Man repairing kitchen furniture

MIT DEM REPARATURBONUS GELD SPAREN

Angesichts begrenzter Ressourcen und aktuell auch vor dem Hintergrund gestörter Lieferketten und hoher Inflation erfreut sich der Ende April gestartete Reparaturbonus großer Beliebtheit. Im Rahme seiner Umweltfördermaßnahmen unterstützt der Bund die Reparatur von elektrischen und elektronisch betriebenen Geräten, die üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Der Reparaturbonus steht Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Reparaturkosten umfassen dabei auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (es wird also der Bruttobetrag als Basis für die 50-prozentige Förderhöhe herangezogen). Auch Kostenvoranschläge für die Reparatur werden mit maximal 30 € gefördert. Wird danach auch die Reparatur durch- geführt, wird diese mit maximal 170€ gefördert, sodass die Förderung für Kostenvoranschlag und Reparatur insgesamt mit 200 € gedeckelt ist. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Reparatur und/oder für einen Kostenvoranschlag abgezogen.

Was wird also alles gefördert? Klassische Anwendungsfälle sind Reparaturen folgender Geräte: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Smartphone, Notebook, E-Bike, Bohrmaschine oder Hochdruckreiniger. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus. Ein dazu angeführtes Bei- spiel ist die Reparatur eines defekten Rads eines Staubsaugers. Einen guten Überblick über die geförderten Anwendungsfälle gibt auch die im Internet unter www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/reparaturbonus_geraeteliste.pdf abrufbare Geräteliste.

Die Liste der nicht förderfähigen Geräte ist verhältnismäßig kurz und hat wohl das Auto (PKW) als wichtigsten Ausschluss. Weiters von der Förderung ausgenommen sind Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher), Leucht- mittel oder – nicht ganz unverständlich – auch Waffen. Eine Einschränkung besteht auch dahingehend, wenn das betroffene Gerät versichert ist und daher auch unter Wahrung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen kostenfrei repariert werden kann. Auch hier kann der Bonus nicht geltend gemacht werden. Generell ausgeschlossen von der Förderung ist der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes general- überholtes Gerät.

Der Reparaturbon kann online unter www.reparaturbonus.at beantragt werden. Dazu sind nur einige wenige Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) erforderlich. Der Bon kann dann binnen drei Wochen digital oder ausgedruckt bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie sollten daher vor Beauftragung der Reparatur auf der Homepage des Reparaturbonus nachschauen, ob der von Ihnen ausgesuchte Handwerker ein Partnerbetrieb ist. Bons können nach erfolgter Einlösung oder bei Nichteinlösen des Bons nach drei Wochen auch mehrmals (d.h. für verschiedene Gerätereparaturen) beantragt werden, so lange Budgetmittel verfügbar sind. Für den Förderzeitraum bis 31. Dezember 2023 stehen insgesamt Fördermittel von 60 Mio. € zur Verfügung.

Growth in real estate price market

ERHÖHUNG DER KATEGORIE-MIETZINSE

Bedingt durch die hohe Inflation ist es mit 1. Juni bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse gekommen. Der Kategorie-Mietzins ist die Basismiete für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der 5 % – Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie- Mietzinse.
Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2022 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2022 valorisiert werden.

Hands holding the national flag of Ukraine in the shape of the b

BMF-INFO ZUR UNTERSTÜTZUNG VON FLÜCHTLINGEN AUS DER UKRAINE

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine zeigt sich die österreichische Bevölkerung sehr hilfsbereit und unterstützt die Menschen in der Ukraine wie auch die nach Österreich Geflüchteten durch vielfältige Maßnahmen. Das BMF hat unlängst (BMF- Info GZ 2022-0.335.782 vom 6.5.2022) eine Information veröffentlicht, die zu steuerlichen Konsequenzen diverser Hilfsmaßnahmen überblicksmäßig Auskunft gibt. Zur ebenso enthaltenen Abzugsfähigkeit von Spenden durch Unternehmen wie auch Privatpersonen siehe unseren Beitrag in der KI 04/22.

