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UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT FÜR HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG

Die Hauptwohnsitzbefreiung ermöglicht die Befreiung von der Immobiliener- tragsteuer und somit die steuerliche Freistellung des Veräußerungserlöses aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden. Dafür muss derHauptwohnsitz aufgegeben werden und das Eigenheim entweder für mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalbder letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Das BFG hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit ei- nem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit Hinweis auf die durchgehende fünfjährige Nutzung als Hauptwohnsitz die Befreiung von der Immobilienertragsteuer zur An- wendung kommen sollte.

Im Detail wollte ein leitender Beamter einer internationalen Organisation mit Sitz in Wien, der nach seiner mehrjäh- rigen Tätigkeit in Österreich mit seiner Familie nach Australien übersiedelte, be- sagte Steuerbefreiung geltend machen. Wenngleich die fünfjährige Nutzung derWohnung in Österreich unbestritten war,verneinte das Finanzamt die Befreiungmit Hinweis auf die besondere steuerli- che Situation des leitenden Beamten und nigerianischen Staatsbürgers. Leitende Beamte mit einer „roten Legitimations- karte“ genießen in Österreich – wie auch z.B. Diplomaten – besondere Privilegien und Immunitäten. Aus steuerlicher Sicht

gelten Sonderregelungen („Wiener Über- einkommen über diplomatische Bezie- hungen“), sodass diese Personen, welcheweder österreichische Staatsbürger nochin Österreich ständig ansässig sind, nur mit ihren inländischen Einkünften gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) steuerpflichtig sind. Darü- ber hinaus sieht Österreich eine Befreiung der Dienstbezüge vom Entsendestaat vor. Einkünfte aus Drittstaaten dürften sowie- so nicht in Österreich besteuert werden, da die beschränkte Steuerpflicht niemalsdas Welteinkommen umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, verzichtet Österreich bei diesen Personen aufgrund völkerrechtlicher Verträge auf sein grund- sätzliches Recht, deren sämtliche Einkünf- te zu besteuern – und zwar auch dann,wenn diese Personen im Inland einenWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt haben. Es ist daher beschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitzes im Inlandgegeben und die entsprechenden Bestim- mungen müssen angewendet werden.

Das BFG betonte in seiner Entscheidungs- findung, dass im vorliegenden Fall Öster- reich auf die unbeschränkte Einkommens- besteuerung verzichtet und daher einFehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich seitens des ehemals leiten- den Beamten anzunehmen ist. Ohne un- beschränkte Steuerpflicht können jedoch

Vorschriften, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen (wie etwa dieHauptwohnsitzbefreiung), nicht zur An- wendung kommen. Der leitende Beamte war nämlich in Österreich nicht unbe- schränkt steuerpflichtig, da Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteue- rung wirksam verzichtet hat. Anders aus- gedrückt kann er keinen Wohnsitz in Ös- terreich haben, da er wie ein beschränkt Steuerpflichtiger zu behandeln ist und daher im Umkehrschluss weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandhaben kann. Im Endeffekt blieb die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer (die beschränkte Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräu- ßerungen) als steuerliche Belastung auf- recht – die Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht zur Anwendung.

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UMSATZSTEUERFREIE SONDERKLASSEGEBÜHREN EINES ARZTES

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünf- te aus selbständiger Arbeit, welche in der Umsatzsteuer unecht befreit sind, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusam- menhang mit einer Heilbehandlung ste- hen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenan- stalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkei- ten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonder- klassegelder, auch wenn sie von den Kran- kenanstalten eingehoben werden, für denbehandelnden Arzt und den Patienten umsatzsteuerfrei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine(Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und

die Umsätze unterliegen dem begüns- tigten (Umsatz)Steuersatz von 10% – ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem einPrivatkrankenhaus Leistungen an Privat- patienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Auf- enthaltes ausgeführt wurden. Diese Leis- tungen wurden der Zusatzversicherung

der Patienten in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein 10%iger Umsatzsteuersatzweiterverrechnet und anderseits ein Teil dieser Leistungen umsatzsteuerfrei ge- stellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein „Arztanteil“ in der Gesamtleis- tung enthalten wäre, der umsatzsteuerfreisei. Im Gegenzug wurde von der Kranken- anstalt an den Arzt ein Pauschale für die- se ärztlichen Leistungen bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte über- rechneten Honorare übereinstimmten.Strittig war nun, ob die den gegenständli- chenSonderklassegebührenzahlungenzu Grunde liegenden ärztlichen Leistungender Krankenanstalt oder dem behandeln- den Arzt zuzurechnen sind.

