Coronavirus COVID-19 attack organism. Corona virus

WEITERE MASSNAHMEN GEGEN DIE CORONA-KRISE GEPLANT

Im Rahmen der Regierungsklausur Mitte Juni 2020 wurden die budgetären Mittel zur Bekämpfung der COVID-19 Krise ein weiteres Mal aufgestockt. Das Plus beträgt zusätzliche 19 Mrd. , sodass mithilfe von insgesamt rund 50 Mrd. die österreichische Wirtschaft wieder ins Rollen gebracht werden soll. Von den Maßnahmen her betrachtet sind vor allem die sogenannten „zusätzlichen Rettungskosten“ im Rettungsschirm hervorzuheben. Dieses Maßnahmenbündel und weitere wichtige Schritte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Die meisten der Maßnahmen sind im sogenannten „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“ enthalten, welches aktuell im Begutachtungsentwurf vorliegt. Die Beschlussfassung ist im Nationalrat für den 30.6. sowie im Bundesrat für den 2.7. vorgesehen.

RÜCKWIRKENDE SENKUNG DER EINKOMMENSTEUER

Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über 11.000 soll von 25% auf 20% abgesenkt werden und somit zur Steuerentlastung beitragen. Diese Maßnahme es handelt sich dabei um das Vorziehen der Lohnsteuerreform soll rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gelten und auch dazu beitragen, den Konsum wieder anzukurbeln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Vorteil aus der Steuersenkung ihren Angestellten mittels Aufrollung bis Ende September 2020 zukommt. Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, soll in Form einer Sozialversicherungsgutschrift eine zusätzliche Negativsteuer von 100 € erhalten (der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung beträgt also maximal 400 € anstelle von 300 €). Auf der anderen Seite des progressiven Einkommensteuertarifs soll der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. € bis zum Jahr 2025 (anstelle 2020) beibehalten werden.

360 KINDERBONUS PRO KIND

Zur Unterstützung von Familien etwa bei der Abdeckung von für „Home-Schooling“ oder für den Kauf von neuen Schulsachen angefallenen Kosten soll ein Kinderbonus von 360 pro Kind beitragen. Die Auszahlung erfolgt im September gemeinsam mit der Familienbeihilfe. Bereits früher soll der „Kinderzuschuss“ helfen, welcher ab 13. Juli aus dem Familienkrisenfonds ausgezahlt wird. Hierbei beziehen Arbeitslose sowie Notstands- und Sozialhilfebezieher mit Kindern automatisch 100 pro Kind.

EINMALZAHLUNG FÜR ARBEITSLOSE

Anstelle einer generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes soll im September dieses Jahres eine zusätzliche Einmalzahlung an Arbeitslose i.H.v. 450 erfolgen. Anspruchsberechtigt sind jene Personen, die zwischen Juni und September 2020 mindestens zwei Monate ohne Arbeit waren.

MASSNAHMENBÜNDEL FÜR UNTERNEHMEN

Die weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollen eine Investitionsprämie von 14% enthalten, um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft wieder anzukurbeln. Diese COVID-19 Investitionsprämie kann zwischen Anfang September 2020 und Ende Februar 2021 in Anspruch genommen werden. Gefördert sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen ins abnutzbare Anlagevermögengen in Österreich. Ausgenommen davon sind klimaschädliche Neuinvestitionen (Stichwort fossile Energieträger), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Grundsätzlich beträgt die Investitionsprämie 7% der förderfähigen Kosten zu einer Verdoppelung auf 14% kommt es, wenn die Investition i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht. Die Abwicklung der Investitionsprämie soll über die aws erfolgen.

Ein Novum für das österreichische Steuerrecht stellt der geplante Verlustrücktrag dar. Im Detail sollen im Jahr 2020 erzielte Verluste auf Antrag mit Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 gegengerechnet werden können (höchstens 5 Mio. ). Für Unternehmen kann es dadurch de facto zu einer Steuerrückzahlung aus den letzten zwei Jahren kommen und folglich die Liquidität erhöht werden. Ebenso müssten vermutlich (Teile der) krisenbe dingten Steuerstundungen aufgrund des Verlustrücktrags überhaupt nicht mehr zurückgezahlt werden.

Eine Verlängerung des Fixkostenzuschusses (siehe auch KI 05/20) um 6 Monate steht ebenso im Raum. Der Fixkostenzuschuss und das später noch genauer beschriebene „Kreditmoratorium“ sollen auch die Kunst- und Kulturbranche fördern und einen Neustart des Kulturlebens ermöglichen. Darüber hinaus ist noch die Stärkung der Eigenkapitalbasis der österreichischen Unternehmen in Planung etwa durch steuerliche Begünstigungen oder mittels vom Staat unterstützter Eigenkapitalfonds.

