gruppenmitglied, welches in der Zeit als Gruppenmitglied hohe Verluste erzielt hatte – die österreichische beteiligte Gesellschaft nahm in diesem Zeitraum noch höhere Teilwertabschreibungen vor. Die Teilwertabschreibungen waren den Regelungen der Gruppenbesteuerung entsprechend steuerlich nicht abzugsfähig gewesen. Die anschließende Liquidation des ausländischen Gruppenmitglieds führte zur Nachversteuerung der bisher in Österreich berücksichtigten ausländischen Verluste, wobei der nachzuversteuernde Betrag um die bisher steuerneutralen Teilwertabschreibungen zur Gänze reduziert wurde.

Strittig war, ob jener Betrag der Teilwertabschreibungen, der die Summe der nachzuversteuernden ausländischen Verluste übersteigt, als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i.S.d. § 10 Abs. 3 KStG steuerlich geltend gemacht werden könnte. Demnach können bei nicht zur Steuerwirksamkeit optierten internationalen Schachtelbeteiligungen bei einem liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der Beteiligung die tatsächlichen und endgültigen Vermögensverluste ausnahmsweise steuerwirksam behandelt werden. Eine entsprechende Regelung ist im Gesetzeswortlaut für die Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG allerdings nicht vorgesehen.

Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit den steuerlichen Besonderheiten der Gruppenbesteuerung als “abgeschlossenes System” auseinander. So müssen durch die Gruppenbesteuerung in Österreich verwertete ausländische Verluste in Österreich nachversteuert werden, wenn der besagte ausländische Verlust zu einem späteren Zeitpunkt mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder hätte verrechnet werden können. Bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe müssen die in Österreich noch nicht verrechneten (jedoch früher verwerteten) Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds nachversteuert werden – bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust ist der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Dem Wortlaut “zu kürzen” entsprechend kann eine Kürzung bis maximal 0 € erfolgen – für eine steuerliche Geltendmachung darüber hinausgehendender früherer Teilwertabschreibungen ist dem VwGH folgend kein Platz.

Der Gerichtshof betonte auch, dass eine potentielle Nichtberücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung dem System der Gruppenbesteuerung immanent ist, wenn die Teilwertabschreibungen die Verluste aus der Tochtergesellschaft übersteigen (dies gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsbeteiligungen). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist nämlich keine Deckelung des Teilwertabschreibungsverbotes mit den zugerechneten Verlusten vorgesehen. Auf der anderen Seite bietet das System der Gruppenbesteuerung auch viele Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, eine steuerneutral gehaltene (ohne Option zur Steuerwirksamkeit) ausländische Beteiligung in die Gruppe miteinzubeziehen, wodurch die laufenden Verluste der Tochtergesellschaft trotz Steuerneutralität der Beteiligung verwertet werden können.

Im Endeffekt verneinte der VwGH das Begehren des Steuerpflichtigen, neben allen Vorteilen des Gruppenbesteuerungssystems auch noch die Vorteile des § 10 Abs. 3 KStG im Sinne einer steuerlichen Geltendmachung von darüber hinausgehenden Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen zu können. Folglich können im Rahmen der Gruppenbesteuerung bisher steuerneutrale Teilwertabschreibungen lediglich in jenem Ausmaß nachgeholt werden, das den bisher geltend gemachten Auslandsverlusten entspricht.

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BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline

Die wirksame Übermittlung von Gruppenanträgen war nicht zuletzt Gegenstand einer BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als “sonstige Anbringen” in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.

Das BMF hat auf die BFG-Entscheidung wiederholt reagiert und die Übermittlung von Gruppenanträgen via gesonderte Funktion in FinanzOnline in Aussicht gestellt. Einer BMF-Info von Anfang Dezember 2024 folgend ist ab 1. Jänner 2025 (grundsätzlich) vorgesehen, dass die Übermittlung des amtlichen Vordrucks für den Gruppenantrag via FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen kann, sofern der Gruppenantrag mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet worden ist.