SACHSPENDEN DURCH UNTERNEHMEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Unentgeltliche Zuwendungen an Flüchtlinge sind Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage/ der Umsatz entspricht grundsätzlich demWiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme. Werden beispielsweise nicht mehr verkehrsfähige Waren unentgeltlich abgegeben, beträgt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für diese Sachspende Null.

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON HILFSGÜTERLIEFERUNGEN

Der BMF-Info folgend sind entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Entnahmeeigenverbrauch) von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in einer Verordnung geregelt – beispielsweise muss ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat (im konkreten Fall in die Ukraine) erbracht werden. Werden die Hilfsgüter im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme wie z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz usw. überlassen, ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt.

ÜBERLASSUNG EINER UNTERKUNFT AN FLÜCHTLINGE AUS ERTRAGSTEUERLICHER SICHT

Wird eine Wohnung, ein Haus oder Zimmer entgeltlich durch private Unterkunftgeber an Flüchtlinge überlassen, so liegen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (dies gilt auch, wenn eine Unterkunft nicht direkt an Flüchtlinge, sondern an eine Hilfsorganisation überlassen wird). Einnahmenseitig sind die direkten Mietzahlungen eines Flüchtlings sowie sämtliche Entgelte von dritter Seite (insbesondere Kostenersätze durch ein Bundesland) zu berücksichtigen. Als Werbungskosten gelten typischerweise die Abschreibung und die Betriebskosten. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen folgend, ist ein Überschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern. Ergibt sich ein Verlust – etwa, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird – so ist dieser nur dann steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Keine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt dann vor, wenn die Unterkunft bisher nicht vermietet wurde und nunmehr Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Etwas komplizierter wird die Situation, wenn schon bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Krisensituation bereits beendet worden und wird die Unterkunft nunmehr Flüchtlingen befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird keine Änderung der Bewirtschaftungsart (keine Änderung des Prognosezeitraums) und auch keine Liebhaberei vorliegen, sofern die Vermietung an Flüchtlinge eine Überbrückung eines ansonsten vorliegenden Leerstandes darstellt und die Unterkunft höchstens zwölf Monate überlassen wird. Selbst im Falle eines Verlusts liegen in solchen Konstellationen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Wird die Unterkunft befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen im Falle eines Überschusses steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei Verlusterzielung (weil beispielsweise auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird) ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebhaberei Beurteilung unschädlich, so- dass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Für die ertragsteuerliche Behandlung ist auch die Frage wichtig, ob neben der bloßen Überlassung der Unterkunft zusätzliche Leistungen wie z.B. Reinigung, Verpflegung, Betreuung, Übernahme von Einkäufen oder Behördenwege usw. (vom Unterkunftgeber) übernommen werden. Dann können grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die im Falle der Erzielung eines Gewinns zu versteuern sind. Im Verlustfall ist davon auszugehen, dass die mangelnde Kostendeckung aus humanitären Gesichtspunkten in Kauf genommen wird und somit Liebhaberei anzunehmen ist (die Verluste sind dann steuerlich unbeachtlich).

ÜBERLASSUNG EINER UNTERKUNFT AN FLÜCHTLINGE AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen entgeltlich, so ist von einer Beherbergungsleistung auszugehen, die dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Beherbergungsleistung vom unterbringenden Unternehmer an die für die Grundversorgung zuständige Gebietskörperschaft erbracht wird. Besteht ein individuelles Mietverhältnis zwischen dem Unterkunftgeber und dem Flüchtling, so liegt regelmäßig Wohnraumvermietung vor (ebenso 10 % Umsatzsteuersatz). Aus Unterkunftgeberperspektive kann in Fällen der entgeltlichen Vermietung oder Beherbergung die Kleinunternehmerbefreiung (bis zu 35.000 ) zur Anwendung kommen – für die Leistungen wird dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ebenso kann eine als Lieb- haberei qualifizierte, umsatzsteuerfreie kleine Vermietung vorliegen.

