Mit Jahresbeginn (2019) ist es ja zu großen Änderungen in der Lohnver- rechnung gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gekenn- zeichnet waren. In diesem Zusammen- hang sind auch Säumniszuschläge eingeführt worden, die anfallen sollen, wenn die Beitragsgrundlagen gar nicht oder nicht vollständig übermit- telt werden. Erfreulicherweise war mit der Neueinführung auch ein Über- gangszeitraum vereinbart worden, währenddessen es zu keinen Säum- niszuschlägen kommen sollte – Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unternehmen noch immer mit der fristgerechten und korrekten Übermittlung der monatlichen Bei- tragsgrundlagenmeldung schwertun. Kürzlich wurde dieser sanktionsfreie Übergangszeitraum im Zusammen- hang mit der monatlichen Beitrags- grundlagenmeldung bis 31. März 2020 verlängert. Allerdings ist zu beachten, dass Verstöße bei der Anmeldung von Dienstnehmern von diesem sankti- onsfreien Übergangszeitraum nicht umfasst sind.