VEREINFACHUNGEN UND NEUE PASSWORT- RICHTLINIE IN FINANZ- ONLINE

Bei der Nutzung von FinanzOnline ist es Anfang Mai 2022 zu Vereinfachungen für die Benutzer – insbesondere für natürliche Personen als User – gekommen. Nunmehr wird neben dem Passwort nur noch ein (eindeutiger) Benutzername im Rahmen der Anmeldung gefordert, nicht mehr aber die Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzer-Identifikation (BENID). TID und BENID sollten jedoch weiterhin aufbewahrt werden, da sie bei Vergessen des Benutzernamens weiterhin für das Login verwendet werden können. Eine alternative Anmeldemöglichkeit für FinanzOnline wie auch für weitere digitale Behördenwege besteht mittels Handy-Signatur (nähere Infos und Ak- tivierung unter https://www.handy- signatur.at).

Ebenso wurden Anfang Mai die Kriterien für ein in FinanzOnline verwendetes Passwort geändert. Informationen des BMF folgend muss bei Anmeldungen ab 1. Juni (nach 17 Uhr) das Passwort geändert werden, sofern es nicht den neuen Anforderungen bereits genügt. Eine Passwortänderung muss zwingend vorgenommen werden und gilt grundsätzlich auch für sogenannte Bots, d.h. für Benutzer-Accounts, die für automatisierte Prozesse verwendet werden.

Folgende Passwortkriterien müssen eingehalten werden:

  • »  8 bis 128 Zeichen,
  • »  Mindestens ein Großbuchstabe,
  • »  Mindestens ein Kleinbuchstabe,
  • »  Mindestens eine Ziffer,
  • »  Mindestens ein Sonderzeichen aus !#$%*+,-./:;=?@\_()[]{}~

Happy businessman because he goes on vacation

SOMMERZEIT IST FERIALJOBZEIT – STEUER, SOZIALVERSICHERUNG UND FAMILIEN- BEIHILFE SIND ZU BEACHTEN

Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.

STEUERLICHE KONSEQUENZEN

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw.freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neu durch rechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 bzw. von 12.000 wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

FAMILIENBEIHILFE

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtungtrittein,wennauf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind.Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die

Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegendenEinkünftemaßgebendsind– endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

KONSEQUENZEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG

Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

VORSTEUERVERGÜTUNG FÜR DRITTLANDSUNTERNEHMER

Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

The golden bitcoin on keyboard

BITCOINS WERDEN NUN WIE AKTIEN BESTEUERT

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalver- mögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses „steuerlichen Paradigmen- wechsels“ im Bereich der Kryptowährun- gen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

ALTBESTAND VS. NEUVERMÖGEN

Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden („Neuvermögen“). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die dar- aus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden.

ERFASSTE KRYPTOWÄHRUNGEN

Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte „Stablecoins“ zu, die an einen „stabilen“ Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst – mangels Eigenschaft als Tauschmittel – sind sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) und „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen.

STEUERPFLICHTIGE EINKÜNFTE AUS KRYPTOWÄHRUNGEN

Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen:

» Zinserträge aus „Lending“, dem Verleihen von Kryptowährungen;

» Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen („Liquidity Mining“);

» Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung („Mining“).

Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar.

In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches:

  • »  Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking);
  • »  wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden;
  • »  wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist.

Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern:

» bei der Veräußerung gegen oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $;

» beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar.

Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden.

KRYPTOWÄHRUNG IM BETRIEBSVERMÖGEN

Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

BERÜCKSICHTIGUNG IN DER STEUERERKLÄRUNG UND KEST ABZUG

Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist. Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als „endbesteuert“ und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen!

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DER MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN IST AUCH FÜR DIE HAUPTWOHNSITZ- BEFREIUNG MASSGEBEND

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigenheim dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso wird von der Besteuerung abgesehen, wenn Eigenheim bzw. Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem für den Verkauf der Eigentumswohnung rund 10 Jahre nach der Anschaffung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätzlich zu dieser Wohnung regelmäßig eine kleinere Mietwohnung genutzt wurde, um die Arbeitswege der beiden berufstätigen Eltern und die Schulwege der beiden Kinder möglichst in Einklang bringen zu können. In der Eigentumswohnung habe sich das Familienleben während der Wochenenden ab Freitagnachmittag, der schulfreien Zeit, den Feiertagen und Fenstertagen usw. abgespielt. Bedeutsam ist überdies, dass die Familie in der kleineren Mietwohnung hauptgemeldet gewesen war und somit bei rein wörtlicher Auslegung der Bestimmung, die Hauptwohnsitzbefreiung für die Eigentumswohnung nicht angewendet werden kann. Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auch mit der Bedeutung des Begriffs Hauptwohnsitz auseinander – ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt der Hauptwohnsitzmeldung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei in Zweifelsfällen die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz gesehen werden kann. Entscheidend ist dem BFG folgend viel mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch im internationalen Steuerrecht ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, dass die beteiligten Staaten die finale Ansässigkeit und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person klären (siehe dazu z.B. KI 09/21). Auch im vor- liegenden Fall mit mehreren Wohnsitzen innerhalb Österreichs ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend, zu welchem Wohnsitz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Während das Innehaben des Wohnsitzes unstrittig erfüllt war, ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung für die Annahme eines Wohnsitzes (i.S.d. BAO) nicht erforderlich. Der VwGH-Rechtsprechung folgend lässt bereits eine mehrwöchige jährliche Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tatsächlich weiterhin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei in der Regel die persönlichen Beziehungen bedeutsamer als die wirtschaftlichen Beziehungen sind. Wichtig sind insbesondere familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen.

