COVID-19 – UPDATE 2022

Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden und durch „Omikron“ scheint das letzte Wort leider noch nicht gesprochen zu sein. Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu Neuerungen und Verlängerungen von bekannten Maßnahmen gekommen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Zum Arbeitsplatzpauschale für Selbständige wird auf den eigenen Beitrag in dieser KI verwiesen.

AUSWEITUNG DES GELTUNGSBEREICHS VON „ESSENSGUTSCHEINEN“

Einen beliebten Benefit in der Praxis stellen Essensgutscheine dar  Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 pro Arbeitstag steuerfrei gewähren. Wichtige Voraussetzung bisher war, dass die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der COVID- 19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt Rechnung tragend gilt die Steuerbefreiung für Gutscheine ab dem Kalenderjahr 2022 auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, jedoch beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden. Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist dabei weitreichend konzipiert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zubereiten (Zubereitung ausschließlich zur Lieferung und nicht zur Konsumation vor Ort) davon umfasst sind. Weiterhin ausgenommen sind z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten sowie generell Lebensmittellieferungen. Die ausgedehnte (Einkommen) Steuerbefreiung wird durch eine Beitragsfreiheit im ASVG nachvollzogen.

COVID-19-BEDINGTE BONUSZAHLUNGEN UND ZULAGEN

Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

EINREICHFRIST BEIM FIRMENBUCH VERLÄNGERT

Für Jahresabschlüsse mit Stichtag einschließlich 30.9.2021 wurde die Frist zur Einreichung beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.

ENDE DES BEGÜNSTIGTEN UMSATZSTEUERSATZES VON 5 %

Mit 31.12.2021 ist der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche sowie für den Publikationsbereich ausgelaufen. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

SOZIALVERSICHERUNG – MÖGLICHKEITEN ZUR STUNDUNG/RATENZAHLUNG WERDEN AUSGEDEHNT Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beiträge pandemiebedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können.

WEIHNACHTSGUTSCHEINE BIS
365
EINKOMMENSTEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSFREI
Wie schon im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine für Dienstnehmer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern), bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei i.S.d. Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. für ein Sommerfest). Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben die 186 €, welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können.

150 TEUERUNGSAUSGLEICH

Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage erhalten pro Haushalt eine Einmalzahlung in Höhe von 150 . Die Zahlung soll insbesondere einen Ausgleich zu den pandemiebedingt steigenden Lebenserhaltungskosten (Heizkosten!) bieten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Not- standshilfe gilt als berechtigt, wer von November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

KURZARBEIT

Die Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (siehe auch KI 07/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Einkommen einen einmaligen Langzeit- Kurzarbeitsbonus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit waren.

KINDERBETREUUNGSGELDZUVERDIENSTGRENZE WIRD ERHÖHT

Mit 1.1.2022 wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.300 auf 7.600 erhöht. Dadurch wird eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz weiterhin ermöglicht.

SONDERBETREUUNGSZEIT UND FREISTELLUNG FÜR SCHWANGERE

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern (siehe auch KI 10/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Die corona bedingte Freistellung für ungeimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bei Arbeiten mit Körperkontakt wird bis 31. März 2022 verlängert. Ebenso können Schwangere, die zwar geimpft sind, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden.

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STEUERREFORM BRINGT GROSSE NEUERUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Die Besteuerung von Kryptowährungen war in der Vergangenheit durch einiges an Komplexität gekennzeichnet (siehe auch KI 03/18). Der Begutachtungsentwurf zur ökosozialen Steuerreform sieht nunmehr vor, dass die Einkünfte i.Z.m. Kryptowährungen (prominentestes Beispiel ist Bitcoin) in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeitablauf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erreicht werden kann. Hingegen soll – wie bereits üblich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und etwa auch bei Derivaten auf Kryptowährungen – zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen unterschieden werden. Regelmäßig soll dabei der besondere Steuersatz von 27,5 % (analog z.B. zu den Einkünften aus Aktieninvestments) zur Anwendung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inländischen Schuldner bzw. vom inländischen Dienstleister einbehalten und abgeführt werden. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen.

