The money saving jar on the desk at home

REGELBEDARFSÄTZE FÜR UNTERHALTSLEISTUNGEN FÜR DAS KALENDERJAHR 2023 VERÖFFENTLICHT KURZ-INFO

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die mo- natlichen Regelbedarfsätze werden (nunmehr) jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsab- setzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (Beträge in pro Monat):

0-5 Jahre: 320,00
6-9 Jahre: 410,00
10-14 Jahre: 500,00
15-19 Jahre: 630,00
20 Jahre oder älter: 720,00

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (Inflationsanpassung erstmals ab 2023, um der kalten Progression entgegenzuwirken!) von 31,00 € (1. Kind)/47,00 € (2. Kind)/62,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG(RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

 

 

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BIS ENDE FEBRUAR MÜSSEN SPENDENBEGÜNSTIGTE ORGANISATIONEN DIE ERHALTENEN SPENDEN MELDEN

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen.

Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen

direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2022 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

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KOSTEN FÜR LIFTEINBAU ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

Das BFG (GZ RV/7103390/2019 vom 19.10.2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem selbst bei Vorliegen von 100 %iger Behinderung (der Steuerpflichtige litt an einer neurologischen Krankheit, war völlig pflegeabhängig und konnte nur seinen Kopf bewegen) die steuerliche Geltendmachung vonKosten für einen Lifteinbau in Frage gestellt wurde. Es liegt nämlich dann keine außergewöhnliche Belastung (durch die Errichtungskosten des Lifts in einem Gebäude) vor, wenn der Lift auch für Nichtbehinderte geeignet ist und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist.

Gründe für Zweifel an der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung lagen insbesondere darin, dass der Lift in

das Haus der Mutter des Steuerpflichtigen eingebaut wurde, da der geschiedene Steuerpflichtige über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt hat. In Anbetracht der hohen Kosten für den Lifteinbau und der tatsächlich kurzen Aufenthaltsdauer im Haus der Mutter – es waren nur 5 Monate – hätte auch die Anmietung einer Wohnmöglichkeit im Erdgeschoß eine nachvolziehbare Alternative dargestellt.

Das BFG stellte in seiner Entscheidungsfindung auf die konkreten Umstände ab. Der Steuerpflichtige lebte tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum gemeinsam mit seiner Betreuerin im Haus seiner Mutter im Obergeschoß des Hauses, weshalb er (auch für den zu Beginn nicht absehbar kurzen Zeitraum aufgrund des späteren Zerwürfnisses mit seiner Mutter) den Lift benötigte, um mit seinem Rollstuhl ins Schlafzimmer zu gelangen. Folglich liegt hier eine außergewöhnliche Belastung vor, die auch durch die Tatsache untermauert wird, dass die Beamtenversicherungsanstalt (BVA) für den Lifteinbau Kredit und Zuschuss gewährt hat. Ebenso kann der so genannte Gegenwertgedanke (als Argument gegen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) im vorliegenden Fall nicht greifen, da im Allgemeinen ein Haus durch die behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung erfährt und somit die Umbauten zu einer Vermögensminderung führen. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

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BEGLEITEFFEKTE AUS DER SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER SEIT 2023

Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • »  Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wie auch Privatstiftungen i.Z.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.

  • »  Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.

  • »  Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).

» Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022 – auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.

» Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B.

2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.

 

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KLEINUNTERNEHMERPAUSCHALIERUNG IN DER EINKOMMENSTEUER AB 2023 ERHÖH

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu KI 05/21) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können. Neben dem Grundfreibetrag von (mittlerweile) 15 % können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden.

Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, bis zu der die Pauschalierung für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um 5.000,00 € erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) 40.000 € pro Jahr die Pauschalierungsform in

Anspruch genommen werden kann. Technisch betrachtet ist die Erhöhung als Toleranzregel in der Einkommensteuer zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert. Da die Kleinunternehmergrenze im UStG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Nettogrenze zu verstehen ist, dürfte die Erhöhung der Umsatzgrenze im Sinne der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung tatsächlich noch höher ausfallen. Demnach könnte die Umsatzgrenze, bis zu der (ohne Berücksichtigung von zeitlich begrenzten Toleranzgrenzen) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, bei 47.000 (35.000 erhöht um 20 % + 5.000 ) oder sogar bei 48.000 (35.000 erhöht um 20 % + 6.000 (= 5.000 erhöht um 20 %)) liegen.