Erfolgt die Überlassung der Unterkunft unentgeltlich, so ist zu unterscheiden, ob bereits bisher Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind oder nicht. Unbeachtlich im Sinne von keiner unternehmerischen Tätigkeit ist jene Kombination, bei der bisher keine Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und die Unterbringung der Flüchtlinge unentgeltlich erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bisher bereits Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und nun die Überlassung einer Unterkunft unentgeltlich erfolgt. Eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke kann der BMF-Info folgend weiterhin vorliegen, sofern die Überlassung einer Wohnung an aus der Ukraine geflüchtete Menschenanderen eigenen unternehmerischen Zwecken dient (wie z.B. Werbung oder Imagepflege). Wird z.B. auf der überlassenen Immobilie darauf hingewiesen, dass durch die Überlassung von Wohnraum die Ukraine-Hilfe unterstützt wird, so sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke erfüllt.

UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT (IN ÖSTERREICH) UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Wohnung stellt regelmäßig einen Wohnsitz dar, wenn sie längerfristig als solche genutzt werden soll und den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet ist. Wenngleich sie nicht ununterbrochen genutzt werden muss, so hat dies zumindest wiederkehrend zu erfolgen. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ist auszugehen, wenn sich Flüchtlinge für längere Zeit in Österreich aufhalten werden – dies ist auf jeden Fall nach 6 Monaten Aufenthalt in Österreich anzunehmen. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt dann rückwirkend ein – die Staatbürgerschaft ist dabei nicht relevantDem DBA zwischen Österreich und der Ukraine (welches die Aufteilung bzw. Zuteilung der Besteuerungsrechte regelt) folgend, ist bei Wohnsitzen in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht und somit grundsätzlich für das Recht, das Welteinkommen der natürlichen Person zu besteuern. Praktisch relevant ist die Frage, wo Gehälter besteuert werden dürfen, die aus der Anstellung bei Firmen in der Ukraine resultieren. Wichtig dabei ist das Arbeitsortprinzip, demzufolge der Ort der Arbeitsausübung dort anzunehmen ist, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist. Wird eine Person, die bei einem ukrainischen Arbeitgeber beschäftigt ist, in Österreich ansässig, sind die von dem ukrainischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich zu besteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob die natürliche Person die Arbeitsleistung physisch in Österreich oder in einem dritten Staat erbringt. Lediglich jene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, welche die Person für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen in der Ukraine besteuert werden (Österreich stellt diese unter Progressionsvorbehalt frei). Für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person mit Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich muss der ukrainische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte und wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung(Formular L17) übermitteln (alternativ kann dies auch durch die betroffene Person selbst vorgenommen werden). Dann erfolgt die Besteuerung der natürlichen Person im Veranlagungswege.

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GROSSES ENTLASTUNGSPAKET IM NATIONALRAT BESCHLOSSEN

Die aktuell durch die COVID-19-Pandemie, den Ukraine-Krieg, durch Lieferkettenprobleme und auch durch die hohen Energiepreise schwierigen Zeiten sind weltweit durch massive Preissteigerungen gekennzeichnet. Allein für Österreich wird für das gesamte Jahr eine Inflationsrate von 7,5 % und für das Jahr 2023 von 5 % erwartet. Die daraus resultierende höchste Preissteigerung seit mehreren Jahrzehnten wird nun mit einem mehrschichtigen milliardenschweren Maßnahmenpaket abgefedert.

Das Ende Juni vom Nationalrat beschlossene Paket umfasst drei Stufen – kurzfristig werden besonders vulnerable Gruppen entlastet, die Entlastungsmaßnahmen im Herbst kommen auch dem „Mittelstand“ deutlich zugute. Anfang 2023 sollen schließlich strukturelle Entlastungen zu einer dauerhaften Stärkung der Kaufkraft führen. Die bedeutsamsten Maßnahmen – darunter auch die Abschaffung der kalten Progression – werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Zu beachten ist, dass aktuell noch nicht alle Maßnahmen final beschlossen worden sind.