Der VwGH blieb im Wesentlichen bei sei- ner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leistungs- austausch zwischen Arzt und Patient und

sofern die Krankenanstalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen weiterverrechnet, eine um- satzsteuerbefreite Tätigkeit aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein Arztanteil verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem jährlichen Pauschale ab- gegolten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen geson- derten Entgelt gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient

hier lediglich als Zusatzinformation und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rech- nung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnisist also eine Aufteilung der Abrechnungin einen umsatzsteuerfreien und einensteuerpflichtigen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist nicht der gesamte „Arztanteil“ derUmsatzsteuer zu unterwerfen.

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LIEBHABEREI BEI DER GROSSEN UND KLEINEN VERMIETUNG

Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Lieb- haberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden bzw.nicht in Folgejahre vorgetragen werden. So können etwa Verluste aus der Vermie- tung und Verpachtung nicht mit positiven steuerlichen Einkünften wie z.B. Gehalts- einkünften ausgeglichen werden und dadurch Steuern gespart werden. Ande- rerseits sind zufälligerweise resultierende Gewinne nicht steuerpflichtig. Von Lieb- haberei ist gemeinhin auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt.

Im Rahmen der Vermietung und Verpach- tung muss grundsätzlich zwischen der “großen Vermietung” und der “kleinen Vermietung” unterschieden werden. Beide beinhalten unterschiedliche An- forderungen wie z.B. verschieden lange Betrachtungszeiträume. Noch vor der eigentlichen Liebhabereithematik wird die Abzugsfähigkeit von Werbungskos- tenüberschüssen bei der Überlassung von Immobilien in einigen Situationen kritisch gesehen und kann zur steuerlichen Negie- rung von Werbungskostenüberschüssenführen. Dies droht etwa bei mangelnder Vermietungsabsicht, bei fremdunüblichen Vertragsgestaltungen gegenüber Nahe- stehenden, bei Wohnraumversorgung für nahe Angehörige in Erfüllung einer Un-

terhaltspflicht oder auch bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. bei der gemeinsamen Ehewohnung).

Die große Vermietung i.S.d. Liebhaberei stellt die entgeltliche Gebäudeüberlas- sung dar, welche nicht mit der Bewirt- schaftung von Eigenheimen, Eigentums- wohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten zusammenhängt (typischerweise die erwerbswirtschaftliche Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten). Bei der großen Vermietung wird grundsätzlicheine steuerlich relevante Einkunftsquelleangenommen – dennoch gibt es keinen(geschützten) Anlaufzeitraum, innerhalb dessen jedenfalls von einer Einkunftsquel- le ausgegangen werden kann. Generell kommt es darauf an, ob die Betätigung in

der konkret gewählten Bewirtschaftungs- art geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn (Gesamt- Einnahmenüberschuss) zu erwirtschaften. Bei der großen Vermietung beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltli- chen Überlassung bzw. maximal 28 Jahreab dem erstmaligen Anfallen von Auf- wendungen (Ausgaben). Hierbei kommt eine stichtagsbezogene Betrachtung zur Anwendung.

Die sogenannte kleine Vermietung um- fasst beispielsweise die Vermietung vonEin- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäu- sern, Bungalows, Eigentumswohnungen(unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnun- gen), einzelnen Appartements etc. Bei der kleinen Vermietung ist verstärkt auf die

bloße Eignung für die private bzw. fami- liäre Nutzung abzustellen. Unterschied zur großen Vermietung ist, dass hierbeiim Falle von Verlusten grundsätzlich vonLiebhaberei auszugehen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Liebhabereiver- mutung zu widerlegen. Als Zeitraum für die Erzielung eines Totalüberschusses bei der kleinen Vermietung gelten 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) – es gilt ebenso eine stichtagsbezogene Betrachtung.

