ERHÖHUNG DER KATEGORIE MIETZINSE

KATEGORIE NEUER TARIF * BISHER *
A 4,47 4,23
B 3,35 3,18
C 2,23 2,12
D brauchbar 2,23 2,12
D 1,12 1,06

* Je m2 Nutzfläche und Monat in €.

Mit 1. Juli 2023 ist es zu einer Erhöhung der Kategorie-Mietzinse (Kategoriemieten) gekommen. Während die Kategorie-Mietzinse im letzten Jahr dreimal erhöht worden sind, erfolgte die Erhöhung für 2023 (nur) im Juni bzw. Juli.

Der Kategorie-Mietzins ist die Basismie- te für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der

5 % – Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse.

Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2023 vereinbart werden und sind nebenstehend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2023 valorisiert werden.

FÜR DEN GRUPPENANTRAG MÜSSEN DIE AMTLICHEN FORMULARE VERWENDET WERDEN

Für die Aufnahme eines Gruppenmitglieds in die steuerliche Unternehmensgruppe wird § 9 KStG folgend vorausgesetzt, dass der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt wird, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmals wirksam sein soll.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7102169/2022 vom 3. Februar 2023) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Gruppenträgerin am 23.12.2021 einen formlosen Antrag auf Bildung einer Steuergruppe (alle beteiligten Kapitalgesellschaften haben den 31. Dezember als Bilanzstichtag) gem. § 9 KStG via FinanzOnline eingebracht hat – mittels „Sonstige Anträge“, da in FinanzOnline keine eigene Eingabemaske für einen Gruppenantrag vorgesehen ist. Seitens des Finanzamts wurde daraufhin mit einem Mängelbehebungsauftrag reagiert – im Endeffekt war dieser jedoch für das Unternehmen nicht erfolgsversprechend, da trotz Unterzeichnung des Gruppenantrags im Februar 2022 und Übermittlung an das Finanzamt via Einschreiben eine Gruppenbildung für das Jahr 2021 nicht mehr möglich war. Die Unterfertigung des Gruppenantrags vor Ablauf des einzubeziehenden Wirtschaftsjahres ist nämlich eine materielle Voraussetzung. Eine verspätete Unterzeichnung der Formulare ist daher kein sanierbarer Mangel.

Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass der Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe die Verwendung amtlicher Formulare voraussetzt. Die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag G1, G2 und G4 können nicht online ausgefüllt und übermittelt werden – sie stehen nur in Papierform zur Verfügung. Daher müssen diese Formulare ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden. Die Übermittlung der Formulare als „Sonstiger Antrag“ in FinanzOnline ist wirkungslos. Laut BFG hätte im vorliegenden Fall das Finanzamt auch gar keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen dürfen, da der Mangel (der verspäteten Unterzeichnung) gar nicht mehr hätte behoben werden können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass amtliche Formulare wie etwa der Gruppenantrag mit einer Originalunterschrift (eingeschrieben) per Post zu übersenden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben sind. Hingegen ist die Übermittlung via FinanzOnline als sonstiges Anbringen laut BFG ein rechtliches „Nichts“. Entsprechend einer als Reaktion des BMF auf das BFG-Judikat Ende März 2023 veröffentlichten Information soll es ebenso möglich sein, Formulare mittels der Funktion sonstiges Anbringen hochzuladen, wenn die Formulare mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wurden.

Mockups Design

ELEKTRONISCHE VERLAUTBARUNGS- UND INFORMATIONSPLATTFORM DES BUNDES („EVI“)

Nach der Einstellung der Printausgabe der Wiener Zeitung und dem Umstand, dass das Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form erscheint, wurde für veröffentlichungspflichtige Informationen bei der Wiener Zeitung die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) eingerichtet. Zielsetzung von EVI ist mitunter, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen im Sinne eines digitalen „schwarzen Bretts“ einen zentralen und kostenfreien Zugang zu relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen – jederzeit und ohne Einschränkungen. Die mehr als 380 bestehenden Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleiben daher aufrecht – dies betrifft auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften nach § 277 Abs. 2 UGB. Seit 1. Juli 2023 muss die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse auf EVI erfolgen.

