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KEINE INLÄNDISCHE BESTEUERUNG RÜCKGEZAHLTER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE BEI AUSLANDSTÄTIGKEIT

Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steuerpflichtig. Das BFG hatte sich (GZ RV/7103519/2019 vom 1. Oktober 2020) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen i.Z.m. einer im Auslandaus geübten Tätigkeit handelt. Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalte steuerfrei gestellt wurden – Österreich hatte also keinerlei Besteuerungsrecht daran. Seitens desFinanzamts wurden die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG widersprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt werden konnte. Hintergrund war, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht i.Z.m. steuerpflichtigen Einkünften standen und somit nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig waren. Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch diesmal aufgrund des DBA kein Besteuerungsrecht an den ausländischen Einkünften, weshalb die gleiche Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Progressionseinkünfte es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Österreich.

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KOSTEN FÜR EINE PRIVATÄRZTLICHE OPERATION ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Für die steuerliche Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäftigten, ob die Kosten für die Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Die Hintergründe für den Entschluss, die Schulteroperation in einem Privatspital durchführen zu lassen, waren finanzieller

Natur – so fürchtete die Steuerpflichtige vor allem eine sogenannte „Aussteuerung“ durch die Gebietskrankenkasse und den Verlust des Arbeitsplatzes, da sie sich bereits 7 Monate in Krankenstand befunden hatte. Die Aussteuerung hätte dazu geführt, dass sie weder Zahlungen der Gebietskrankenkasse noch Zahlungen des Arbeitgebers (mangels Arbeitsfähigkeit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nachvollziehbar erachtete, da das Krankengeld sogar für eine weitere Wartezeit auf die Operation von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes objektiv nach vollziehbar, sofern der monatelange Krankenstand fortgeführt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienstgeber nach 1 Jahr Krankenstand das Dienstverhältnis lösen können. Die Inanspruchnahme der Operation auf eigene Kosten war demnach zwingend notwendig, da der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation darstellt. Da die Patientin vor der Operation in der Privatklinik bereits einen Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus absolviert hatte, kann auch nicht das „Bedürfnis“ nach dem Genuss eines Hotelkomforts in einer Privatklinik (im Gegensatz zu einem öffentlichen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangsläufigkeit strittig. Die ebenso relevante „wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ wird grundsätzlich durch einen Selbstbehalt abgedeckt, wobei im konkreten Fall aufgrund des Zusammenhangs der Operation mit einer bestehenden Behinderung kein Selbstbehalt anzusetzen ist. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich

der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Steuerpflichtige konnte sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes, sofern die Operation nicht rasch in einem Privatspital durchgeführt wird) nicht entziehen – demnach sind die damit verbundenen Kosten zwangsläufig.

Die Kosten für die privatärztliche Operation können folglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

VORSTEUERVERGÜTUNG FÜR DRITTLANDSUNTERNEHMER

Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit demFormular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden (siehe auch KI 03/20).

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„DOPPELTE HAUSHALTS- FÜHRUNG“ BEI EINER WOHNGEMEINSCHAFT?

Die Kosten für den privaten Haushalt sind gewöhnlich dem Privatbereich zuzuordnen und damit zusammenhängende Aufwendungen deshalb steuerlich irrelevant und nicht abzugsfähig. Wer aber aus beruflichen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes einen zweiten Haushalt führt, kann diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Geltendmachung als doppelte Haushaltsführung ist zunächst das Vorliegen von und das Tragen von Kosten für zwei haushaltsführende Wohnsitze. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als unzumutbar anzusehen ist. Hiervon ist bei einer Entfernung von mehr als 80 km vom Beschäftigungsort auszugehen und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als 1 Stunde beträgt. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen.

Steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft von bis zu 2.200 monatlich nicht überschritten werden dürfen. Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 6.000 jährlich oder mehr als 1/10 der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielt. Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden.Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristetIn den Einkommensteuerrichtlinien ist noch von einer zusätzlichen Bedingung die Rede, nämlich von einem eigenen Hausstand am Arbeitsort. Ein Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des

Steuerpflichtigen voraus. Er muss hierbei die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Um diesen Sachverhalt ging es bei einem dem VwGH vorgetragenen Fall (GZ Ra 2019/13/0061 vom 5.2.2021). Ein Arbeitnehmer hatte die Kosten für eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz geltend gemacht, die er mit seinem Bruder teilte. Der Arbeitnehmer unterhielt noch eine weitere Wohnung bei seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Finanzamt und BFG lehnten die Mehrkosten ab, da am Berufswohnsitz kein eigener Hausstand geführt werde, weil die Wohnung gemeinsam mit dem Bruder bewohnt wurde.