Im konkreten Fall erachtet das BFG es als plausibel, dass die zwischenzeitliche melde rechtliche Hauptwohnsitzbegründung in der kleineren Mietwohnung lediglich deshalb erfolgt ist, um Betreuungs- bzw. Ausbildungsplätze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Aufenthalt unter der Woche (während der Schulzeit) in den Abend- und Nachtstunden genutzt wurde – überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeitswege attraktiv. Interessant ist hier- bei auch eine Parallele zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung. Eine bloße Nutzung als arbeitsplatznahe Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begrün- det demnach keinen Hauptwohnsitz, da dieser grundsätzlich am Familienwohnsitz anzunehmen ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwiegereltern glaubhaft bestätigt, dass die Familienfeiern und auch Treffen mit Freunden ausschließlich in der Eigentumswohnung stattgefunden haben. Die engeren persönlichen Beziehungen zu den Großeltern (und die räumliche Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kinderbetreuung im Krankheitsfalle durch die Großeltern ausschließlich und von Anbeginn an in der Eigentumswohnung erfolgt ist. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigentumswohnung, welche immer den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, keine Immobilienertragsteuer anfällt.

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RICHTWERTMIETEN WERDEN UM CA. 6 % ERHÖHT

Die Richtwertmiete bestimmt jenen Betrag, der bei einem bestimmten Wohnungssegment maximal pro Quadratmeter verlangt werden darf. Betroffen sind Mietverträge für Altbauwohnungen unter 130 m2, welche ab 1. März 1994 abgeschlossen wurden und die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen. Die Richtwert mieten müssen per Gesetz bei einer Inflation von über 3 % alle zwei Jahre automatisch entsprechend angepasst werden – mitunter aufgrund der mit der oftmals schwierigen Erhaltung der Altbauten zusammenhängenden steigenden Kosten. Dieser Zeitplan ist durch die Covid- 19-Pandemie etwas verschoben worden, da die Erhöhung der Richtwertmieten im Jahr 2021 pandemiebedingt eingefroren wurde. Es ist damals jedoch explizit festgeschrieben worden, dass die Erhöhung im April 2022 nachgeholt werden soll. Ebenso soll es im April 2023 zu einer Anpassung gem. Richtwertgesetz kommen und danach wieder im Jahr 2025. Bei laufenden Verträgen können die Mieten erhöht werden, wenn in den Verträgen eine Wertsicherungsklausel enthalten ist, ansonsten gilt dies nur für Neuvermietungen. Wenn alle Formerfordernisse erfüllt sind, können die Mieten bei Vorliegen einer Wertsicherungsklausel bereits ab Mai 2022 angehoben werden. Für vor 1994 abgeschlossene Verträge sind die sogenannten Kategoriemieten relevant. Die maßgebenden Werte pro Bundesland sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (in € pro m2 Nutzfläche und Monat). Diese Richtwerte berücksichtigen keine Zu- bzw. Abschläge für Lage und Ausstattung, keine Steuern, Betriebskosten und laufende Inflationsanpassung.

Money

COVID-19-HILFEN – ERGÄNZUNG DER FAQS ZUR BESTANDZINSENREGELUNG

Im Rahmen der bewährten Hilfen gegen die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie, wie etwa Fixkostenzuschuss I bzw. 800, Verlustersatz I, II und III ergeben sich oftmals Fragen zur eingeschränkten Ansetzbarkeit von Bestandzinsen für Objekte mit keiner oder nur beschränkter Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Betretungsverbote (siehe dazu bereits KI 08/21). Dies ist mitunter für mögliche Rückforderungen von durch COVID-Hilfen geförderten Mietzinszahlungen durch die COFAG relevant, sofern diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur eingeschränkt nutzbare Bestandsobjekte betreffen. Wichtige und aktuelle Fragen und Antworten (FAQ) zu diesem Thema sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

MUSS DIE ABGESCHLOSSENE VEREINBARUNG ZWISCHEN BESTANDNEHMER UND -GEBER ÜBER DIE HÖHE EINES WÄHREND EINES BEHÖRDLICHEN BETRETUNGSVERBOTS ZU BEZAHLENDEN BESTANDZINSES FREMDÜBLICH SEIN?