Praktisch betrachtet hat die Veröffentlichung weiterhin durch den verpflichteten Rechtsträger bzw. durch die zuständige Stelle zu erfolgen. Im Falle der Veröffentlichung des Jahresabschlusses für die (große) Aktiengesellschaft also durch den Vorstand, wobei zwei Möglichkeiten vorgesehen sind. Der Vorstand kann die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in EVI wie bisher selbst bei der Wiener Zeitung in Auftrag geben. Die Übermittlung von Veröffentlichungen erfolgt per E-Mail (an office@evi.gv.at), wobei eine Veröffentlichung in der Regel innerhalb von vier Werktagen erfolgt. Dabei prüft das EVI-Team die Einhaltung der allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen (z.B. das Dateiformat, welches beispielsweise pdf sein kann; gescannte Dokumente erfüllen jedoch nicht die Veröffentlichungsbedingungen) und veröffentlicht dann den Jahresabschluss.

Alternativ kann bei Einreichung der erforderlichen Unterlagen der Rechnungslegung zum Firmenbuch verlangt werden, dass das Firmenbuchgericht den Jahresabschluss an die Wiener Zeitung zur Veröffentlichung in EVI übermittelt. Bei dieser Variante ist der Jahresabschluss an das Firmenbuch auch in einer für die Weitergabe an die Wiener Zeitung geeigneten elektronischen Fassung einzureichen. Dabei prüft das Firmenbuchgericht die Fassung nicht weiter, sondern leitet nur an die Wiener Zeitung weiter. Diese zweite Variante gilt erst für Jahresabschlüsse für nach dem 30. November 2022 beginnende Geschäftsjahre und daher noch nicht für Abschlüsse zum 31.12.2022.

Die Veröffentlichung in EVI ist grundsätzlich unentgeltlich, wobei für die Unternehmen eine Entgeltpflicht entstehen kann, sofern für die Vornahme der Veröffentlichung in EVI ein zusätzlicher Aufwand entsteht – etwa aufgrund von Formatierungen, um den formalen Vorgaben entsprechen zu können.

ENDE DER STEUERSCHULD KRAFT RECHNUNGSLEGUNG BEI UMSÄTZEN AN ENDVERBRAUCHER?

Der EuGH hatte im Jahre 2022 einen Fall aus Österreich zu beurteilen (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022), bei dem es um einen Betreiber eines Indoor-Spielplatzes ging. Im Jahr 2019 unterwarf der Betreiber, die P-GmbH, die Eintrittsgelder irrtümlich dem Normalsteuersatz von 20 %, anstatt den ermäßigten Steuersatz von 13 % anzuwenden. Auf den Registrierkassenbelegen wurden 20 % Umsatzsteuer ausgewiesen und diese Steuer wurde auch an das Finanzamt bezahlt. Als die P-GmbH diesen Fehler erkannte, forderte sie vom Finanzamt die zu viel bezahlte Umsatzsteuer (7 %) zurück. Das Finanzamt hatte die Rückzahlung verweigert, da es der Ansicht war, durch die Registrierkassenbelege entstand eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat und in der Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, den er aber eigentlich nicht schuldet (wie im oben beschriebenen Fall hätte auf den Belegen ein Steuersatz von 13 % ausge- wiesen werden sollen, irrtümlich wurden 20 % USt verrechnet). Der Unternehmer kann diesen Fehler aber wieder korrigieren, indem er zu einem späteren Zeitpunkt die falsch ausgestellten Rechnungen entsprechend berichtigt. Die Steuer führt dann im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift.