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ANWALTSKOSTEN IN EINEM SCHEIDUNGSVERFAHREN SIND KEINE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2020/13/0047 vom 22.6.2022) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger Anwaltskosten i.Z.m. einer durch seine Ehegattin eingebrachten unberechtigten Scheidungsklage als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollte. Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außerge- wöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein. Überdies muss die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Die Einbeziehung anwaltlichen Beistands ist aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt durchaus verständlich. So hatte der Steuerpflichtige aus einem anwaltlichen Schreiben erfahren, dass sich seine Ehegattin von ihm scheiden lassen wolle. Konkret hatte sie Scheidungsklage eingebracht und eine durch ihren Ehemannallein verschuldete Scheidung angestrebt. Erst durch Aufzeigen einer eigenen Eheverfehlung konnte die Ehegattin zu einer einvernehmlichen Scheidung bewogen werden.

Das Bundesfinanzgericht als Vorinstanz beschäftigte sich mit dem Merkmal der Zwangsläufigkeit und kam zum Ergebnis, dass sich der Steuerpflichtige zwar nicht freiwillig auf die Prozessführung ein- gelassen hatte, ihm jedoch keine Hand- lungsalternativen offenstanden, da seine Ehegattin (zumindest anfangs) wenig für eine einvernehmliche Lösung begeistert werden konnte. Daher waren die Anwaltskosten zwangläufig erwachsen und konnten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der VwGH war jedoch anderer Ansicht und betonte schließlich, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig erwachsen und die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten stets dann verneint wird, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückgeht, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden bzw. aus einem Verhalten resultieren, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat. Außerdem sind selbst bei aufgezwungener Prozessführung die damit verbundenen Anwaltskosten grundsätzlich als nicht zwangsläufig anzusehen, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht.

Da bei Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht besteht, konnten die Prozesskosten im konkreten Fall nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies wäre – trotz fehlender absoluter Anwaltspflicht – nur dann denkbar, wenn besondere Gründe das Einschreiten eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten.

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MELDEPFLICHT BESTIMMTER VORJAHRESZAHLUNGEN BIS 28.2.2023

Bis spätestens Ende Februar 2023 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2022 getätigt wurden, elektronisch gemel- det werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungs- vorstand, selbständiger Vortragender, Ver- sicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – ana- log zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versiche- rungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Sta- tistik Austria oder über https://www.elda. at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter ge- wissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlun- gen im Jahr 2022 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG).

 

Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde.

 

Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

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MASSNAHMEN VOR JAHRESENDE 2022 – FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

(TOPF-)SONDERAUSGABEN

Seit der Veranlagung 2021 sind die ohnehin in den letzten Jahren stark eingeschränkten sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsverträge, Darlehenskosten für Sanierungsmaßnahmen usw.) leider nicht mehr abzugsfähig.

SONDERAUSGABEN OHNE HÖCHSTBETRAG UND KIRCHENBEITRAG

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/ Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

ZUKUNFTSVORSORGE – BAUSPAREN
– PRÄMIENBEGÜNSTIGTE PENSIONSVORSORGE
Die 2022 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.123,04 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (132,73 €). Beim Bau- sparen gilt für 2022 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).

SPENDEN ALS SONDERAUSGABEN

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld) Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF- Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Ein- künfte.

MASSNAHMEN VOR JAHRESENDE 2022 – FÜR ARBEITNEHMER

WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR

JAHRESENDE BEZAHLEN

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.22 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2017 BZW. ANTRAG AUF RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER 

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht- lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2017 läuft die Frist am 31.12.2022 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN BEI MEHRFACHVERSICHERUNG


Wurden im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeits- losenversicherungsbeiträge bis 31.12.22 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

MASSNAHMEN VOR JAHRESENDE 2022 – FÜR ARBEITGEBER

LOHNSTEUER- UND BEITRAGSFREIE ZUWENDUNGEN AN DIENSTNEHMER

(PRO DIENSTNEHMER P.A.)

» Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimati- cket;

» Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;

» Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);

» Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestment- fonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;

» Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag;

» Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind);

» Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind;

» Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhält- nisses treuhändig verwaltet.

» Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden.

» Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

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