Mittels einer Prognoserechnung kann Liebhaberei entkräftet werden, da nach- gewiesen wird, dass innerhalb eines ab- sehbaren Zeitraums eine Einkunftsquellevorliegt. Neben den in den Liebhaberei- richtlinien genannten Elementen (z.B. sind Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch

strukturverbessernde Maßnahmen, wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, zu berücksichtigen) stellen sich folgendeAnforderungen an eine plausible Progno- serechnung: Einbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Reparatu- ren und Instandsetzungsaufwendungennach einem angemessenen (nicht will- kürlich verschiebbaren) Zeitraum; Ansatzrealistischer Mietzinssteigerungen; Berücksichtigung des Mietausfallsrisikos; Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen und Fremdwährungsrisiken sowie Orien- tierung an tatsächlichen Verhältnissen. Für die große Vermietung gelten diese Anforderungen genauso – allerdings gibt es einnahmenseitig eine Besonderheit beigesetzlich beschränkten Mietzinsen i.S.d. MRG. Im Rahmen der Prognoserechnung müssen beschränkte Mietzinse durch marktübliche Mieten ersetzt werden. GrundsätzlichentscheidetüberdenErfolg

der Prognoserechnung, ob und wann dieVerluste durch spätere Überschüsse aus- geglichen werden können. Nicht berück- sichtigt werden dürfen im Rahmen der Prognoserechnung jedoch die Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts.

Wird eine Vermietung zunächst als Ein- kunftsquelle eingestuft, bleiben jedoch die Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück, so ist zu prüfen, ob der ursprüng- lich absehbare Zeitraum eingehalten werden kann. Wird die Prognose allein aufgrund von “Unwägbarkeiten” wie z.B. höhere Gewalt/Naturkatastrophen oder eine nicht erkennbare Insolvenz von Mie- tern verfehlt, spricht dies gegen Liebhabe- rei (zum oftmals schmalen Grat zwischen Unwägbarkeit und betätigungstypischem Risiko siehe jedoch KI 08/18).

Young industrial operatives at work

VORSICHT VOR FINANZIELLEN KOPFSCHMERZEN NACH DEM FERIALJOB

Gerade während der Sommermonate haben Ferialjobs Hochsaison. Oftmals ist es der finanzielle Anreiz, im Sommer arbeiten zu gehen; genauso gelten das Sammeln von Praxiserfahrung oder das Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld als ausschlaggebende Gründe. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch fürlaufende Jobs neben dem Studium.

STEUERLICHE KONSEQUENZEN

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuereinbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 bzw. von 12.000 wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

FAMILIENBEIHILFE

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen(z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraumfallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug,Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind –endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenzeändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an dieEltern.

KONSEQUENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sieangestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehaltmehr als 446,81 monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichenVerwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Income tax return form

UMFANGREICHE STEUERREFORM IN PLANUNG

Für die Jahre 2020 bis 2023 ist in Österreich eine umfangreiche Steuerreform geplant. Der erste Teil der vorgesehenen Maßnahmen liegt als „Steuerreformgesetz I 2019/20“ bereits als Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend sollen ausgewählte Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden. Die ersten Änderungen sollen bereits 2020 in Kraft treten. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich abzuwarten, nicht zuletzt durch die anstehenden Neuwahlen zum Nationalrat.

TARIFSENKUNG BEI DER EINKOMMENSTEUER

Wesentliches Element der Steuerreform soll eine Entlastung bei der Einkommensteuer (und somit auch bei der Lohnsteuer) durch Senkung des Steuertarifs sein. In der ersten Etappe ab 2021 ist angedacht, den Eingangssteuersatz für Einkommensbestandteile zwischen 11.000 €und 18.000 € auf 20% zu reduzieren (von 25%). Ab 2022 soll der Steuertarif für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 €und 31.000 € auf 30% (derzeit 35%) und für Einkommensbestandteile zwischen 31.000 € und 60.000 € auf 40% (derzeit 42%) gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz von 55% soll unbefristet beibehalten werden.

ERHÖHUNG BEI GWGS VON 400 AUF 800 (SPÄTER 1.000 )

Die schon knapp seit 40 Jahren geltende Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) soll von 400 auf 800 verdoppelt werden. Neben Investitionsanreizen soll es auch zu Vereinfachungen kommen, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte. Ab 2021 soll die Grenze bei GWGs sogar auf 1.000 € angehoben werden.