Der VwGH kam hingegen zur Entscheidung, dass Aufwendungen für ein (Untermieter) Zimmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Auch eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft genützte Wohnung kann einen Berufssitz darstellen. Der eigene Hausstand, wie ihn die Definition des Familienwohnsitzes i.S.d. Pendlerverordnung vorsieht, ist überschießend und nicht auf die steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung übertragbar. Die Kosten für das Zimmer konnten somit in der Arbeit- nehmerveranlagung steuerlich mindernd angesetzt werden.

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FERIALJOB- ZEIT – STEUER, SOZIALVERSICHERUNG UND FAMILIEN- BEIHILFE MÜSSEN MITBEDACHT WERDEN

Nachdem sich im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein hoffentlich baldiges Ende abzeichnet und die zeitnahe physische Rückkehr an den Arbeitsplatz immer öfter bevorsteht, steigen auch die Chancen auf einen Ferialjob.Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

STEUERLICHE KONSEQUENZEN

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw.freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitneh- merveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahrezurückgestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 bzw. von 12.000 wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoein- nahmen 35.000 übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

FAMILIENBEIHILFE

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Ein- künften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familien- beihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschrei- tende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalender- jahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht.

Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungs ansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

KONSEQUENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG

Die meisten Ferialpraktikanten, wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehaltmehr als 475,86 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsge- setzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Über- stunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

ÖGK ZUM ABBAU VON CORONABEDINGTEN BEITRAGS- RÜCKSTÄNDEN

Die Österreichische Gesundheitskasse ist den Unternehmen durch die COVID- 19-Krise hindurch zur Seite gestanden und hat beispielsweise durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden Überstehens der Pandemie sollen die Unternehmen nun damit beginnen, die coronabedingten Beitragsrückstände ab- zubauen.

Einer unlängst veröffentlichten Information der ÖGK folgend ist in einem ersten Schritt (gesetzlich durch das “2-Phasen- Modell”) vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Dementsprechend müssen die laufenden Beiträge jeweils bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden. Um den Überblick über Beitragsrückstände bewahren zu können, erhalten die betroffenen Betriebe zeitnah entsprechende Zahlungsinformationen. Tagesaktuelle Kontoinformationen sind überdies jederzeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar.

Falls trotz aller Bemühungen die Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich beglichen werden können, besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit eines Ratenansuchens. Ein entsprechen der elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

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NEWS ZUM AUSFALLSBONUS UND ZUR INVESTITIONSPRÄMIE

Die Dynamik der Maßnahmen zur Abschwächung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleichtert es nicht gerade, einen Überblick über Fristen, Veränderungen und Voraussetzungen diverser Erleichterungen zu behalten. Abhilfe schaffen Frequently- Asked-Questions (FAQ), welche laufend aktualisiert werden. Nachfolgend werden Neuerungen bei den FAQ zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie überblicksmäßig dargestellt.

» Wie bereits im März (siehe dazu KI 04/21), erhöht sich der Ausfallsbonus

für April auf bis zu 80.000 (der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus ist in diesen Monaten mit 50.000 gedeckelt). Wesentliche Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen mehr als 40 % Umsatzausfall erlitten hat und dass der Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragt wird. Um die Maximalsumme zu erreichen, muss auch der optionale Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 mitbeantragt werden.

» Der Ausfallsbonus kann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen eine operative Tätigkeit ausübt. Die FAQ stellen diesbezüglich klar, dass grundsätzlich immer eine Antragsberechtigung besteht, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden und Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht. Eine Ausnahme davon ist allerdings anzunehmen, wenn zwar die richtige Einkunftsart erfüllt ist, jedoch keine (wesentliche) operative Tätigkeit des Unternehmens vorliegt. Die Abgrenzung zwischen operativer Tätigkeit und reiner Vermögensverwaltung erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Umsätze bzw. Umsatzerlöse, welche nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls und somit bei der Antragstellung nicht zu berücksichtigen.

» Beim Thema Investitionsprämie wurden auch einige Klarstellungen in den FAQ vorgenommen. So sind etwa auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mittels Investitionsprämie förderbar, wenn sie abgeschrieben werden.

» Gemischt genutzte i.S.v. betrieblich und privat genutzte Investitionsgüter sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar. Bei Fahrzeugen muss die betriebliche Nutzung zumindest 50 % ausmachen – bei Dienstnehmer Fahrzeugen mit kleinem und großem Sachbezug ist regelmäßig davon auszugehen, sodass für diese die Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Bei anderen Investitionsgütern wie z.B. Gebäuden oder baulichen Einrichtungen orientiert sich den FAQ folgend die Abgrenzung an den steuerlichen Erfordernissen (Aufteilung nach m2).

