Die ÖGK hat unlängst über die große Be- deutung der korrekten und rechtzeitigen Meldung i.Z.m. Dienstnehmern informiert – insbesondere bei der Abmeldung von Dienstnehmern. Das Einhalten von Mel- defristen hat viele Vorteile wie etwa das Vermeiden von Säumniszuschlägen bei
verspäteten oder fehlenden Meldungen oder das Vermeiden von zeit- und kosten- intensiven Rückfragen und Erhebungen. Eine lückenlose Einhaltung der Meldefris- ten trägt auch dazu bei, dass die Beschäf- tigten die ihnen zustehenden Versiche- rungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.
Der erste Schritt zur Einhaltung der Melde- frist ist die richtige (zeitliche) Ermittlung der Meldefrist. Dem Informationsschrei- ben der ÖGK folgend wird bei der Berech- nung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ergebnis fällt, wo- nach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch dasEnde einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.
Um einen Dienstnehmer korrekt von der Pflichtversicherung abzumelden bzw. wenn die Beitragspflicht nach dem BMS- VG endet, muss eine Abmeldung erstattet werden. Die Abmeldung muss binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den zuständigen Kranken- versicherungsträger übermittelt werden.