ERHÖHUNG DER KLEINUNTERNEHMERGRENZE UND ZUSÄTZLICHE PAUSCHALIERUNG

Die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer in Form der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung soll von derzeit 30.000 (Nettoumsatzgrenze) auf den unionsrechtlichen Höchstbetrag von 35.000 angehoben werden. Für Steuerpflichtige, die umsatzsteuerlich unter dieser Grenze bleiben, ist auch eine vereinfachte Pauschalierung in der Einkommensteuer (bei selbständigen Einkünften oder Einkünften aus Gewerbebetrieb) geplant. Neben Gesellschafter-Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern sind jedoch auch Stiftungsvorstände von dieser besonderen Pauschalierung ausgeschlossen. Die pauschalen Ausgaben werden dabei grundsätzlich in Abhängigkeit von nur drei Parametern ermittelt. Neben der Höhe des Umsatzes sind dies die Branche und die Frage, ob die Pflichtversicherungsbeiträge vollständig geleistet worden sind oder nicht. Branchenbedingt findet für Dienstleistungsbetriebe ein niedriger pauschaler Ausgabensatz Anwendung, da solche Betriebe typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen. Im Detail ergeben sich folgende Kombinationen für den (Ausgaben) Pauschalsatz in % der Umsätze.

Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr vollständig entrichtet

Pflichtbeiträge wurden im jeweiligen Jahr nicht vollständig entrichtet bzw. besteht eine Befreiung

Normalsatz

60

45

Reduzierter Satz für Dienstleistungsbetriebe

35

20

Im Sinne einer Vereinfachung können neben den pauschalen Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden, allerdings kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Folglich sind unter solchen Voraussetzungen weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei für die Gewinnermittlung notwendig. Sollte die 35.000 € Umsatzgrenze in einem Jahr geringfügig überschritten werden und die Umsätze höchstens 40.000 € ausmachen, so ist diese Überschreitung unproblematisch, sofern im Vorjahr der Höchstbetrag von 35.000 € nicht bereits überschritten worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann es auch nach zweimaligem Überschreiten der Grenze und Wegfall der Pauschalierung wiederum zur Anwendung der Pauschalierung und Inanspruchnahme der Toleranzregelung kommen.

ESTG 2020 ALS ZUKUNFTSMUSIK?

Nach wie vor im Raum steht die Vereinfachung und Modernisierung des in die Jahre gekommenen Einkommensteuergesetzes („EStG 2020“). Mit dem Ziel in Richtung Einheitsbilanz soll es etwa zu einer Harmonisierung der Firmenwertabschreibung zwischen Unternehmensrecht und Steuerrecht kommen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer angedacht wie sogar die steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und RückstellungenSchließlich soll es im Rahmen des EStG 2020 auch zu einer Zusammenfassung (zu einer Einkunftsart) der selbständigen Einkünfte mit jenen aus Gewerbebetrieb kommen.

ERHÖHUNG DES GRUNDFREIBETRAGS AUF 100.000

Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag soll von bisher 30.000 auf bis zu 100.000 erhöht werden und somit Unternehmen finanziell wie auch administrativ entlasten. Erst ab einem Gewinn von 100.000 € müssen entsprechende Investitionen getätigt werden, um den Gewinnfreibetrag darüber hinaus geltend machen zu können.

ERHÖHUNG WERBUNGSKOSTENPAUSCHALE

Die Erhöhung des Werbungskostenpauschales von derzeit 132 pro Jahr auf 300 pro Jahr ab dem Jahr 2021 soll eine finanzielle wie administrative Entlastung für steuerzahlende Arbeitnehmer bringen, da zukünftig dann oftmals keine Arbeitnehmerveranlagung mehr notwendig sein dürfte.

GEMEINSCHAFTSRECHTKONFORMITÄT BEI DER MITTELSTANDSFINANZIERUNGSGE- SELLSCHAFT

Die Bestimmungen zur Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (MiFiG) wurden schon mehrfach novelliert, um für kleine und mittlere Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital – von der kritischen Gründungsphase durch die Wachstumsphase bis hin zur allfälligen Börsenfähigkeit – zu erleichtern (siehe auch KI 04/17). Nunmehr ist eine Anpassung der Bestimmungeninsoweit geplant, als die steuerliche Begünstigung für die Investoren auf 75% des Ausschüttungsbetrags einer MiFiG beschränkt werden soll, da auch die MiFiG selbst lediglich im mindestens 75% des Eigenkapitals betragenden Finanzierungsbereich steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen kann. Dadurch sollen die von der Europäischen Kommissiongestellten Anforderungen beihilfenrechtlicher Natur (das MiFiG-Regime unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilfen-rechtlichen Mitteilungspflicht) erfüllt sein. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Unternehmen (auch) nicht von mehreren MiFiGs in Summe mehr als 15 Mio. erhalten kann.