Im Zuge der Antragstellung oder spätestens auf Anforderung muss der Antragsteller schriftlich bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist. Dies bedeutet, dass die getroffenen Vereinbarungen auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt abgeschlossen worden wären. Neben der Fremdüblichkeit per se sind auch sachgerechte Regelungen notwendig, welche bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Objekts eine entsprechende Bestandzinsminderung beinhalten.

Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten ist aufgrund der wirtschaftlichen Interessensgegensätze grundsätzlich von Fremdüblichkeit auszugehen. Dennoch trifft den Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen auch dann die Schadensminderungspflicht. Die Fremdüblichkeit der Vereinbarung ist gewissenhaft nachzuweisen, sofern Bestandgeber und Bestandnehmer als nahestehende Personen anzusehen sind. Primär sind das Personen, die familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbunden sind, wobei auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber ein Naheverhältnis begründen können.

WIE KANN NACHGEWIESEN WERDEN, DASS DIE ZWISCHEN BESTANDNEHMER UND BESTANDGEBER GETROFFENE VEREINBARUNG FREMDÜBLICH IST
SOWIE DIE DARIN VEREINBARTE BESTANDZINSMINDERUNG SACHGERECHT IST?

Die förderauszahlende Stelle sowie die Finanzverwaltung können weitere Nachweise anfordern, sofern sie trotz schriftlicher Bestätigung des antragstellenden Unternehmens Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung haben oder Zweifel daran bestehen, dass die getroffenen Regelungen für den betroffenen Sachverhalt sachgerecht sind. Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Fremdüblichkeit der Vereinbarung sowie der Sachgerechtigkeit der Bestandzinsminderung nicht, kann dies zur Antragsablehnung bzw. zu einer Kürzung der ansatzfähigen Bestandzinsen führen. Ebenso ist eine (anteilige) Rückforderung von bereits gewährten Förderungen möglich.

WIE IST VORZUGEHEN, WENN EIN UNTERNEHMEN MEHRERE GESCHÄFTSLOKALE BETREIBT, DIE IN UNTERSCHIEDLICHEM AUSMASS VON BEHÖRDLICHEN BETRETUNGSVERBOTEN BETROFFEN WAREN. KANN HIER EINE AUFTEILUNG VORGENOMMEN WERDEN? Grundsätzlich muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und somit auch der anzusetzende Teil der Bestandkosten auf Ebene des einzelnen Bestandobjekts erbracht werden. Werden also mehrere Geschäftslokale betrieben, so ist für jedes dieser Geschäftslokale ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit zu erbringen (durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer oder vereinfachend anhand des Umsatzausfalls).

WIE IST VORZUGEHEN, WENN NUR TEILE DES BESTANDOBJEKTS VON BEHÖRDLICHEN BETRETUNGSVERBOTEN BETROFFEN WAREN?

Die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen können bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandzinses zugeordnet werden kann. Eine bloße Aufteilung auf Basis einer flächenmäßigen Aliquotierung ist hierbei nicht ausreichend.

WIE IST VORZUGEHEN, WENN DEM UNTERNEHMEN KEINE BELASTBAREN DATEN ZUR ZURECHNUNG VON BESTANDZINSEN ZU EINZELNEN BESTANDOBJEKTEN VORLIEGEN?

Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vor und verfügt das Unternehmen über keine Daten zum auf das einzelne Bestandobjekt anfallenden Umsatzausfall (und können diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden), so kann eine vereinfachende Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit unter Heranziehung des berechneten Umsatzausfalls auf Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgen. Hierbei ist jedoch die Schadensminderungspflicht des Unternehmens zu beachten.

VERORDNUNG BRINGT VERLÄNGERUNG DER AN- TRAGSFRISTEN FÜR DIVERSE CORONA-FÖRDERUNGEN

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.VERLÄNGERUNG DER ANTRAGSFRIST FÜR BEZIEHER EINES VORSCHUSSES FIXKOSTENZUSCHUSS 800.000, DIE NICHT FRISTGERECHT EINEN ANTRAG AUF EINEN FKZ 800.000 GESTELLT HABEN. Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zu- rückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden.

VERLÄNGERUNG DER ANTRAGSFRIST FÜR DIE ZWEITE TRANCHE DES FKZ 800.000 FÜR UNTERNEHMEN, DIE BEREITS EINEN ANTRAG GESTELLT HABEN. Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern. VERLÄNGERUNG DER ANTRAGSFRIST FÜR DIE ZWEITE TRANCHE DES VERLUSTERSATZES FÜR UNTERNEHMEN, DIE BEREITS EINEN ANTRAG GESTELLT HABEN. Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.