Im Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, bestand nun das Problem darin, dass die P-GmbH als Indoor-Spielplatzbetreiberin nicht feststellen konnte, wer die Kunden waren und somit eine Rechnungskorrektur unmöglich war. Die P-GmbH argumentierte, dass es in ihrem Fall zu keiner Gefährdung des Steueraufkommens kommen kann, da die Leistungsempfänger ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher seien. Der EuGH entschied, dass in diesem Fall keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt. Das Ziel dieses Konzepts sei es, das Steueraufkommen nicht zu gefährden. Da die Leistungsempfänger ausschließlich Endverbraucher sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, liegt diese Gefahr nicht vor.

Diese Gerichtsentscheidung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in das österreichische Recht übernommen. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher erbracht wurde. Fraglich ist, wie eng diese Bestimmung von der Finanzverwaltung auszulegen ist, da der Begriff „ausschließlich an Endverbraucher“ verwendet wurde. Wird dieser Begriff eng ausgelegt, so führt diese Gesetzesänderung in der Praxis wohl kaum zur erhofften Vereinfachung und Entlastung von Unternehmern.

AUSWEITUNG DER STEUERLICHEN SPENDENBEGÜNSTIGUNG GEPLANT

Anfang Juli 2023 wurden in einem Ministerratsvortrag geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung präsentiert. Dabei sollen die steuerlichen Spendenbegünstigungen sowohl erweitert als auch maßgeblich vereinfacht werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

AUSWEITUNG DER LISTE DER ABZUGSFÄHIGEN SPENDEN

Angedacht ist, dass künftig die Spendenabsetzbarkeit pauschal an die gemeinnützigen Zwecke i.S.d. §34BAO anküpft und damit insbesondere folgende Bereiche auch von der Spendenbegünstigung umfasst sein sollen. Im Bildungsbereich soll durch die Ausdehnung der Abzugsfähigkeit der Spenden speziell im Bereich der Elementarpädagogik und Schulbildung wie auch z.B. in der Erwachsenenbildung einem von der Praxis schon länger geforderten Anliegen nachgekommen werden. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen demnach ex lege als begünstigte Einrichtungen angesehen werden. Schulgelder und Kursgebühren sollen allerdings nicht als Spenden abzugsfähig sein.

Im Bereich Sport gab es mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden bisher keine Spendenbegünstigung. Zukünftig soll auch Sport als spendenbegünstigter Zweck angesehen werden – die Datenübermittlung soll allenfalls auch zentralisiert über die Dach- und Fachverbände möglich sein.

Bei Kunst und Kultur war die Anerkennung als begünstigter Spendenempfänger bislang an Bedingungen gekoppelt wie etwa die Anknüpfung an eine Bundes- oder Landesförderung. Diese Voraussetzung soll künftig entfallen.

Mit der allgemeinen Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke i.S.d. §34BAO sollen weitere begünstigte Zwecke wie Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte und Frauenförderung sowie Konsumentenschutz zukünftig unter die Spendenbegünstigung fallen.

Trotz der angedachten erfreulichen Begünstigungen darf nicht vergessen werden, dass nur der Allgemeinheit dienende Organisationen spendenbegünstigt sein sollen, wobei auch die Zielsetzung der Organisation mit der österreichischen Rechtsordnung übereinstimmen muss. Schließlich ist auch auf die Verhältnismäßigkeit und Treffsicherheit des Verwendungszweckes besonderes Augenmerk zu legen.

VERFAHRENSERLEICHTERUNGEN, VEREINFACHUNGEN UND MISSBRAUCHSSCHUTZ BEI DER SPENDENBEGÜNSTIGUNG

Für die Aufnahme in die Spendenliste war bisher grundsätzlich eine dreijährige Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet Voraussetzung gewesen – künftig soll eine einjährige Tätigkeit ausreichen. Außerdem ist statt der bisher erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (Pflicht zur Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses) ein vereinfachtes Meldeverfahren über einen Steuerberater angedacht, wodurch insbesondere für kleine Vereine eine finanzielle Entlastung bewirkt werden soll. Überdies soll die bisher beantragungspflichtige Verlängerung nunmehr automatisch über Meldung durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Vereinfachungen sind auch bezüglich der Anforderungen an Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften angedacht, wobei es auch zu einer Vereinheitlichung kommen soll.