SENKUNG DES KÖRPERSCHAFTSTEUERSATZES

Zumindest wie in dem Vortrag an den Ministerrat angekündigt, soll die Kör- perschaftsteuer von aktuell 25% ab dem Jahr 2022 auf 23% und ab dem Jahr 2023 auf 21% abgesenkt werden. Damit würde sich Österreich dem EU-Schnitt annähern.

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SPÄTER ENTSCHLUSS ZUM GEWERBLICHEN GRUNDSTÜCKSHANDEL REICHT LAUT BFG AUS

Ob Immobilienveräußerungen als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet werden oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt werden, bringt unterschiedliche steuerliche Konsequenzen mit sich – nicht zuletzt die Möglichkeit der Geltendmachung der Herstellerbefreiung würde im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels ins Leere laufen. Die Herstellerbefreiung führt zur Befreiung von Gewinnen aus der Veräußerung eines selbsthergestellten Gebäudes im Rahmen der Immobilienertragsteuer; der Grund und Boden bleibt steuerpflichtig sofern nicht auch die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen.

Das BFG hatte sich (GZ RV/1100486/2016 vom 11.6.2018) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem auf einer Liegenschaft, welche ursprünglich mit der Absicht, eine Grundreserve für sich und die eigenen Kinder schaffen zu wollen, zehn Jahre später mehrere Eigentumswohnungen errichtet und an Dritte veräußert wurden. Im Zuge der Errichtung der Eigentumswohnungen war von den beiden Liegenschaftseigentümern zwecks Projektabwicklung und auch aus Haftungsüberlegungen eine „Wohnbau- GmbH“ gegründet worden. Die beiden natürlichen Personen – zugleich Gesellschafter der Wohnbau-GmbH – blieben die Eigentümer der Wohnungen und waren der Ansicht, dass der Verkauf der Wohnungen aus ihrem Privatvermögen heraus erfolgte. Die Herstellerbefreiung sei daher anzuwenden, nicht zuletzt deshalb, da die beiden Liegenschaftseigentümer in sämtlichen Kaufverträgen mit den Wohnungskäufern als Verkäufer genannt waren.

Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel einerseits und Vermögensverwaltung andererseits, sprechen im vorliegenden Fall folgende Aspekte grundsätzlich für den gewerblichen Grundstückshandel. Generell ist ein Gewerbebetrieb durch eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene, als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellende Tätigkeit gekennzeichnet.

» Erfolgreiches Bemühen um Erteilung einer Baubewilligung,

» Errichtung der Wohnbau-GmbH als Bauträger GmbH,

» Erstellung eines Nutzwertgutachtens mit anschließender Parifizierung und daraus resultierende, zusätzliche wertsteigernde Maßnahmen,

» planmäßiger gezielter Verkauf der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten (konkret 11 Wohnungen innerhalb etwas weniger als einem halben Jahr),

» Bewerbung der Wohnungen auf einer eigens eingerichteten Homepage (inklusive Details zu Lage, Baufortschritt, Bauqualität etc.).

Mit Verweis auf ältere Rechtsprechung betonte das BFG, dass die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen dann keine Vermögensverwaltung mehr ist, sondern gewerblichen Grundstücks- handel darstellt, wenn die Vermögensverwertung anstelle der Vermögensnutzung in den Vordergrund tritt. Dabei muss auch auf die Besonderheiten von (bebauten) Grundstücken Rücksicht genommen werden – etwa die Notwendigkeit einer Mehrjahresbetrachtung, da Grundstücke typischerweise nur unregelmäßig und in einer geringen Zahl von Fällen erworben und wieder abgesetzt werden.

Im konkreten Fall ist vollumfänglich steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel bei den beiden natürlichen Personen auch dann gegeben, wenn der Wille zum planmäßigen Abverkauf erst nach der Errichtung der Wohnungen entstanden ist. Dem BFG folgend ist es nämlich für gewerblichen Grundstückshandel nicht notwendig, dass die Veräußerungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. im Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks vorhanden ist. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Bebauung zwei Wohnblöcke mit insgesamt 14 Wohnungen sowie Garagen- und Abstellplätzen errichtet werden sollten, spricht überdies gegen eine Eigennutzung durch die beiden Liegenschaftseigentümer und folglich für gewerblichen Grundstückshandel.