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WIEREG – VORTEILE DES COMPLIANCE PACKAGES

Das BMF hat Mitte Dezember 2021 (GZ 2021-0.881.749 vom 17. Dezember 2021) eine Information veröffentlicht, in welcher typische Anwendungsfälle sowie die Funktionsweise von Compliance-Packages erläutert werden. Im Rahmen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes können Compliance Packages den Aufwand für die betroffenen Parteien erheblich verringern und Prozesse wesentlich beschleunigen. Mithilfe eines WiEReG-Compliance Package können jene Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt werden und von verpflichteten Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden. Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. können ihre Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden aufgrund der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Basis dieser Dokumente erfüllen.

Typischerweise handelt es sich dabei um zeitaufwändige Prozesse – allein schon bei der Anfrage und Übersendung der Dokumente. Das Compliance-Packagebringt hier Vorteile, da bei Einsicht in das Compliance-Package Kosten und Zeitersparnis erreicht werden kann. Überdies können Rechtsträger durch das Compliance-Package ihre Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG im digitalen Wege erfüllen. Durch Verwendung des Compliance Packages kann sich die Kostenersparnis sogar vervielfachen, da auch untergeordnete Rechtsträger ihre Aufbewahrungspflicht im digitalen Wege erfüllen können. Konkret kann ein Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers von einer beliebigen Anzahl untergeordneter Rechtsträger durch einen Verweis verwendet werden. Schließlich kann ein Compliance-Package innerhalb des Gültigkeitszeitraums von einem Jahr beliebig oft verwendet werden. Dies bedeutet, dass – keine unterjährigen Änderungen vorausgesetzt – nur einmal jährlich im Rahmen der Durchführung der Sorgfaltspflichten der Rechtsträger zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer dahingehend überprüft werden muss, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Darüber hinaus müssen nur jene Dokumente und Nachweise erneuert werden, für die besondere Erfordernisse bestehen (etwa die Bestätigung der Geschäftsführung oder Dokumente von ausländischen Ebenen). Schließlich kann die Einsicht in Compliance-Package (in der öffentlichen Einsicht ist es sowieso nicht enthalten) im Zuge der Meldung auch auf einen bestimmten Adressatenkreis eingeschränkt werden. So kann das Compliance-Package für Kreditinstitute, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, freigeschalten werden darüber hinaus kann die Einsicht direkt beim Rechtsträger oder bei dessen berufsmäßigen Parteienvertreter angefragt werden und im elektronischen Wege freigegeben oder abgelehnt werden.

ARBEITSPLATZPAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE

Ab der Veranlagung 2022 trägt das so genannte Arbeitsplatzpauschale für Selbständige dazu bei, dass auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden kann. Hintergrund dafür ist die COVID- 19-bedingte Verlagerung der Arbeitinden privaten Bereich und der Umstand, dass die exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an den Wohnkosten typischerweise einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Mit der Neuregelung soll der betrieblichen Komponente wohnraumbezogener Aufwendungen, wie beispielsweise Strom, Heizung, Beleuchtung usw. Rechnung getragen werden. Hingegen sind betriebliche Arbeitsmittel wie z.B. die Aufwendungen für Computer, Drucker, Kopierer usw. nicht von dem Arbeitsplatzpauschale umfasst – sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale steuerlich abzugsfähig.

Für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales für Selbständige müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

» Dem Selbständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss;

» dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung (auf den jeweiligen Betrieb bezogen);

» es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 oder 300 pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis) erzielt werden, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 ausmachen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit dem Arbeitsplatzpauschale sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung abgedeckt sind und folglich darüber hinaus keine wohnungsspezifischen Ausgaben mehr steuerlich abgesetzt werden können. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 pro Jahr, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit die Grenze von 11.000 übersteigen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich zu dem Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) geltend gemacht werden. Die Regelung ist an jene i.Z.m. Homeoffice angelehnt, wobei im konkreten Fall das Erfordernis der zu mindest 26 Homeoffice Tage entfällt (weil es die Unterscheidung zwischen Arbeiten am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder im Homeoffice bei Selbständigen so nicht gibt). Für das ergonomisch geeignete Mobiliar gilt die Deckelung mit 300 € – sofern die mit diesen Anschaffungen verbundenen Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben einzuordnen; eine Aufteilung ist nicht möglich. Da das Arbeitsplatzpauschale der Höhe nach jeweils auf ein 12 Monate umfassen des Wirtschaftsjahr bezogen ist, hat bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder beim unterjährigen Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine Aliquotierung zu erfolgen. Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige kann übrigens auch im Rahmen der Basispauschalierung und auch bei der seit der Veranlagung 2020 möglichen Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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