Der Begutachtungsentwurf enthält auch eine Definition des Begriffs Kryptowährung: „digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem Begutachtungsentwurf entsprechend die Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungenumfassen wie auch das „Mining“ von Kryptowährungen. Hingegen sollen „Staking“, „Airdrops“ und „Bounties“ nicht zu den laufenden Einkünften zählen. Unter Airdrops oder Bounties werden regelmäßig unentgeltlich oder nur für eine unwesentliche Gegenleistung übertragene Kryptowährungen verstanden. Zu den realisierten Wertsteigerungen sollen neben Veräußerungen von Kryptowährungen auch der Tausch von Kryptowährungen ge- gen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den laufenden Einkünften zählen, sollen sie unter den Tatbestand der realisierten Wertsteigerungen fallen – die Anschaffungskosten sind dann mit Null festzusetzen. Zu keinen realisierten Wertsteigerungen soll es bei dem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung kommen – es würden dann die Anschaffungskosten derhingegebenen Kryptowährung übertra- gen werden.

Dem Anschaffungszeitpunkt und den Anschaffungskosten von Kryptowährungen kommt nunmehr größere Bedeutung zu, da sie über die generelle Steuerpflicht entscheiden können und auch für die Höhe der Besteuerung maßgeblich sind. Der Begutachtungsentwurf sieht dabei vor, dass bei unbekannten Anschaffungskosten grundsätzlich die Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt gelten sollen (dies ist typischerweise wichtig für den inländischen Schuldner oder Dienstleister), sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde er vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, so soll von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 ausgegangen werden.

CO2-BEPREISUNG UND REGIONALER KLIMABONUS ALS BESTANDTEILE DER ÖKOSOZIALEN STEUERREFORM

Die ökosoziale Steuerreform enthält als Ökologisierungsmaßnahme vor allem die Einführung einer CO2-Bepreisung. Grundsätzlich müssen dabei Mineralölunternehmen oder Gaslieferanten („Inverkehrbringer“) CO2-Zertifikate erwerben und sie geben die damit verbundene finanzielle Belastung dann an die Verbraucher weiter. Auf den tatsächlichen Einsatz der Brennstoffe durch den Verbraucher soll es nicht ankommen.

In einem ersten Schritt soll ein nationales Emissionshandelssystem etabliert werden, welches in weiterer Folge in ein europäisches Emissionshandelssystem über- führt werden kann. Ab Juli 2022 soll das nationale Emissionshandelssystem (es ist in eine Einführungs- und eine Übergangs- phase gegliedert) mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operieren. Damit sollen auch die Sektoren außerhalb des

EU-Emissionshandels (Gebäude, Verkehr und Teile der Industrie) berücksichtigt werden. Der CO2-Preis pro Tonne soll im Jahr 2022 30 ausmachen, im Jahr 2023 35 /t, im Jahr 2024 45 /t und schließlich im Jahr 2025 55 /t. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Besteuerung fossiler Energieträger in Österreich (z.B. Mineral-

ölsteuer, Erdgasabgabe), welche in einen impliziten CO2-Preis umgerechnet werden kann, führt die neue CO2-Bepreisung zu einer (erhöhten) Gesamtbelastung.

Ab Jänner 2026 ist vorgesehen, dass das Emissionshandelssystem in eine Marktphase übergeht – aus administrativen Gründen soll das Emissionshandelssystem an bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Ebenso sind Entlastungsmaßnahmen zur grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und zur Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen vorgesehen. Carbon Leakage bezeichnet dabei ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, indem die Treibhausgasemissionen ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu senken. Schließlich soll eine Härtefallregelung zur Unterstützung besonders hart betroffener Unternehmen beitragen.