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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG FÜR DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE — SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS LIEGEN VOR

In den letzten Jahren haben wir regelmäßig über Stand der anhängigen Verfahren bezüglich des Anspruchs von Dienstleistungsbetrieben auf die Rückvergütung von bezahlten Energieabgaben berichtet. Bekanntermaßen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) der Anspruch von Dienstleistungsbetrieben ausgeschlossen und die Rückvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Fraglich ist dabei, ob diese Einschränkung zulässig ist. Dabei spielen auch europa- rechtliche Aspekte eine große Rolle, weil die eingangs angesprochene Gesetzesänderung eine Genehmigung durch die Europäische Kommission vorsieht. Unklar ist dabei, seit wann eine solche Genehmigung vorliegt.

Der VwGH hat mit Entscheidung vom 14.9.2017 beschlossen, das in der Sachemaßgebliche Verfahren (Dilly ́s Wellnesshotel) auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zu den diesbezüglichen europarechtlichen Fragen liegen nunmehr seit Mitte Februar 2019 die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt geht dabei davon aus, dass die Änderung der Beilhilferegelung im BBG 2011, welche eine Einschränkung der Vergütung für Produktionsbetriebe vorsieht, nach der Verordnung 2014/651 (Gruppenfreistellungsverordnung) rückwirkend von der Anmeldepflicht freizustellen ist. Darüber hinaus entspricht nach Ansicht des Generalanwaltes die Berechnungsformel der Energieabgabenvergütung den Anforderungen der Verordnung.

In der weitaus überwiegenden Anzahl der Verfahren folgt der EuGH der Sichtweise des Generalanwaltes. Wenn dies auch hier der Fall sein sollte, würde die Vergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 tatsächlich entfallen. Wir werden Sie informieren, wenn die endgültige EuGH-Entscheidung vorliegt.

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ZINSSCHRANKENREGELUNG FÜR KÖRPERSCHAFTEN AUCH IN ÖSTERREICH?

Bereits im Jahr 2016 wurde von der EU die sogenannte „Anti-BEPS Richtlinie“ (ebenso „Anti-Tax-Avoidance Directive“; ATAD) ins Leben gerufen. So sollen auf EU/OECD Ebene bestimmte Steuermissbrauchspraktiken bekämpft werden. In Österreich wurden im Sinne dieser Richtlinie bereits der neue Hinzurechnungsbesteuerungsparagraph §10a KStG sowie Änderungen beim Missbrauchstatbestand (§22 BAO) und bei der Wegzugsbesteuerung (§6 Z 6 EStG) in Angriff genommen.

Eine Vorgabe der EU, die sogenannte Zinsschrankenregelung, wurde vom österreichischen Gesetzgeber bislang noch nicht umgesetzt. Die Umsetzung hätte zwar bereits bis Ende 2018 in den Mitgliedstaaten erfolgen müssen, jedoch wurde jenen Mitgliedstaaten, die bereits wirksame Maßnahmen zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von überschießenden Fremdkapitalzinsen ergriffen haben, eine Übergangsfrist bis 1.1.2024 gewährt. Das BMF hat bisher die Meinung vertreten, dass aufgrund der nationalen Gesetzgebung wirksame Maßnahmen – insbe- sondere für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften sowie für konzernintern erworbene fremdfinanzierte Beteiligungen – gegeben seien und für Österreich demnach die Übergangsfrist bis 1.1.2024 maßgeblich wäre. Gemäß Mitteilung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2018 (2018 C 441/01) verfügen unter Berücksichtigung der rechtlichen Ähnlichkeit und wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nur Frankreich, Griechenland, Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die auch auf Rentabilitätsfaktoren abstellen. Für den österreichischen Gesetzgeber ist also jedenfalls akuter Handlungsbedarf gegeben.

