Im Zuge des Start-Up-Förderungsgesetzes wurde die Mindest-Körperschaftsteuer (KöSt) für die GmbH und die FlexCo ab 1.1.2024 von jährlich 1.750 € auf 500 € reduziert (die Mindest-KöSt hängt am gesetzlichen Mindestkapital, welches von 35.000 € auf 10.000 € reduziert wurde). Zuvor betrug die Mindest-KöSt bei der GmbH grundsätzlich (außer in den ersten zehn Jahren nach Eintritt der Steuerpflicht) 1.750€ jährlich bzw. 437,50 € vierteljährlich. Im Quartal fallen somit nur noch 125 € an Mindest-KöSt an.
Um so verwunderlicher war es, dass von der Finanzverwaltung oftmals KöSt- Vorauszahlungsbescheide mit der alten Mindest-KöSt von 437,50 € pro Quartal erlassen wurden. Laut BMF besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vor- auszahlungsbescheides. Es bleibt also nur der Weg, über einen Herabsetzungsantrag einen neuen Vorauszahlungsbescheid mit der neuen Mindest-KöSt zu erwirken.