Damit der Missbrauchsschutz im Zusammenhang mit Spendenbegünstigungen verbessert wird, sind rechtliche Konsequenzen und Haftungsbestimmungen für missbräuchliche Praktiken vorgesehen – konkret bei unrichtigen Spendendaten und Spendenbestätigungen.

REFORM DER STEUERBEGÜNSTIGTEN ZUWENDUNGEN AN GEMEINNÜTZIGE STIFTUNGEN

Die bislang mit einer jährlichen „Sunset Clause“ (darunter versteht man die Befristung von Rechtsvorschriften mit dem Ziel, staatliche Regulierung zu verbessern) ausgestaltete Abziehbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, welche spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zu Dauerrecht werden. Überdies soll die 500.000 € Höchstbetragsgrenze angehoben werden und eine Vortragsmöglichkeit geschaffen werden (und überdies die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden), damit die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen attraktiver wird.

MODERNISIERUNG DES GEMEINNÜTZIGKEITSRECHTS UND RECHTSSICHERHEIT

Die bisher bereits in den Vereinsrichtlinien vorgesehene einkommensteuerfreien Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder sollen als großes und kleines „Freiwilligenpauschale“ im EStG verankert werden.

Eine Modernisierung ist auch insoweit vorgesehen, dass unwesentliche Satzungsmängel bei tatsächlicher gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein sollen. In Zukunft sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sollen unter gewissen Voraussetzungen unschädlich sein.

Vorgesehen ist auch, dass die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher 40.000 € auf 100.000 € erhöht wird.

Neben technischen Vereinfachungen in Bezug auch Dachverbände und Holdings ist schließlich auch geplant, dass es im Auflösungsfall bzw. bei Wegfall des begünstigten Zwecks bis zu 10 Jahre zur Nachversteuerung kommen soll, falls die Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt wurden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 2,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. 

Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50€ nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt. 

Verlängerung des Energiekostenzuschuss

Aufgrund anhaltend hoher Energiepreise ist der Energiekostenzuschuss nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Unterstützung betroffener Unternehmen (zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses siehe auch KI 01/23). 

In einer Medieninformation des BM für Arbeit und Wirtschaft sind unlängst weitere Details zur praktischen Umsetzung bekannt gemacht worden.
Die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 umfasst das 4. Quartal 2022. Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 1 für Q4 2022 ist von 29. März bis 14. April über den aws Fördermanager möglich. Die Antragsphase geht von 17. April bis 16. Juni 2023. 

Der Energiekostenzuschuss 2 ist bekanntermaßen durch einige Neuerungen gegenüber dem Energiekostenzuschuss 1 gekennzeichnet, wie z.B. durch den Wegfall des Kriteriums der Energieintensität in der Stufe 1 und 2 oder durch eine höhere Förderintensität der Mehrkosten sowie neue Fördergrenzen. 

Der förderfähige Zeitraum des Energiekostenzuschusses 2 ist mit 1.1. bis 31.12.2023 festgelegt. Die Antragstellung soll dabei in zwei Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 (August/September) vorgesehen. 

Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 soll das 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) sein – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. 

BFG zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind naturgemäß streng. So dürfe Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abgezogen werden, außer ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für die steuerliche Anerkennung ist überdies erforderlich, dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Das BFG hatte sich in einer Entscheidung (GZ RV/7102468/2021 vom 2.12.2022) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer trotz parallel bestehenden Büros, steuerlich abzugsfähig sein können. 