Gemäß der Richtlinie sollen bei Körperschaften „überschüssige Fremdkapitalkosten“ (Aufwandsüberhang) nur bis zu 30% des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig sein. Im Ergebnis kann daher der Abzug von Fremdkapitalkosten ab einer bestimmten Höhe zumindest temporär versagt werden. Abweichend von dieser Generalnorm können Mitgliedstaatenaber wie folgt von dieser Grundregel abweichen:

  • Abmilderung durch Rück- und Vortragsmöglichkeiten der überschüssigen Fremdkapitalzinsen;
  • Einschränkung durch Gruppenbildung;
  • Ausnahme durch eine Freigrenze (i.H.v. max. 3 Mio );
  • Ausnahme durch Stand-alone-Klausel (vollständiger Abzug für selbständige Unternehmen);
  • Ausnahme durch Eigenkapital-Escape Klauseln sowie
  • Ausnahmen für Altdarlehen vor dem 17.6.2016, öffentliche Infrastrukturprojekte und Finanzunternehmen.

    Die Richtlinie hält also den Mitgliedstaaten für die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung eine gewisse Bandbreite sowie Wahlrechte offen, wodurch europaweit die Zinsschrankenregelung sehr unterschiedlich umgesetzt werden kann. Wie Österreich nun auf diese Mitteilung der EU-Kommission reagiert, ist noch unklar. Da vermutlich ein Vertragsverletzungsverfahren mit der EU-Kommission nicht riskiert werden soll, wird wohl früher oder später die Umsetzung vollzogen werden, wobei eine Rückwirkung verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte. Es gilt daher schon jetzt, die möglichen Auswirkungen proaktiv abzuschätzen, umfrühzeitig auf die geplanten Änderungen reagieren zu können.

British flag rubber duck in the sea

BMF-INFORMATIONEN ZU STEUERLICHEN KONSEQUENZEN EINES „UNGEREGELTEN BREXITS

Wie es mit dem Austrittsvorhaben des Vereinigten Königreichs nach der Ablehnung des „Austrittsabkommens“ durch das britische Parlament Mitte Jänner 2019 tatsächlich weitergeht, ist ungewiss. Generell sind folgende drei Szenarien möglich.

» Geregelter Austritt (deal) – planmäßiger Austritt per Ende März 2019 und Übergangsphase als „normaler“ EU- Mitgliedstaat bis Ende 2020,

» Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs (basierend auf der EuGH-Rechtsprechung),

» Ungeregelter Brexit (no deal, harter Brexit).

Für den Fall eines ungeregelten Brexits wird das Vereinigte Königreich ohne Übergangsphase plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten und ist dann mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln.

Da es bei einem harten Brexit zu weitreichenden steuerlichen und zollrechtlichen Konsequenzen für österreichische und britische Unternehmen kommt, hat das Bundesministerium für Finanzen Mitte Jänner 2019 auf seiner Webseite umfangreiche Informationen zu den Themen Ertragsteuern, Umsatzsteuern (und Zoll) sowie Auswirkungen auf Privatpersonen veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/ top-themen/brexit.html).

Nachfolgend sind wesentliche Punkte dargestellt.

ERTRAGSTEUERLICHE KONSEQUENZEN

Die Fusionsrichtlinie, die Mutter-Tochter- Richtlinie oder auch die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sind nach dem Brexit nicht mehr möglich; die damit zusammenhängenden Begünstigungen für Unternehmen fallen weg. Allerdings soll das neue DBA zwischen Österreich und Großbritannien kompensierend eine Quellensteuerbefreiung für Dividendenbei mindestens 10% Beteiligung und keine Quellensteuer für Lizenzgebühren vorsehen.

Im betrieblichen Bereich führt der Brexit im Rahmen der Wegzugsbesteuerung zur sofortigen Besteuerung anstelle einer Verteilung der Steuer über mehrere Raten. Ausgenommen davon sind den BMF-Informationen folgend jedoch Unternehmen, welche bereits vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind und die Nichtfestsetzung bzw. später die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben. Der Brexit führt dann weder zur sofortigen Besteuerung noch zur sofortigen Fälligkeit offener Raten.

Wenn Privatpersonen nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, so ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, an welchen das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund des Wegzugs einge- schränkt wird, im Sinne einer „Exit-Taxsofort zu besteuern (Aufschub bzw. Ratenzahlung sind nicht möglich). Vergleichbar dem betrieblichen Bereich stellt die BMF-Info klar, dass für vor dem Brexit bereits weggezogene Privatpersonen, welche damals die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt haben, der Brexit nunmehr zu keiner sofortigen Besteuerung führt (sondern frühestens bei der tatsächlichen Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts). Ebenso führt der Brexit zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten, sofern eine Ratenzahlung der Steuer beantragt worden war – die BMF-Info geht hier einer (noch) gegenteiligen Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien vor.