Gleichsam als Gegenpol zur Belastung durch die CO2-Bepreisung beinhaltet der Begutachtungsentwurf auch den „regionalen Klimabonus“. Dadurch sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus hängt von der Klas- sifikation der Wohnsitzgemeinde ab, wobei in urbanen Zentren mit höchstrangiger Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel ein Klimabonus von 100 pro Jahr vorgesehen ist. Bewohner urbaner Zentren mit zumindest guter Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sollen einen

Klimabonus i.H.v. 133 bekommen. Weitere Kategorien sind Zentren sowie Umland mit zumindest (guter) Basiserschließung (Bonus von 167 ) und schließlich ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung (Bonus i.H.v. 200 ). Der Klimabonus soll bereits im Jahr 2022 in voller Höhe ausbezahlt werden – für Kinder gibt es einen Aufschlag von 50 %. Vom Klimabonus sollen alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich profitieren.

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UPDATE – MASSNAHMEN GEGEN DIE COVID-19-PANDEMIE

Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusammenhängenden Lockdown in Österreich kommen die bereits bewährten Hilfsmaßnahmen gegen die COVID- 19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden verlängert. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

AUSFALLSBONUS

Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder ein geführt und kann ab 16.12.2021 beantragt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 % im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019, führt dies in Abhängigkeit von der Kostenstruktur der Branche zu einer Ersatzrate von 10 % bis 40 %.

VERLUSTERSATZ

Im Falle eines Umsatzeinbruchs von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Verlustersatz eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes vor. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei die Beantragung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Verlustersatz I ist es überdies zu einer Verlängerung der Antragsfrist für die betroffenen Betriebe bzw. deren Steuerberater gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 – die Beantragungsfrist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021.

HÄRTEFALLFONDS

Die Inanspruchnahme des Härtefallfonds setzt einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % voraus bzw. dass die laufen den Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % plus 100 des entgangenen Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2.000 (Minimum sind 600 ). Als relevanter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen.

VERLÄNGERTE ANTRAGSFRIST FÜR DEN

FIXKOSTENZUSCHUSS 800.000

Eine verlängerte Antragsfrist (für betroffene Betriebe und deren Steuerberater) gilt auch für den Fixkostenzuschuss 800.000 bzgl. des Zeitraums 16.9.2020 bis 30.6.2021.

Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend.

KURZARBEIT PHASE 5 – AKTUELLE

ANTRAGSFRISTEN UND INFORMATIONEN

Die Antragsfrist für Unternehmen, welche Kurzarbeit zwischen 22.11.21 und 1.12.2021 beginnen bzw. begonnen haben (gilt ebenso für Verlängerung), endet mit Ablauf des 15.12.2021. Für Unternehmen in Oberösterreich endet die Antragsfrist für Beginn (gleiches gilt für Verlängerung) der Kurzarbeit zwischen 15.11.2021 und 5.12.2021 mit Ablauf des 19. Dezember 2021. Für diese Zeiträume der Beantragung entfällt die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung (der Kurzarbeit) durch einen Wirtschaftstreuhänder bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche bestimmten ÖNACE 2008 Klas- sifikationen angehören (z.B. sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Einzelhandel mit Bekleidung, Friseur- und Kosmetiksalons usw.).

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DIE ÖKOSOZIALE STEUERREFORM – GEPLANTE ENTLASTUNGEN

Die ökosoziale Steuerreform liegt aktuell in Form eines Begutachtungsentwurfs vor und hat die Bekämpfung der Klimakrise als zentrales Anliegen (schließlich soll Österreich bis spätestens 2040 klimaneutral sein). Während mit dem Ziel der Ökologisierung auch steuerliche Belastungen verbunden sind, welche einen Lenkungseffekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele ausgleichende Maßnahmen vorgesehen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Wie immer bleibt der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.

SENKUNG DER EINKOMMENSTEUER

Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Einkommensteuertarif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalenderjahre kommt es zu Mischsteuersätzen.

