Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses per 30.9.2024

Etwa 200.000 betroffene Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12. ist, muss daher die Offenlegung bis zum 30.9.2024 erfolgen. Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung beim Firmenbuch, wobei die Daten in strukturierter Form – in der Regel als XML-Datei – via FinanzOnline übermittelt werden. Für große Aktiengesellschaften muss seit 1.7.2023 die Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (“EVI”) erfolgen, da mit der Einstellung des Amtsblattes der Wiener Zeitung die bisher dafür vorgesehene Veröffentlichung weggefallen ist.

Von der verpflichtenden elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) betroffen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und “normale” Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die verspätete Einreichung (ob bewusst oder irrtümlich) ist in der Praxis übrigens gar nicht so selten. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa jedes achte Unternehmen in der Vergangenheit die Offenlegungsfristen nicht eingehalten hat.

Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

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“Energiekostenpauschale 2” bis 8. August 2024 beantragen

Mittels Energiekostenpauschale für Unternehmen 2 (Energiekostenpauschale 2) sollen Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten unterstützt werden (siehe bereits Beitrag aus dem Mai 2023). Dem Namen entsprechend handelt es sich dabei um eine Pauschalförderung, die in Abhängigkeit von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet wird. Im Fokus der Förderung – sie erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU – liegen entsprechende Unternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €.

Zu beachten ist, dass die Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 noch bis 8. August 2024 12:00 (MEZ), möglich sind! Dadurch soll eine Abfederung der Kostenbelastung von Unternehmen aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2023 erreicht werden – umgesetzt wiederum in Form von nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.

Wichtige Parameter für die Ermittlung des Zuschusses sind der förderungsfähige Zeitraum und die förderungsfähigen Kosten. Beim Zeitraum besteht das Wahlrecht zwischen den Förderungsperioden 1.1.2023 bis 31.12.2023, 1.1.2023 bis 30.6.2023 sowie 1.7.2023 bis 31.12.2023 – es kann jedoch nur eine Pauschalförderung für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden. Die förderungsfähigen Kosten als wichtiger Bestandteil der Förderung sind die aufgrund von Statistiken und Wirtschaftsmodellen errechneten fiktiven durchschnittlichen gesamten Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Benzin und Diesel, Heizöl, Hackschnitzel oder auch Holzpellets, Wärme, Kälte und Dampf der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen. Ebenso spielt die Umsatzklasse eine Rolle, wobei hier zwischen 10.000 € bis 35.000 € (Stufe 1), 35.000,01 € bis 99.999,99 € (Stufe 2), 100.000 € bis 199.999,99 € (Stufe 3), 200.000,00 € bis 299.999,99 € (Stufe 4) und 300.000,00 € bis 400.000,00 € unterschieden wird (Selbsteinordnung durch das antragstellende Unternehmen).

Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, kann über den Branchencheck auf www.energiekostenpauschale.at abgeklärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatzgrenzen ist vor allem wichtig, dass es ein in Österreich ansässiges Unternehmen ist, das gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig ist. Ausgenommen sind im Umkehrschluss etwa Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Versicherungswesen, freie Berufe usw. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig die Energiekostenpauschale 2 und der Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen 2 gewährt werden kann. Ansuchen auf Förderungen sind unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) möglich.

Bei erfolgreichem Antrag beträgt die Zuschusshöhe der Förderung

  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 €;
  • für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 € und
  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 mindestens 335 € und maximal 2.685 €.

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Grace-Period-Gesetz soll Unternehmens­übertragungen innerhalb der Familie erleichtern

Das unlängst beschlossene Grace-Period-Gesetz soll Rechts- und Planungssicherheit (aus steuerlicher Sicht) bei der Übertragung von Familienbetrieben und KMUs bringen. Darüber hinaus sieht es Verwaltungsvereinfachungen bei Betriebsübergaben im Gewerberecht vor sowie Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Hintergrund für die Erhöhung von steuerlicher Rechts- und Planungssicherheit ist der Umstand, dass 2/3 aller Betriebsübergaben innerhalb der eigenen Familie erfolgen und insbesondere für übernahmewillige Nachfolger im Familienkreis größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden soll. Konkret erfolgt dies vor allem dadurch, dass bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden.