TEUERUNGSAUSGLEICH VON 300 FÜR VULNERABLE GRUPPEN

Bezieher von Sozialhilfe, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Übergangsgeld sowie Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld erhalten als kurzfristige Maßnahme zusätzlich zu den bereits erhaltenen 150 ab September einen weiteren Teuerungsausgleich von 300 €. Überdies werden die Mittel für den sogenannten „Wohnschirm“ zur Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und zur Verhinderung von Delogierungen signifikant aufgestockt.

EINMALZAHLUNG BZW. TEUERUNGSABSETZBETRAG

Für Bezieher kleiner und mittlerer Pen- sionen gibt es anstelle des ursprünglich vorgesehenen Teuerungsabsetzbetrags (der jedoch grundsätzlich bestehen bleibt) eine außertourliche Einmalzahlung (im September). Die Abänderung ist auch deshalb erfolgt, da Bezieher einer Gesamt- pension zwischen 1.200 und 1.800 von der Einmalzahlung von 500 am meisten profitieren.

CO2-BEPREISUNG UND KLIMABONUS

Die Einführung einer Bepreisung auf CO2 wird von 1. Juli 2022 auf 1. Oktober 2022 verschoben, um eine gleichzeitige Entlastung durch den Klimabonus sicherzustellen. Der Klimabonus wird für das Jahr 2022 einmalig auf 250 erhöht. Zusätzlich erhalten Bezieher des regionalen Klimabonus einen Anti-Teuerungsbonus von 250 , wodurch sich grundsätzlich ein Teuerungsausgleich in Form von 500 pro in Österreich lebendem Erwachsenen ergibt (Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz für mindestens 6 Monate in Österreich). Der Anti-Teuerungsbonus ist bis zur 50 %-Ein kommensteuerstufe steuerfrei; pro Kind bis zum 18. Lebensjahr gibt es eine Entlastung von 250 . Der Klimabonus wird entweder direkt aufs Konto überwiesen oder kommt als Gutschein per Post. Für die Überweisung ist es empfehlenswert, die auf FinanzOnline hinterlegten Kontodaten auf dem Laufenden zu halten (Zugang mittels Handy-Signatur oder digitaler Bürgerkarte).

„SONDER-FAMILIENBEIHILFE“, ERHÖHTER FAMILIENBONUS PLUS UND ERHÖHTER KINDERMEHRBETRAG

Insbesondere für die Entlastung von Familien trägt eine einmalige „Sonder- Familienbeihilfe“i.H.v.180proKindbei.

Überdies wird die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 pro Jahr und Kind auf 1. Jänner 2022 (anstelle 1. Juli 2022) vorgezogen. Der Kindermehrbetrag erhöht sich zusätzlich zur vorgesehenen Erhöhung auf 450 schon für 2022 auf 550 .

STEUERLICH BEGÜNSTIGTE „TEUERUNGSPRÄMIE“ DES ARBEITGEBERS

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, so ist eine solche „Teuerungsprämie“ bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 3.000 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei – es fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an.

DIE „KALTE PROGRESSION“ SOLL ABGESCHAFFT WERDEN

Mit dem Entlastungspaket soll es auch zur schon lange im Raum stehenden Abschaffung der kalten Progression kommen. Ab dem Jahr 2023 würden die Grenzbeträge der Progressionsstufen (abgesehen von dem 55% – Grenzsteuersatz) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag inkl. Zuschlag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Über das verbleibende 1/3 wird mittels Gesetzesvorschlag zu Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten jährlich individuell entschieden.