Da sich jedoch die technische Umsetzung für die Einbringung des Gruppenantrags über die eigens geschaffene Funktion in FinanzOnline verzögert und aller Voraussicht nach erst im Frühling 2025 bereitgestellt werden kann, ist der BMF-Info folgend eine Zwischenlösung vorgesehen. Demnach werden bis dahin seitens der Finanzverwaltung auch Gruppenanträge akzeptiert, die über die Funktion “sonstige Anbringen” in FinanzOnline übermittelt werden. Ab Bereitstellung einer gesonderten Funktion in FinanzOnline wird die Einbringung von Gruppenanträgen über “sonstige Anbringen” nicht mehr akzeptiert.

Wenngleich die BMF-Info grundsätzlich positiv zu werten ist, so ist sie – auch unter Berücksichtigung einer früheren Anfragebeantwortung seitens des BMF – möglicherweise nicht völlig konsistent. Die schon früher ergangene Anfragebeantwortung erlaubt einen Gruppenantrag über FinanzOnline, sofern die amtlichen Vordrucke zum Gruppenantrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt und vom Gruppenträger mittels “sonstige Anbringen” hochgeladen werden. Um auf der sicheren Seite zu stehen, ist es daher ratsam, bis zum Vorliegen einer finalen technischen Lösung in FinanzOnline den Gruppenantrag (zumindest zusätzlich) in bewährter Manier ausgedruckt und unterschrieben postalisch zu übermitteln. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

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VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen

Nachdem wir im Dezember 2024 über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden von einer Steuerpflichtigen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 % Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestätigt wurde, verneinte die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Befundberichte vorgelegt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage stehenden Behandlungsbeginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behandlung erstellt wurde. Eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter und argumentierte die Nichtanerkennung als außergewöhnliche Belastung mitunter damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung und der Sozialversicherungsträger hatte auch keinen Kostenersatz gewährt.

Der VfGH setzte sich in seiner Entscheidungsfindung mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, welche eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig macht – dies wurde bereits in einem früheren ärztlichen Gutachten festgestellt und es wurden auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren durchgeführten Behandlung eingeholt worden ist, wird dem VfGH folgend der verfassungsrechtlich gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Im konkreten Fall einer regelmäßig notwendigen Behandlung kann die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen nicht verneint werden, wenn ein bestätigendes Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Einstufung des Befundberichts als bloße ärztliche Empfehlung aufgrund des Inhalts der Befundberichte nicht nachvollziehbar.

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Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2024 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2025 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der “BMF Belegcheck App” vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2025) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

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Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz

Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,5 % wurde im Dezember 2024 auch der Basiszinssatz von 3,03 % auf 2,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

Seit 18.12.2024

Bisher
Stundungszinsen 7,03 % 7,53 %
Aussetzungszinsen 4,53 % 5,03 %
Anspruchszinsen 4,53 % 5,03 %
Beschwerdezinsen 4,53 % 5,03 %
Umsatzsteuerzinsen 4,53 % 5,03 %

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Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien für vom Hochwasser geschädigte Unternehme

Für den möglichst schnellen Wiederaufbau nach dem Hochwasser und zur raschen und unbürokratischen Unterstützung von betroffenen Unternehmen (sowie Sicherung von Arbeitsplätzen) stehen ab sofort diverse (bewährte) Maßnahmen zur Verfügung – diese sind Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien.

Die Kurzarbeit soll die wirtschaftlichen Folgen der Naturkatastrophen abfedern und ermöglicht es von einer andauernden Betriebsschließung betroffenen Unternehmen, ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Kurzarbeit anzumelden. Im konkreten Fall von Hochwasser entfällt die Notwendigkeit einer Sozialpartnervereinbarung – es genügt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, um die Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können. Wichtig ist überdies, sich zeitnah mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen. Der Antrag auf Kurzarbeit kann bis zu drei Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.