Der Ausgangssachverhalt war derart, dass eine Steuerpflichtige selbständig tätig war und in ihrem häuslichen Büro, in ihrer Praxis an einem anderen Ort und im Büro des Hauptauftraggebers die Mitarbeiter ihres Hauptauftraggebers arbeitspsychologisch betreute. Darüber hinaus wurden Workshops abgehalten und Gesundheitsmodule angeboten. Bedeutsam war dabei, dass für die unmittelbaren Gespräche im Rahmen der arbeitspsychologischen Betreuung Büroräumlichkeiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden. Die Vorund Nachbereitung von Gesprächen und Workshops, die Ausarbeitung von Protokollen für den Auftraggeber sowie die telefonische Beratung der Mitarbeiter des 

Hauptauftraggebers (vertraglich war eine 24h-Erreichbarkeit vereinbart) findet im häuslichen Arbeitszimmer statt. Zeitlich betrachtet wurden pro Monat für die arbeitspsychologische Betreuung ungefähr 60 Stunden verrechnet, wobei die Vorund NachbereitungimhäuslichenBüronochmals so viel Zeit in Anspruch nahm. 

Das BFG erkannte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als steuerliche Betriebsausgabe an. Entscheidend dafür ist, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht nur in dem Gespräch mit den Mitarbeitern des Hauptauftraggebers und in der Durchführung von Workshops besteht, sondern auch die Vorund Nachbereitung und Berichterstattung wesentlich im Interesse des Auftraggebers stehen. Die Notwendigkeit, diese vorund nachgelagerten Tätigkeiten in einem Büroumfeld zu tätigen, schien für das BFG als 

erwiesen und somit konnte das häusliche Arbeitszimmer auch als der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen gesehen werden. Hingegen hatte das Finanzamt den Mittelpunkt und Schwerpunkt der Tätigkeit der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in dem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Büro gesehen. 

VwGH-Rechtsprechung folgend ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach dem typischen Berufsbild. Mit anderen Worten ist bei der Beurteilung des Mittelpunks der Tätigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit abzustellen. Für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers im vorliegenden Fall spricht auch, dass zwar vom Hauptauftraggeber ein Büro zur Verfügung gestellt wurde, dieses aber nur zur unmittelbaren Gesprächsführung und gerade nicht für Verwaltungsaufgaben genutzt werden durfte. Somit wird klar, dass vom materiellen Kern her die Tätigkeit im häuslichen Büro überwogen hat (vor allem aufgrund von Vorund Nachbereitungstätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten). Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer gegenüber der Auswärtstätigkeit überwogen, sodass alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben, einschließlich der Kosten seiner Einrichtung, alsBetriebsausgaben abzugsfähig sind. 

Vorsteuerabzug bei privaten Photovoltaikanlagen

Aufgrund der zwischenzeitlich explodierten und weiterhin volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen. Dazu kommt auch ein steigendes Umweltbewusstsein. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist

auch steuerlich durchaus interessant. Einkommensteuerlich wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Engpassleistung der Anlage maximal 25

Kilowattpeak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr eingespeist wurden. Der über 12.500 kWh hinausgehende Teil ist steuerpflichtig und wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Eigennutzung der erzeugten Energie stellt kein Einkommen dar und ist im Übrigen auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Umsatzsteuerlich wird mit der Einspeisung von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Kleinunternehmergrenze von 35.000 € netto pro Jahr nicht überschritten, sodass zwar die Stromlieferung umsatzsteuerbefreit ist, jedoch auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, indem dieser Ve

zicht dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden, kann dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage, aber auch aus den Installationsund Wartungsleistungen zurückgeholt werden. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung führt dazu, dass die Stromlieferungen an den Energieversorger der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt dabei

zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Energieversorger).