ERHÖHUNG BEIM FAMILIENBONUS PLUS UND BEIM KINDERMEHRBETRAG

Der Familienbonus-Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich 125 auf 166,68 monatlich angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das eben so, und zwar von 41,68 monatlich auf 54,18 monatlich. Beim Kindermehrbetrag sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wie auch eine stufenweise Erhöhung (bis zu 350 pro Kind statt bis zu 250 für das Jahr 2022 und bis zu 450 pro Kind ab dem Jahr 2023) vor.

GEWINNBETEILIGUNGEN VON

MITARBEITERN AM UNTERNEHMEN

Eine Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter kann nicht nur zu einer nachhaltigen finanziellen Absicherungund Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer beitragen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt wird. Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ab 1.1.2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden. Diese soll pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € ausmachen und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Konkret muss auf den steuerlichen Vorjahres gewinn abgestellt werden, der die Obergrenze für sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlten Gewinnbeteiligungen darstellt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden.

ERHÖHUNG DES GEWINNFREIBETRAGS

Der Gewinnfreibetrag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maximaler steuerfreier Grundfreibetrag von 4.500 ermöglicht wird (für die Geltendmachung über 30.000 als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Der erhöhte Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 gelten und dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden.

WIEDEREINFÜHRUNG DES INVESTITIONSFREIBETRAGS

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter). Dabei sollen 10 % der Anschaffungs oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Sofern sie aus dem Bereich Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen). Jedenfalls gedeckelt soll der modernisierte Investitionsfreibetrag mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr sein – eine Aliquotierung muss bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgen. Die gleich zeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen wie etwa des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder der Forschungsprämie wird vom Begutachtungsentwurf aufgrund der Deckelung als unkritisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschreibung durch den Investitionsfreibetrag nicht beeinflusst.

Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart, wobei die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pauschalierung!). Überdies müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Inlandsbezug vorweisen. Generell ausgenommen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sind – vergleichbar der degressiven Abschreibung – Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter i.Z.m. fossilen Energieträgern usw.

GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER WIRD ERHÖHT

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 auf 1.000 erhöht werden. Durch diese wiederholte Anhebung der Betragsgrenze ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gelten soll, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.

UMSTIEG VON FOSSILEN BRENNSTOFFEN AUF KLIMAFREUNDLICHE SYSTEME WIRD GEFÖRDERT

Für die Umsetzung der Wärmestrategie soll auch ein steuerliches Begleitinstrument geschaffen werden, welches den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems („Heizkesseltausch“) gegen ein klimafreundliches System (wie etwa Fernwärme) fördert. Ebenso soll die thermische Sanierung von Gebäuden in Form von Sonderausgaben begünstigt werden. Wesentliches Merk mal dieser Begünstigung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berücksichtigung finden sollen, nicht jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER

Als Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb soll die Körperschaftsteuer auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften.

ABSENKUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE

Ein Teil der ökosozialen Steuerreform soll auch in der Absenkung der vom Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für niedrige und mittlere Einkommen liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung in Ab- hängigkeit von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um Festbeträge, die nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen. Die Umsetzung für die jeweilige Versichertengruppe erfolgt dabei im Rahmen der entsprechenden Sozialversicherungsgesetze.

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VIGNETTE FÜR 2022 WIRD TEURER

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2022 wieder angehoben, diesmal um 1,4 %. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Marillenfarbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Die 2022er-Vignette gilt von 1. Dezember 2021 bis 31. Jänner 2023. Die „digitale Vignette“, welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (http://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwendiges Kleben und Kratzen.

Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online Kaufgültigwird Grunddafüristdasfür Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet.

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PENDLERPAUSCHALE STEHT AUCH BEI FAHRGEMEINSCHAFT ZU

Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag i.H.v. grundsätzlich 400abgegolten, wobei dieser unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zusteht. Damit darüber hinaus das Pendlerpauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss mindestens 20 km betragen(kleines Pendlerpauschale) oder es muss bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich sein (großes Pendlerpauschale). Der Pendlereuro als Absetzbetrag reduziert darüber hinaus die (Lohn)Steuer, indem pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2 pro Jahr geltend gemacht werden können.