» Abrechnungstechnisch ist es bei der Investitionsprämie auch zu positiven Veränderungen gekommen. So wurde bzgl. der Frage, bis wann eine Endabrechnung vorgenommen werden kann, die zeitliche Befristung in Form von “binnen drei Monate“abzeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition, gestrichen. Die Endabrechnung ist übrigens online via aws Fördermanager vorzulegen. Ebenso stellen die FAQ klar, dass auch Sammelrechnungen bei der Abrechnung der Investitionsprämie akzeptiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Investitionen auf eine nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig den Förderprozentsätzen zuordenbar sind.

EINKOMMENSTEUERLICHE PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind – zusammengefasst ausgedrückt -bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatz- steuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können). Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuernoch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz- und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden.

Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Ge- gensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal 40.000 (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird je- doch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von 35.000 € netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar.

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung.

Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich

  • »  Dienstleistungen im Bereich freiberufli- cher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.),
  • »  Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung,
  • »  Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung,

» Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale),

» Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens,

» Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung,

» Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops),

» Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit,

» Dienstleistungen im sozialen Bereich,

» Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden.

Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt.

Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).

Work at home-office

NEUE HOME-OFFICE REGELUNGEN

Die Corona-Pandemie hat zu einem um- fassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen. Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das Pauschale ist mit 3 pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die insgesamt 300 vom Arbeitnehmer unter der Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden – als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home – Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen “Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes” in Höhe des geltend gemachten HomeOffice Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale i.H.v 132 €. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können. Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt 300 €, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon 150 € steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre 900 € an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um 600 €). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit i.Z.m. dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona bedingten Home-Office Re- gelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraus- sichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.

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DIE INCOTERMS 2020

Die Incoterms bezeichnen internationale Klauseln, welche insbesondere für die Exportwirtschaft von großer Bedeutung sind. Erstmals 1936 veröffentlicht kommt es regelmäßig zu Anpassungen und Änderungen – so auch im Jahr 2020 (davor zuletzt im Jahr 2010). Die Stärke der Incoterms liegt darin, dass sie Handelspartnern aus unterschiedlichen Ländern und Rechtskreisen ermöglichen, ohne lange Vertragsverhandlungen Verträge mit einem genau definierten Inhalt abzuschließen. Auch wenn sie nur “soft law” darstellen, kommen sie in über 120 Ländern zur Anwendung – überdies zeigt sich die Relevanz darin, dass sich in rund 90 % der internationalen Kaufverträge Incoterms Klauseln finden.

Die Incoterms regeln bestimmte Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bei Warengeschäften – verteilt bzw. klar zugeordnet werden wichtige Aspekte wie die Gefahrtragung (wer haftet für Beschädigungen oder Verlust der Ware beim Transport?), Kostentragung (z.B. Transport, Versicherung, Steuern, Zölle usw.) sowie Organisationspflichten. Mit den Organisationspflichten sind Fragen nach Transport, Versicherung, Be- und Entladung oder auch Verzollung verbunden.

Im Vergleich zu den Incoterms 2010 wurden im nunmehrigen Update mehrere kleine, aber wichtige Änderungen vorgenommen. Die Darstellung der einzelnen Kapitel (z.B. A2/B2 Lieferung/Übernahme oder A9/B9 Kostenverteilung) ist auch strukturierter geworden. Etwa sind nun alle Regeln über die Kostentragung vollständig und übersichtlich in den Kapiteln A9/B9 aufgezählt, wohingegen sie bisher über die ganzen Incoterms verstreut waren. Da im Laufe der Jahre im internationalen Warenverkehr auch die Pflichten zur Übernahme sicherheitspolitischer Anforderungen stetig gestiegen sind, ist es in

der 2020-Version der Incoterms erstmals explizit zur Aufnahme von Regeln darüber gekommen. Darüber hinaus wurden wichtige Klarstellungen gemacht. So ersetzt z.B. die Klausel DPU (delivered at place unloaded) die tendenziell wenig verwendete Klausel DAT (delivered at terminal). Mitschuld an der geringen Verbreitung von DAT war der Irrglaube, dass DAT nur für Lieferungen zu Schiffs- und Flughäfen, die über ein Terminal verfügen, geeignet sei. Insgesamt soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel DPU für jeden Entladeort verwendet werden kann.

Generell ist bei der Verwendung von Incoterms empfehlenswert, eine präzise Ortsbezeichnung (jeder Incoterm erfordert einen benannten Ort) zu wählen, idealerweise mit einer genauen Adresse. Ansonsten könnte passieren, dass die Waren am Ortsrand entladen werden und die mit dem Weitertransport an den eigentlich gewünschten Entladeort verbundenen Kosten extra bezahlt werden müssen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der gewählte Incoterm auch zum Beförderungs- und Speditionsvertrag passt. Die Incoterms 2020 machen es schließlich nötig, dass immer klar zum Ausdruck kommt, auf welche Fassung der Incoterms (2020 oder 2010) Bezug genommen wird.

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