Ein Kostenfaktor für einen selbst wird dann allerdings die Eigenverbrauchsbesteuerung auf den privat genutzten Strom. Bemessungsgrundlage sind dieSelbstkosten, die sich aus der anteiligen Abschreibung bei einer 20jährigen Abschreibungsdauer ergeben. Die Kosten des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind aber im Vergleich zum Vorsteuerabzug anlässlich der Anschaffung vergleichsweise

sehr gering, sodass dies üblicherweise im Privatbereich die steuerlich optimale Vorgehensweise ist. Genauer durchrechnen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei behandelt werden (z.B. steuerbefreite Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche Einkünfte). Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung anlässlich der Anschaffung einer PV-Anlage verlieren nämlich dann auch derartige Umsätze ihre Steuerbefreiung.

Ökologischer Investitionsfreibeitrag

Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in modernisierter Version wieder eingeführt worden. Der IFB ist in § 11 EStG geregelt und kann für seit 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.

Der IFB verfolgt seit jeher das Ziel, In- vestitionsanreize für gewinnerzielende Unternehmen zu schaffen, indem im Jahr der Anschaffung zusätzliche Betriebsaus- gaben geltend gemacht werden können. Der IFB ist vom getätigten Investitionsvo- lumen abhängig und führt zu einer echten Steuerersparnis, nicht lediglich zu einer Steuerstundung. Grundsätzlich beträgt derIFB 10% der Anschaffungs oder Herstellungskosten – im Sinne eines Anreizes

für klimafreundliche Investitionen erhöht sich der IFB auf 15 %, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt.

Der modernisierte IFB ist mit Anschaf- fungs- bzw. Herstellungskosten von 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr pro Betrieb gedeckelt (der maximale IFB beträgt da- her 100.000 bzw. 150.000 ) – im Falle von Rumpfwirtschaftsjahren ist zu aliquotie- ren (1/12 des Höchstbetrags für jeden Mo- nat). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschafts- jahr, so kann der IFB auch von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, welche auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden (Wahlrecht – alternativ ist die Inanspruchnahme des gesamten IFB im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung möglich). Aufgrund der Deckelung des IFB ist

die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen, wie z.B. der Forschungsprämie oder der Investitionsprämie unkritisch. Der IFB hat auch keine Auswirkungen auf die laufende Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Allerdings kann der IFB nicht für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, für welche der investitionsbedingte Gewinn- freibetrag geltend gemacht wurde.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschafts- güter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Grün- den infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt wird. Darüber hinaus nicht möglich ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Öko- logisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (es handelt sich dabei um jene Kategorien von Wirtschaftsgütern, für welche die erhöhte Investitionsprämie in Anspruch genommen werden konnte bzw. die degressive AfA). Jedenfalls ausge- schlossen sind unkörperliche Wirtschafts- güter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Ge- sellschaftern erworben werden. Für ge- brauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Um den IFB in Anspruch nehmen zu kön- nen, muss eine betriebliche Einkunftsart vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben- Rechnung erfolgen (der IFB geht also nicht bei Pauschalierung). Der IFB ist in der Steuererklärung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung an der entsprechenden Stelle anzuführen. Bei Wirtschaftsgütern, für welche der IFB in Anspruch genommen wird, ist dieser im Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei auszuweisen. Verglichen mit dem im Jahr 2001 ausgelaufenen (alten) IFB hat weder unterneh- mensrechtlich noch steuerrechtlich ein bilanzieller Ausweis zu erfolgen.

Für die Anschaffung bzw. Herstellung ökologischer Wirtschaftsgüter kann der erhöhte IFB von 15 % geltend gemacht werden. Details dazu sind in der Öko-IFB-

VO (noch im Entwurfsstadium) zu finden. Umfasst von der höheren Begünstigung sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar sind, emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen, Fahrräder, Transportfahrräder etc. jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger oder auch Photovoltaikanlagen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruchgenommenwerdensoll,müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdau- er von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) ent- fällt, sofern das Ausscheiden des Wirt- schaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzufüh- ren ist. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten läuft die Behaltefrist beim Rechtsnachfolger weiter.

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