Das Grace-Period-Gesetz übernimmt dabei Elemente des bereits bestehenden Instruments der “begleitenden Kontrolle” und ist in Form der “begleiteten Unternehmensübertragung” ein weiterer Schritt in Richtung “Co-operative Compliance”. Grundvoraussetzungen für steuerliche Rechts- und Planungssicherheit für den Übernehmenden sind eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt im Rahmen dieses Verfahrens. Bedeutsame Unterschiede zwischen der Begleitung der Unternehmensübertragung und der begleitenden Kontrolle sind etwa, dass bei der begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem (SKS) erforderlich ist. Die obligatorische Außenprüfung im Rahmen des hier vorgestellten Konzepts umfasst nur die letzten drei Jahre vor Antragstellung anstelle von fünf Jahren im Rahmen der begleitenden Kontrolle.

Antragsberechtigt (Antragstellung ist ab 1.1.2025 möglich und hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen) zur Begleitung der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sind natürliche Personen, die innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an dem bzw. der ausschließlich Angehörige beteiligt sind, einem oder mehreren Angehörigen übertragen wollen. Dabei ist eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebs für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht nötig. Das nötige Angehörigenverhältnis ist weit gefasst und umfasst Übertragungen unter Ehegatten und Ex-Ehegatten; unter Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; unter Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; Übertragungen an Wahl-(Pflege-)Eltern oder Wahl-(Pflege-)Kinder; ebenso unter Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie an Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; und unter eingetragenen Partnern und Ex-eingetragenen-Partnern.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Österreich für die Begleitung der Unternehmensübertragung und somit für Antragsteller und Erwerber zuständig ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die begleitende Unternehmensübertragung mit einer Außenprüfung, die potenzielle steuerliche Risiken des Antragstellers und der Erwerber aufzeigen soll. Die begleitende Unternehmensübertragung stellt dabei insbesondere folgende Anforderungen an die Außenprüfung:

  • Sie hat die letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zu umfassen, sofern bereits eine entsprechende Abgabenerklärung eingereicht worden ist und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.
  • Sie soll innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung beginnen und
  • sie soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein.

Derart geprüfte Unternehmen(steile) sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. Proaktiv und im Sinne der Rechts- und Planungssicherheit können auch Besprechungen zwischen den potenziellen Erwerbern und dem Finanzamt stattfinden, in deren Rahmen auch Auskünfte über bereits verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte eingeholt werden können (ein Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO ist jedoch vorrangig).

Typischerweise endet die Begleitung der Unternehmensübertragung mit der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Übertragung abgeschlossen wurde. Auf Antrag bzw. amtswegig ist ebenso eine vorzeitige Beendigung möglich bzw. zwingend – etwa, wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2025 nach Anpassungen gegen die “kalte Progression”

Durch die Abschaffung der “kalten Progression” wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden und das verbleibende Drittel durch die im Ministerratsbeschluss beschlossenen Entlastungsmaßnahmen abgegolten wird.

Durch die automatische Inflationsanpassung und die weitere gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge zur Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2025.

Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis
0 13.308 0 %
13.308 21.617 20 %
21.617 35.836 30 %
35.836 69.166 40 %
69.166 103.072 48 %
103.072 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Zusätzlich werden auch die Absetzbeträge samt der dazugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus zur Gänze an die Inflationsrate angepasst.

Überdies werden mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Mio. €) Leistungsträger, Familien und Unternehmen unterstützt:

  • Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 € pro Monat und Kind vorgesehen.
  • Die Tages- und Nächtigungsgelder werden angehoben: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 € betragen (bisher 26,40 €). Das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 € angehoben.
  • Erhöhung und Ökologisierung des Kilometergeldes: Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird mit einheitlich 50 Cent pro Kilometer festgesetzt – für mitbeförderte Personen kann ein Beitrag von 15 Cent pro Kilometer beansprucht werden.
  • Attraktivierung des Kostenersatzes bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen. Die Beförderungszuschüsse für die ersten 50 km werden auf 50 Cent erhöht – für die weiteren 250 km auf 20 Cent und für jeden weiteren Kilometer auf 10 Cent.
  • Neuregelung beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m² erhöht und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot.
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer von 35.000 € auf 55.000 €.

Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten.

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Hauptwohnsitzbefreiung – es bleibt bei der Begrenzung von 1.000 m2

Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Steuerpflicht (Immobilienertragsteuer), wenn sie dem Verkäufer durchgehend ab der Anschaffung oder Herstellung (hier gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung) und für mindestens 2 Jahre (1. Tatbestand) oder für mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde.

Es hat bereits der jahrelangen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen, dass ein steuerfreier Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie nur bis maximal 1.000 m2 des mitumfassten Grund und Bodens reicht. Grundstücksflächen bis 1.000 m2 werden somit als von der Besteuerung befreit angesehen, der darüberhinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Die Begrenzung auf 1.000 m2 ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern hat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6634) festgelegt und stellt wohl eine Art “Luxustangente” für Grundstücke dar.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH GZ Ro 2022/15/0020 vom 24.4.2024) die bereits bestehende Rechtsprechung präzisiert und die konkrete Begrenzung auf 1.000 m2 bestätigt. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die üblicherweise erforderliche Größe eines Bauplatzes im Rahmen einer typisierenden Betrachtung festzulegen ist oder die Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des VwGH ist somit eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, da ein Bauplatz von 1.000 m2 in der Regel als ausreichend anzusehen ist. Im Gegenzug dazu sind die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks nicht relevant. Es kann somit nicht argumentiert werden, dass ein Bauplatz am Land in der Regel größer ist als in der Stadt.

In diesem Zusammenhang ist durchaus kritisch anzuführen, dass diese typisierende Betrachtungsweise auch zu Widersprüchen führen kann. Ein größeres Grundstück im ländlichen Raum kann deshalb teilweise steuerverfangen sein, während ein deutlich wertvolleres, aber kleineres Grundstück in städtischer Lage unter Umständen steuerfrei veräußert werden kann. Insgesamt sorgt die Entscheidung des VwGH für mehr Klarheit, auch wenn weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die spezifische Begrenzung besteht.

Wie bereits in einer früheren VwGH-Entscheidung ausgeführt, ist die Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m2rechnerisch typischerweise mittels Sachwertmethode zu lösen. Demnach ist der (Verkaufs)Preis einer bebauten Liegenschaft im Verhältnis des Verkehrswertes des Grund und Bodens einerseits und des Verkehrswertes des Gebäudes andererseits zu schätzen und entsprechend aufzuteilen.

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Kurz-Info: Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Großbritannien

Im Juni haben wir zur Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer berichtet. Seit dem Brexit gilt Großbritannien zwar als Drittland, jedoch bestehen für die Vorsteuervergütung Sonderregelungen. Diese sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten “prescribed year” richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2024 (und nicht schon bis 30. Juni 2024 wie bei anderen Drittländern) eingebracht werden.

Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars “VAT 65A” (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.

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Kurz-Info: ÖGK bietet Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen

Die in den letzten Jahren immer häufiger vorkommenden Unwetter machen auch Unternehmen verstärkt zu schaffen. Neben steuerlichen Maßnahmen (siehe Juli 2024) unterstützt auch die ÖGK in gewohnter Manier von Hochwassersituationen betroffene Unternehmen mit unbürokratischer Soforthilfe. Die Maßnahmen für alle in Not geratenen Betriebe umfassen folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für betroffene Unternehmen finden sich auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson.

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Die steuerliche Luxustangente bei Elektroautos

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte “Luxustangente”, eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: “Fiskal LKW”) gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000 €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines “Computer-Fahrtenbuchs”, die unabhängig abzuschreiben sind.

Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.

Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000 € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskosten-obergrenze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.

Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.

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Kosten für die doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Familienwohnsitzes steuerlich abzugsfähig?

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101980/2023 vom 20.2.2024) mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung auseinanderzusetzen. Bezugnehmend auf das Jahr 2020 – also vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine – beantragte eine Arbeitnehmerin eines ukrainischen Arbeitgebers, welche seit Ende Februar 2020 einen (weiteren) Wohnsitz in Österreich begründet hatte und ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen war, die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (als Werbungskosten).