Durch die Bereitstellung von Sonderkrediten und Garantien soll rasch Liquidität für geschädigte Unternehmen sichergestellt werden. Konkret können betroffene Unternehmen zinslose Kredite über ERP-Fonds (ERP steht für European Recovery Program) aufnehmen, um die Finanzierung von Ersatzinvestitionen zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat dafür ein Kreditvolumen von bis zu 100 Mio. € in Aussicht gestellt. Die Abwicklung der ERP-Kredite erfolgt über die ERP-Treuhandbanken bzw. durch die OeHT bei Ansuchen aus dem Tourismus und aus der Freizeitwirtschaft. Für bereits in Anspruch genommene Kredite bei den Förderbanken aws und OeHT soll die Möglichkeit zur Tilgungsaussetzung bzw. zur Stundung bestehen, damit diese begünstigte Finanzierungsmöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann.

Schließlich können betroffene Unternehmen um staatlich besicherte Garantien bis zu 10 Mio. € (im Tourismus bis zu 5 Mio. €) ansuchen – im Einzelfall mit Sonderkonditionen und bis zu 80 % Besicherung. Die Abwicklung der Garantien, für welche weder Haftungs- noch Bearbeitungsentgelt anfallen, erfolgt über aws bzw. OeHT.

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Absetzbarkeit von Fremdkapitalzinsen bei Vermietung, wenn der Kredit von einem Familienangehörigen aufgenommen worden ist

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ RV/7102072/2017 vom 15.3.2024), ob im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie anfallende Fremdfinanzierungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn der jeweilige Kredit von Dritten (Familienangehörigen) aufgenommen wurde.

Ein Steuerpflichtiger hatte eine Immobilie für Zwecke der Vermietung erworben. Da er selbst über keine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügte, nahmen seine Ehegattin und seine Schwiegertochter Kredite auf, die sie an den Steuerpflichtigen weiterreichten. Dieser verpflichtete sich, die Rückzahlung der Kredite und Zinsen allein zu übernehmen, wobei als Sicherheit ein Pfandrecht bestellt und die Mietzahlungen an die Bank abgetreten wurden. Die Rückzahlung erfolgte ausschließlich aus den laufenden Mietzahlungen. Seitens des Finanzamtes wurde die steuerliche Absetzbarkeit der Zinsen verweigert, da der Steuerpflichtige nicht der alleinige Kreditnehmer war und die Rückzahlungen von einem gemeinsamen Konto erfolgten (Einstufung als steuerlich nicht abzugsfähiger Drittaufwand).

Das BFG kam – wirtschaftlich vollkommen nachvollziehbar – zu dem Ergebnis, dass es für die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht darauf ankommt, wer den Kredit aufgenommen hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Kreditmittel auch tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet werden und die Rückzahlung des Kredites zur Gänze aus eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen erfolgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Abzugsfähigkeit dann zu bejahen ist, wenn der Eigentümer der Liegenschaft (Einkunftsquelle) auch tatsächlich in seiner Leistungsfähigkeit durch mit seiner Einkunftsquelle in Zusammenhang stehende Zahlungen eingeschränkt wird.

Bei seiner Entscheidungsfindung stützte sich das BFG vor allem auf die Rechtsprechung des (deutschen) BFH. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass trotz des Fehlens einer konkreten Rechtsprechung des VwGH keine ordentliche Revision zugelassen wurde.

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Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe – wichtige Änderungen

Ab 1. November 2024 gilt der neue Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer überblickmäßig dargestellt. Generell und abgesehen von Lohnerhöhungen für im Tourismus Beschäftigte sollen die Neuerungen zu mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen und zu mehr planbarer Freizeit führen sowie faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Branche sicherstellen.

Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit

Als maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrags und Beitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung wurde die Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten bzw. bis zu 9 Monate bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Saisonarbeitskräften. Durch den längeren Betrachtungszeitraum können Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgeglichen werden. Die durchrechenbare Normalarbeitszeit beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht die durchrechenbare Normalarbeitszeit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung gelten als Überstunden und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kollektivvertrag nicht mehr zwischen Saison- und Jahresbetrieb unterscheidet, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dauert ein Arbeitsverhältnis bis zu 9 Monate, kann eine Durchrechnung in diesem Ausmaß erfolgen.

Zusammenhängende Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit

Im Durchschnitt eines Kalenderjahres muss die Arbeitszeit so eingeteilt werden, dass Arbeitnehmer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alternativ muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem fix vereinbarten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließtag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kombiniert werden. Angerechnet auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. entsprechende Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.

