Mittelstandsfinanzierung

Das Mittelstandsfinanzierungsgesell- schaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) liegt derzeit im Begutachtungsentwurf vor und soll voraussichtlich mit Herbst 2017 in Kraft treten. Zuvor muss, da es sich dabei um eine Risikokapitalbeihilferegelung handelt, noch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen.
Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungs- gesellschaften (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insbesondere in der kriti- schen Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälli- gen Börsenfähigkeit, erleichtert werden und insgesamt positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gesetzt werden. MiFiGs haben in Österreich Tradi- tion, da bereits mit der Steuerreform 1993
und dann mit dem MiFiGG 2007 beson- dere steuerliche Rahmenbedingungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Finanzintermediäre geschaffen worden sind. Ausgangspunkt für die MiFiGG 2017 ist wiederum ein sogenanntes „3-Ebenen- Modell“, in dem private Investoren bzw. institutionelle Anleger sich an der MiFiG beteiligen und diese dann das gebündelte Eigenkapital Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellt.
Der Begutachtungsentwurf sieht ein flexibles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher. Dementsprechend soll auch die Grenze abgesenkt werden, ab der eine Be- teiligung an einer MiFiG als Privatperson möglich ist.Während früher 500.000 € frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als „qualifizierter Privat- kunde“ waren, sind nunmehr 250.000 € ausreichend. Die Mindestinvestitions- summe soll auch von bisher 100.000 € auf 10.000 € verringert werden. Für Investo- ren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgese- hen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Aus- maß von 15.000 € jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von 4.125 € ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbe- sondere institutionelle Anleger) erzielen generellsteuerfreieBeteiligungserträge.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungs- bereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiede- rum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließ- lich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die BeibehaltungdersteuerlichenBegünsti- gungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im
Finanzierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dem Veranlagungsbe- reich (z.B. Geldeinlagen, sonstige Forde- rungen bei Kreditinstituten, Forderungs- wertpapiere etc.) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuorden- baren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wer- tänderungen aus Beteiligungen. Wird al- lerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttun- gen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht.
Die Investitionsmöglichkeiten der Mi- FiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachs- tumsphase. „Zielunternehmen“ dürfen demnach nicht ausschließlich vermö- gensverwaltend tätig sein und auch noch
kein Stadium erreicht haben (wie im Ext- remfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher eine Risikokapitalbeihilfe rechtfer- tigen würde. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise Förderfähigkeit vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Wa- ren, Produkten, etc. schon am Markt auf- getreten ist bzw. kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunter- nehmen vorgesehen und es muss sicher- gestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch einegewisseStreuungdesInvestitionsvo- lumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten frühe- rer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaf- ten als sehr großzügig – das Investitions- volumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio. € ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherr- schenden Stellung an einem Unterneh- men möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

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möglich ist.Während früher 500.000 € frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als „qualifizierter Privat- kunde“ waren, sind nunmehr 250.000 € ausreichend. Die Mindestinvestitions- summe soll auch von bisher 100.000 € auf 10.000 € verringert werden. Für Investo- ren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgese- hen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Aus- maß von 15.000 € jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von 4.125 € ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbe- sondere institutionelle Anleger) erzielen generellsteuerfreieBeteiligungserträge.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungs- bereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiede- rum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließ- lich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die BeibehaltungdersteuerlichenBegünsti- gungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im
Finanzierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dem Veranlagungsbe- reich (z.B. Geldeinlagen, sonstige Forde- rungen bei Kreditinstituten, Forderungs- wertpapiere etc.) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuorden- baren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wer- tänderungen aus Beteiligungen. Wird al- lerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttun- gen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht.
Die Investitionsmöglichkeiten der Mi- FiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachs- tumsphase. „Zielunternehmen“ dürfen demnach nicht ausschließlich vermö- gensverwaltend tätig sein und auch noch
kein Stadium erreicht haben (wie im Ext- remfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher eine Risikokapitalbeihilfe rechtfer- tigen würde. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise Förderfähigkeit vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Wa- ren, Produkten, etc. schon am Markt auf- getreten ist bzw. kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunter- nehmen vorgesehen und es muss sicher- gestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch einegewisseStreuungdesInvestitionsvo- lumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten frühe- rer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaf- ten als sehr großzügig – das Investitions- volumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio. € ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherr- schenden Stellung an einem Unterneh- men möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

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