Das BFG (GZ RV/7104590/2020 vom 29. März 2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem Vater, Mutter und Sohn in unterschiedlichen Positionen bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt waren und regelmäßig per PKW vom Wohnort in Ungarn zum Arbeitsort nach Österreich pendelten (hin und zurück ungefähr 180 km). An einem Teil der Arbeitstage und bedingt durch unterschiedliche Arbeitszeiten legte der Sohn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz allein zurück und an manchen Arbeitstagen in einer Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter oder seinem Vater. Aufgrund der weiten Wegstrecke und der fixen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn um 6:30) ist die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweifelsohne unzumutbar. Strittig für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales war allerdings, ob es auch dann zusteht, wenn die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsort in Form einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird. Im Gegensatz zu den allein bestrittenen Fahrten sind dem Steuerpflichtigen an jenen Tagen, an denen er mit Vater und/oder Mutter in Fahrgemeinschaft unterwegs war, nur die Hälfte bzw. 1/3 der jeweiligen Fahrtkosten zuzurechnen.

Das BFG kam zur Entscheidung, dass das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht und somit auch für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige eine Fahrgemeinschaft mit seiner Mutter und/oder seinem Vater bildete. Allein aus dem Gesetzes Wortlaut sei nämlich keine auf den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffende Bestimmung ableitbar, wonach kein Pendlerpauschale oder ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Pendlerpauschale zustünde. Überdies hängt der Anspruch dieser Begünstigung nicht von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ab. Schließlich ist – dem BFG folgend – dasPendlerpauschale keinesfalls mit der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten limitiert.

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FAQS ZUR INVESTITIONSPRÄMIE – UPDATE

Bekanntermaßen hat die aws Investitionsprämie zum Ziel, die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unternehmensinvestitionen zu unterstützen. Dadurch sollen mitunter Arbeits und Ausbildungsplätze gesichert werden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden. Wenngleich die Frist für die Antragstellung zur Investitionsprämie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrechnung und Abrechnungslegung immer noch aktuell. Grundsätzlich ist der Fördernehmer verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gem. Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen vorzulegen.

Die umfangreichen FAQs zur Investitionsprämie werden laufend aktualisiert und Klarstellungen eingearbeitet. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu aktualisierten Themenbereichen.

» Die FAQs stellen klar, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mittels Investitionsprämie förderbar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) als Abschreibung erfasst sind.

  • »  Werden Umweltförderungen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Investitionsprämie aus bereits erhaltene Umweltförderungen müssen im Zuge der Abrechnung der Investitionsprämie nicht vom Zahlungsbetrag der Investition abgezogen werden. Den FAQs folgend haben vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie.
  • »  An Investitionen werden für die Inan- spruchnahme der Investitionsprämie naturgemäß gewisse Anforderungen geknüpft. So muss eine förderungsfähige Investition u.a. aktivierungspflichtig sein und gesondert aktiviert werden,

eindeutig einem Förderprozentsatz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwerpunkt zuordenbar sein und es muss auch für jede einzelne Investition eine eigene Rechnungvorliegen. In punkto Inbetriebnahme einer Investition gilt jenes Datum, welches für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibungherangezogen wird.

» Aufzupassen gilt es bei der Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaf- fungsnebenkosten wie z.B. Montage oder Anschlusskosten bei der Abrechnung (im aws Fördermanager) als separate Investitionen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaffungsne benkosten eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können sie mit 7 % gefördert werden. Gelingt keine separate Erfassung der Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abrechnung, wird die gesamte Investition mit maximal 7 % gefördert (auch wenn sie einem der drei besonders geförderten Bereiche – Ökologisierung, Digitalisierung oder

Gesundheit zuordenbar ist). Unter bestimmten Voraussetzungen können Anschaffungsnebenkosten mit 14 % gefördert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Nebenkosten der abgerechneten (mit 14 % geförderten) Investition unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Überdies müssen die Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig sein.