Unter der kalten Progression ist jener negative Effekt zu verstehen, der bisher mit jeder Lohn- und Gehaltserhöhung bzw. bei einem höheren zu versteuernden Einkommen bei selbständigen Einkünften eingetreten ist. Durch den progressiven Einkommensteuertarif steigt die durch- schnittliche Steuerbelastung, weil für einen immer höheren Anteil des Einkommens höhere Steuersätze zu bezahlen sind. Schließlich kommt es durch die hö- here Besteuerung der Gehaltserhöhung zu einem Kaufkraftverlust, solange die Teuerung nicht mit einer Einkommenssteigerung in Höhe der Inflation ausgeglichen wird.

VALORISIERUNG VON SOZIALLEISTUNGEN

Vergleichbar den Effekten der kalten Progression sinkt auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft der Bevölkerung. Daher sollen ab. 1.1.2023 das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert werden. Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation von Juli bis Juni.

SENKUNG DER LOHNNEBENKOSTEN

Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren, werden die Lohnnebenkosten dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Dies umfasst auch eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte ab 2023.

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VERLÄNGERUNG DER ERLEICHTERUNGEN BEI DER OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES

Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID- 19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängernFolglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate – die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden.

VEREINFACHUNGEN UND NEUE PASSWORT- RICHTLINIE IN FINANZ- ONLINE

Bei der Nutzung von FinanzOnline ist es Anfang Mai 2022 zu Vereinfachungen für die Benutzer – insbesondere für natürliche Personen als User – gekommen. Nunmehr wird neben dem Passwort nur noch ein (eindeutiger) Benutzername im Rahmen der Anmeldung gefordert, nicht mehr aber die Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzer-Identifikation (BENID). TID und BENID sollten jedoch weiterhin aufbewahrt werden, da sie bei Vergessen des Benutzernamens weiterhin für das Login verwendet werden können. Eine alternative Anmeldemöglichkeit für FinanzOnline wie auch für weitere digitale Behördenwege besteht mittels Handy-Signatur (nähere Infos und Ak- tivierung unter https://www.handy- signatur.at).

Ebenso wurden Anfang Mai die Kriterien für ein in FinanzOnline verwendetes Passwort geändert. Informationen des BMF folgend muss bei Anmeldungen ab 1. Juni (nach 17 Uhr) das Passwort geändert werden, sofern es nicht den neuen Anforderungen bereits genügt. Eine Passwortänderung muss zwingend vorgenommen werden und gilt grundsätzlich auch für sogenannte Bots, d.h. für Benutzer-Accounts, die für automatisierte Prozesse verwendet werden.

Folgende Passwortkriterien müssen eingehalten werden:

  • »  8 bis 128 Zeichen,
  • »  Mindestens ein Großbuchstabe,
  • »  Mindestens ein Kleinbuchstabe,
  • »  Mindestens eine Ziffer,
  • »  Mindestens ein Sonderzeichen aus !#$%*+,-./:;=?@\_()[]{}~

Happy businessman because he goes on vacation

SOMMERZEIT IST FERIALJOBZEIT – STEUER, SOZIALVERSICHERUNG UND FAMILIEN- BEIHILFE SIND ZU BEACHTEN

Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.

STEUERLICHE KONSEQUENZEN

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw.freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neu durch rechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 bzw. von 12.000 wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

FAMILIENBEIHILFE

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtungtrittein,wennauf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind.Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die

Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegendenEinkünftemaßgebendsind– endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

KONSEQUENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

VORSTEUERVERGÜTUNG FÜR DRITTLANDSUNTERNEHMER

Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

The golden bitcoin on keyboard

BITCOINS WERDEN NUN WIE AKTIEN BESTEUERT

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalver- mögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses „steuerlichen Paradigmen- wechsels“ im Bereich der Kryptowährun- gen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

ALTBESTAND VS. NEUVERMÖGEN

Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden („Neuvermögen“). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die dar- aus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden.

ERFASSTE KRYPTOWÄHRUNGEN

Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte „Stablecoins“ zu, die an einen „stabilen“ Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst – mangels Eigenschaft als Tauschmittel – sind sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) und „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen.