Neben der Wohnung in Wien, in welcher die Steuerpflichtige mit Ehegatten und Kind ihren Wohnsitz begründete, behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resultierenden Kosten. Für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich wurde ausgeführt, dass sie vom Arbeitgeber nach Österreich versetzt worden sei und der Arbeitgeber sie jederzeit wieder versetzen könnte. Demnach sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz verbleibe in der Ukraine, wodurch wiederum die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich relevant sind.

Von einer (steuerlich beachtlichen) doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar am Familienwohnort und am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Es liegen dann Werbungskosten vor, wenn Mehraufwendungen erwachsen, weil am Beschäftigungsort gewohnt werden muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zweifelsfrei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnort nicht möglich ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt als Familienwohnsitz jener Ort, an dem eine verheiratete Steuerpflichtige mit ihrem Ehegatten (mit oder ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Das BFG erläuterte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz zu bezeichnen ist, da die Steuerpflichtige seit März 2020 mit ihrem Ehegatten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Allerdings können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Da die Familie der Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort (Wien) mitübersiedelt ist und auch die (Miet)Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt unbestritten geeignet ist, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes keinesfalls unzumutbar und ist de facto bereits durchgeführt worden.

Im Endeffekt verneinte das BFG daher die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien (bei gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnung im Ausland) als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Kosten können also dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt hat. VwGH-Judikatur folgend wäre im vorliegenden Fall von keiner Verlegung des Familienwohnsitzes, welche eine steuerliche Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten nach sich ziehen könnte, nur dann auszugehen, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Angesichts des unbefristeten Dienstvertrages mit der österreichischen Firma kann nicht von einer von vornherein befristeten Beschäftigung ausgegangen werden. Mit der vagen Möglichkeit einer Versetzung in ein anderes Land bzw. einer Übersiedlung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argumentiert werden, dass der Familienwohnsitz in der Ukraine geblieben ist.

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Erneute BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen bei der aktuellen Hochwasserkatastrophe

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht worden ist (siehe dazu Beitrag aus dem September 2023).

Der Überblick über die Maßnahmen, welche steuerliche Erleichterungen für Betroffene von insbesondere Hochwasserschäden und Erdrutschungen bringen sollen, beinhaltet folgende Themenbereiche:

  • Verlängerung von Fristen;
  • Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen;
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter;
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen;
  • Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit;
  • Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden;
  • Freibetragsbescheid;
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben;
  • Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Zwei Themenbereiche werden nachfolgend detaillierter dargestellt, da es hierbei zu (leichten) Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses Themengebiet zuletzt nur sehr kurz abgehandelt wurde.

Bei der Liebhabereibeurteilung führt die BMF-Info aus, dass Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser unvorhersehbare Ereignisse darstellen und nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Umstände wie durch Unwägbarkeiten aufgetretene unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei führen.

Wird eine Betätigung aufgrund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses nachvollziehbar bestanden hat. Da Prognoserechnungen für die Liebhabereibeurteilung maßgebend sind, müssen hier einnahmen- und ausgabenseitig steuerliche Auswirkungen neutralisiert werden, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zurückzuführen sind.

Als Begünstigung für von der Hochwasserkatastrophe (gilt genauso für Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffene Steuerpflichtige kann der BMF-Info folgend auch von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absiedelung ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand wie z.B. der Kauf eines Ersatzgrundstücks gesetzt wurde. Damit keine Grunderwerbsteuer auf die Ersatzbeschaffung anfällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Absiedelung und folglich die Ersatzbeschaffung durch einen durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand veranlasst sein. Das Ersatzgrundstück muss mit dem ursprünglichen Grundstück im Wesentlichen vergleichbar sein – jedenfalls kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks von der Bemessungsgrundlage des Ersatzgrundstücks abgezogen werden. Überdies muss die Verlegung des Wohnsitzes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen. Schließlich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Naturkatastrophe entsprechend nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung durch die Gemeinde oder durch öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr).

Bild: © Adobe Stock – kanurism

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