Schließlich gelten auch die Begünstigungen für Kinder wie z.B. Familienbonus Plus, Kinderabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- und/oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachdem ungeregelten Brexit nicht mehr.

UMSATZSTEUERLICHE FOLGEN

In Folge des ungeregelten Brexits wird das Vereinigte Königreich sofort zum Drittstaat (anstelle von Gemeinschaftsgebiet). Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, treten (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. BeiLieferungen aus dem Vereinigten Königreich kommt es anstelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich zum umsatzsteuerlichen Einfuhrtatbestandund zur Verlagerung des Lieferortes.

Während Dreiecksgeschäfte nach dem ungeregelten Brexit nur mehr eingeschränkt möglich sind, entfällt die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen zur Gänze. Die Leistungsortregelungen ändern sich in vielen Bereichen wie etwa bei den B2C Katalogleistungen. Überdies kann es nach dem Brexit für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter in Österreich zu bestellen.

ZOLLRECHT

Ausgangspunkt bei einem harten Brexit ist, dass sämtliche im Vereinigten Königreich erteilte Bewilligungen für spezielle Zollverfahren ungültig werden und gegebenenfalls neu beantragt werden müssen. Da dann Handel mit einem Drittstaat betrieben wird, müssen sich Wirtschaftsbeteiligte unter Umständen in der EU bei den Zollbehörden registrieren (Vergabe einer EORI-Nummer etc.). Sofern eine Bewilligung zum „zugelassenen Versender bzw. Empfänger“ im Versandverfahren vorliegt (auch durch einen Spediteur möglich), können die Zollformalitäten beschleunigt und zum konkreten Bestimmungsort der betroffenen Warensendung verschoben werden.

Im privaten Reiseverkehr gelten die Freimengen und -grenzen wie gegenüber allen anderen Drittstaaten. Im Rahmen von Internetshopping und Versandhandel bleiben vorerst Sendungen aus dem Vereinigten Königreich mit einem Warenwert bis 22 abgabenfrei. Bei höherem Warenwert müssen Umsatzsteuer und ab 150 € auch Zoll bezahlt werden.

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SACHBEZUGSWERTE FÜR DIENSTWOHNUNGEN, DIENSTAUTOS UND ZINSERSPARNIS

Sachbezüge sind Vorteile aus dem Dienstverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Sie sind sowohl steuerlich (Abrechnung über das Lohnkonto) als auch für die Sozialversicherungsbeitragsermittlung relevantDetails zu wichtigen Sachbezügen sind nachfolgend dargestellt.

Für Dienstwohnungen gelten die folgenden Sachbezugswerte (unverändert) für 2019. Die Quadratmeterpreise sind unabhängig davon anzusetzen, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist. Ebenso sind Lage und Größe der Wohnung unbeachtlich. Kein Sachbezug ist anzusetzen für arbeitsplatznahe Dienstwohnungenbis zu 30m2. Bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m2 und 40 m2 gilt ein um 35 % reduzierter Sachbezug, sofern diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.

 

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Bundesland

Sachbezug in pro m2 Wohnfläche

Burgenland

5,09

Wien

5,58

Niederösterreich

5,72

Oberösterreich

6,05

Kärnten

6,53

Tirol

6,81

Steiermark

7,70

Salzburg

7,71

Vorarlberg

8,57

Im Detail sind noch folgende Besonderheiten zu beachten: Die Werte pro m2 beinhalten auch die Betriebskosten – werden diese vom Arbeitnehmer getragen, kommt es zu einem Abschlag von 25 %. Für Heizkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 € pro m2 anzusetzen (Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag). Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Werte pro m2 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen – der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Schließlich muss noch ein Vergleich zwischen den Sachbezugswerten pro m2 und dem fremdüblichen Mietzins vorgenommen werden. Ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100 % höher als der sich aus der Tabelle ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% gekürzte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Der Sachbezugswert für Dienstautoshängt nicht nur vom Ausmaß der privaten Nutzung (halber Sachbezug bei maximal 500 km pro Monat im Jahresdurchschnitt), sondern auch von der Art des Fahrzeugsab.

Der Sachbezugswert für eine Zinsersparnis im Zusammenhang mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Arbeitgeberdarlehen (sofern der Freibetrag von 7.300 überschritten wird) ist für das Jahr 2019 (unverändert) mit 0,5% anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 , so ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs.

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