Gänzlich ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
  • Arbeitnehmer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende arbeiten,
  • Arbeitnehmer mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen.

Die oben genannten Ausnahmen sind auch relevant für die Regelungen zur Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme von diesen Konstellationen besteht nunmehr auch bei den Angestellten (wie bereits bei den Arbeitern) Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird. Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Beschäftigung von Teilzeitkräften

Durch die Schaffung einer Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte gibt es in Zukunft zwei Möglichkeiten der Beschäftigung. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung gebührt der gesetzlichen Regelung folgend für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalenderquartals bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Dabei muss nicht ausgeglichene Mehrarbeit als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Teilzeitbeschäftigte das Recht auf Anhebung des Arbeitszeitausmaßes. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge, kann jedoch dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr

Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nachtarbeitszeitzuschlag bezahlt werden, wobei für jedes begonnene 2-Stundenfenster 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlags fällig wird. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nachtarbeitszuschlag 4,5 €. Für ab 5:30 beginnende Arbeitsleistungen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten) – Durchrechnung der Normalarbeitszeit und (Flexibilisierung der) Sonntagsbeschäftigung

Um Betrieben mit mehreren wöchentlichen Schließtagen die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden – und zwar auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen flexibler gestaltet werden, indem die Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugendliche an frei einteilbaren 18 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden (mit höchstens 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen). Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf jedoch grundsätzlich keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen – unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich.

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Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes zum (Ehe-)Partner?

Der VwGH (GZ Ra 2023/15/0087 vom 29.5.2024) hatte sich mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in welcher eine Steuerpflichtige mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie in dem gesamten Zeitraum beruflich als Beamtin tätig ist, nach der Eheschließung im Jahr 2012 in Wien einen Nebenwohnsitz begründete und das mit ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus in Wien als gemeinsame Familienwohnung diente. Für die Jahre 2020 und 2021 wollte sie – aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Steiermark und Familienwohnung in Wien – Kosten für doppelte Haushaltsführung (für die Wohnung in Graz) sowie Kosten für Familienheimfahrten (nach Wien) steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Seitens des Finanzamts und auch vom BFG wurde die steuerliche Geltendmachung der Kosten verwehrt – auch mit dem Hinweis darauf, dass sie nach der Eheschließung 2012 ihren Familienwohnsitz in Wien begründet habe und die Wohnsitzverlegung deshalb privat veranlasst gewesen sei. Nach dem BFG war also bereits im Jahr 2012 keine anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorgelegen.

Bei seiner Entscheidungsfindung betonte der VwGH, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung aus der Sicht des jeweiligen Steuerjahres zu beurteilen ist – die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne sich aus privaten oder beruflichen Umständen ergeben. Im Jahr 2012 übten sowohl die Steuerpflichtige als auch ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aus (in Graz bzw. in Wien). Aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar – überdies ist es naheliegend, dass in einem solchen Fall einer der beiden Ehepartner seinen bisher als Familienwohnsitz geeigneten Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehalten wird. Im konkreten Fall war die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (durch die Steuerpflichtige) jedoch beruflich veranlasst. Dem VwGH folgend können die Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2012 die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, allerdings gleichzeitig mit der beruflich veranlassten Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (in Graz). Eine andere Schlussfolgerung würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass Steuerpflichtige, die nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten, niemals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen könnten. Dies deshalb, weil immer aus der jeweiligen Sicht des einen Steuerpflichtigen die Begründung des Familienwohnsitzes in Entfernung zum Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen wäre.

Für die strittigen Jahre 2020 und 2021 wird dem VwGH folgend für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns (im Jahr 2018) noch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag oder ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der privaten Lebensführung der Ehepartner begründet war. Der Rechtsprechung folgend muss beachtet werden, dass die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Berufsort etwa ab dem 60. Lebensjahr (also, wenn der Arbeitnehmer nur noch fünf Jahre bis zur Pensionierung berufstätig sein wird) regelmäßig nicht mehr gegeben sein wird.

Bild: © Adobe Stock – Kittiphan

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