» Eine Klarstellung beinhalten die FAQs auch zum Thema Betriebsnotwendigkeit einer Investition. Darunter ist die Zugehörigkeit der zu fördernden Investition zum Betriebsvermögen im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen. Gegebenenfalls ist dies im Zuge der Abrechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Betriebsnotwendigkeit kann auch im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen. Die Förderung erstreckt sich dann allerdings ausschließlich auf den betrieblich genutzten Teil der Investition.

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BEI FINANZAMTSZAHLUNGEN AUCH AUF DIE RICHTIGE KONTONUMMER ACHTEN

Im Zuge der Reform der Finanzverwaltung und konkret bedingt durch die Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich (die zusammengelegten Dienststellen traten an Stelle der bisherigen Finanzämter) ist es auch zu Änderungen bei den Kontonummern gekommen. Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die seit 1. Jänner 2021 jeweils gültige Kontonummer.

Die Bankverbindung (IBAN) des Finanzamts für Großbetriebe lautet übrigens AT88 0100 0000 0550 4116.

Laut Information des BMF erfolgt immer noch eine große Anzahl an Zahlungen auf das alte Finanzamtskonto. Wenngleich bisher im Sinne einer Übergangsregelung eine Gutschrift auf das richtige Finanzamtskonto durch die zuständige Bank erfolgte, ist es hier mit Beginn Oktober zu Änderungen gekommen.

Überweisungen an die („falsche“) alte Kontonummer bzw. auf die alte IBAN werden nunmehr von der Bank nicht mehr angenommen, sondern an den Auftraggeber rücküberwiesen. Dadurch kann es neben unnötigen Rücküberweisungen auch zu Säumniszuschlägen und Mahnspesen kommen. Die Kontrolle, ob bei Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträgen an die entsprechende Dienststelle des FA Österreich die aktuell gültige IBAN verwendet wird bzw. in den Buchhaltungssystemen korrekt hinterlegt ist, zahlt sich daher aus.

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BFG BESTÄTIGT STRENGE FORMALE ANFORDERUNGEN AN GRUPPENANTRÄGE

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag, der von dengesetzlichen Vertretern des Gruppenträgersundallereinzubeziehendeninländischen Körperschaften zu unterfertigen ist. Um das steuerliche Ergebnis eines neuen Gruppenmitglieds in die Gruppe einbeziehen zu können, muss der Gruppenantrag nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden – in der Praxis und bei Regelwirtschaftsjahren werden Gruppenanträge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalenderjahres eingebracht.

Hierbei ist besondere formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkenntnis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im konkreten Fall ging es um die geplante Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Allerdings hatte der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds im FormularG2(Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe – Gruppenmitglied) nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Als gesetzlicher Vertreter des Gruppenträgers und des Gruppenmitglieds fungierte die selbe Person, welche das Formular sogar in der Unterschriftszeile am Ende des Formulars unterschrieben hatte – allerdings nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied. Das BFG führte im Rahmen seiner Überlegungen aus, dass für die Stellung des Gruppenantrags die amtlichen Formulare zu verwenden sind und der Gruppenantrag entsprechend zu unterfertigen ist. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor, der zurückzuweisen ist und gegebenenfalls mittels Mängelbehebung saniert werden kann. Eine Mängelbehebung ist allerdings nicht möglich, wenn ein materieller Mangel vorliegt. Im konkreten Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschen- den Lehre von einem solchen materiellen Mangel auszugehen. Schließlich ist die Unterfertigung (des Gruppenantrags) als äußerer Ausdruck der zivilrechtlichen Willensbildung zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt verneinte das BFG die Wirksamkeit des Gruppenantrags. Bei Gruppenanträgen sollte daher penibel auf die Einhaltung der formalen und materiellen Anforderungen geachtet werden, da andernfalls erst ein späterer Gruppenantrag (im Folgejahr) erfolgreich eingebracht werden kann.

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