STEUERPFLICHTIGE EINKÜNFTE AUS KRYPTOWÄHRUNGEN

Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen:

» Zinserträge aus „Lending“, dem Verleihen von Kryptowährungen;

» Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen („Liquidity Mining“);

» Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung („Mining“).

Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.

In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches:

  • »  Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking);
  • »  wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden;
  • »  wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist.

Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern:

» bei der Veräußerung gegen oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $;

» beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar.

Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden.

KRYPTOWÄHRUNG IM BETRIEBSVERMÖGEN

Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

BERÜCKSICHTIGUNG IN DER STEUERERKLÄRUNG UND KEST ABZUG

Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist. Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als „endbesteuert“ und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen!

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DER MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN IST AUCH FÜR DIE HAUPTWOHNSITZ- BEFREIUNG MASSGEBEND

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigenheim dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso wird von der Besteuerung abgesehen, wenn Eigenheim bzw. Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem für den Verkauf der Eigentumswohnung rund 10 Jahre nach der Anschaffung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätzlich zu dieser Wohnung regelmäßig eine kleinere Mietwohnung genutzt wurde, um die Arbeitswege der beiden berufstätigen Eltern und die Schulwege der beiden Kinder möglichst in Einklang bringen zu können. In der Eigentumswohnung habe sich das Familienleben während der Wochenenden ab Freitagnachmittag, der schulfreien Zeit, den Feiertagen und Fenstertagen usw. abgespielt. Bedeutsam ist überdies, dass die Familie in der kleineren Mietwohnung hauptgemeldet gewesen war und somit bei rein wörtlicher Auslegung der Bestimmung, die Hauptwohnsitzbefreiung für die Eigentumswohnung nicht angewendet werden kann. Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auch mit der Bedeutung des Begriffs Hauptwohnsitz auseinander – ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt der Hauptwohnsitzmeldung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei in Zweifelsfällen die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz gesehen werden kann. Entscheidend ist dem BFG folgend viel mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch im internationalen Steuerrecht ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, dass die beteiligten Staaten die finale Ansässigkeit und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person klären (siehe dazu z.B. KI 09/21). Auch im vor- liegenden Fall mit mehreren Wohnsitzen innerhalb Österreichs ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend, zu welchem Wohnsitz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Während das Innehaben des Wohnsitzes unstrittig erfüllt war, ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung für die Annahme eines Wohnsitzes (i.S.d. BAO) nicht erforderlich. Der VwGH-Rechtsprechung folgend lässt bereits eine mehrwöchige jährliche Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tatsächlich weiterhin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei in der Regel die persönlichen Beziehungen bedeutsamer als die wirtschaftlichen Beziehungen sind. Wichtig sind insbesondere familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen.

Im konkreten Fall erachtet das BFG es als plausibel, dass die zwischenzeitliche melde rechtliche Hauptwohnsitzbegründung in der kleineren Mietwohnung lediglich deshalb erfolgt ist, um Betreuungs- bzw. Ausbildungsplätze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Aufenthalt unter der Woche (während der Schulzeit) in den Abend- und Nachtstunden genutzt wurde – überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeitswege attraktiv. Interessant ist hier- bei auch eine Parallele zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung. Eine bloße Nutzung als arbeitsplatznahe Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begrün- det demnach keinen Hauptwohnsitz, da dieser grundsätzlich am Familienwohnsitz anzunehmen ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwiegereltern glaubhaft bestätigt, dass die Familienfeiern und auch Treffen mit Freunden ausschließlich in der Eigentumswohnung stattgefunden haben. Die engeren persönlichen Beziehungen zu den Großeltern (und die räumliche Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kinderbetreuung im Krankheitsfalle durch die Großeltern ausschließlich und von Anbeginn an in der Eigentumswohnung erfolgt ist. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigentumswohnung, welche immer den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, keine Immobilienertragsteuer anfällt.

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