Schließlich soll auch  unbefristet  eine degressive Abschreibungsmöglichkeit auf Investitionen nach dem 30.6.2020 eingeführt werden, wodurch gleich im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts steuerlich abgeschrieben werden können. Konkret stellt die degressive Abschreibung

eine Alternative zur linearen Abschreibung dar. Allerdings sollen einige Wirtschaftsgüter von der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen sein – es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (hier ist eine beschleunigte lineare Abschreibung geplant), (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw. Während ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich ist, ist dies umgekehrt ausgeschlossen. Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude soll eine schnellere Abschreibung möglich sein, indem im ersten Jahr eine „dreifache Abschreibung“ und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung soll übrigens bei Gebäuden nicht zur Anwendung kommen.

GRÖSSERER ZEITLICHER SPIELRAUM BEI BESTEHENDEN KREDITEN

Unternehmen stehen vielfach vor Liquiditätsproblemen, da auch länger bestehende Kredite bedient und rückgeführt werden müssen. Ein Kreditmoratorium soll gerade kleine und mittlere Betriebe unterstützen, indem durch die Umwandlung von Investitionskrediten und bereits bestehenden Krediten in Betriebsmittelkredite fällige Kredite erst viel später zurückgezahlt werden müssen.

ABSENKUNG DER UMSATZSTEUER AUF 5%

Die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke, in der Kulturbranche sowie im publizierenden Bereich soll temporär auf 5% gesenkt werden, um auch die besonders von der COVID-19-Krise betroffenen Branchen Gastronomie und Tourismus stärken zu können. Im Detail sollen die 5% Umsatzsteuer von 1. Juli 2020 bis 31. Dzember 2020 gelten und auf die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, auf den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und auf den publizierenden Bereich anwendbar sein. Weniger Umsatzsteuer fällt demnach auch auf Speisen und Getränke in Almhütten an wie auch auf Bücher, Broschüren, kartografische Erzeugnisse aller Art usw. Da Österreich mit dem 5% USt-Satz dann insgesamt drei ermäßigte Umsatzsteuersätze hätte (5%, 10% und 13%), muss eine Zustimmung durch die EU-Kommission zu dieser Begünstigung erfolgen.

Der temporäre 5% Umsatzsteuersatz muss auch in den Registrierkassensystemen entsprechend umgesetzt werden. Das BMF bietet Antworten zu häufigen Fragen in den Bereichen Registrierkassensystem, Signaturerstellung und Belegerstellung unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/ registrierkassen.html.

Überdies wird klargestellt, dass der neue Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden kann, damit es nicht zu nachträglichen Rechnungskorrekturen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Schließlich können zwischen Anfang Juli und Ende Dezember 2020 sogar Textanmerkungen oder händische Korrekturen auf den Belegen vorgenommen werden, ohne dass es zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung kommt.

ENTLASTUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE

Landwirte sollen rückwirkend ab 1. Jänner 2020 höhere Pensionen bekommen und auch von der Streichung des Solidaritätsbeitrags von 0,5% profitieren. Ebenso kommt es durch das Angleichen der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage zu Entlastungen i.H.v. mehreren 100 pro Jahr. Die für die Buchführungspflicht von land und forstwirtschaftlichen Betrieben maßgebliche Umsatzgrenze soll schließlich von 550.000 auf 700.000 erhöhtwerden.

AUSDEHNUNG DER STEUERSTUNDUNGEN BIS MITTE JÄNNER 2021

Von der Krise betroffene Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung selbst) sollen von administrativen Hürden befreit werden, indem Steuerstundungen automatisch bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden. Konkret hat dies zur Folge, dass die Rückzahlung von Steuern über das Jahr 2020 hinaus verschoben werden kann neuerliche Antragstellung wie auch Bescheiderlassung sind nicht notwendig.

KEINE STEUERNACHTEILE AUF SONDERZAHLUNGEN BEI KURZARBEIT

Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit kann es zu einer höheren Besteuerung des „Urlaubs- und Weihnachtsgeldes“ (Sonderzahlungen) kommen. Dies liegt an der recht neuen Regelung, der zufolge alle Teile der Sonderzahlungen, welche das Durchschnittsgehalt („Kontrollsechstel“) übersteigen, am Jahresende zum normalen Steuertarif nachversteuert werden müssen.

Die Kurzarbeitsregelung führt dazu, dass 80% bis 90% des ursprünglichen Gehalts bezogen werden, die steuerbegünstigten Sonderzahlungen jedoch von 100% des ursprünglichen Gehalts bemessen werden. Folglich müsste für jenen Teil des Urlaubs und Weihnachtgeldes, welcher den durchschnittlichen Lohn des Jahres übersteigt (dies ist aufgrund der Kurzarbeit der Fall), die volle Lohnsteuer anstelle der 6%igen begünstigten Besteuerung bezahlt werden. Die Regierung hat Maßnah- men versprochen, um diesen Nachteil bei Kurzarbeit auszugleichen. Generell trifft die Regelung mit dem Kontrollsechstel all jene, deren Lohn gegen Jahresende stark sinkt, beispielsweise aufgrund von Karenz oder Arbeitslosigkeit es kommt dann zu einer höheren Besteuerung der Sonderzahlungen.

page3image21992512

 

 

PFLEGEHEIMKOSTEN DES VATERS ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG BEIM SOHN?

Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung gilt, dass die Belastung außergewöhnlich sein muss, zwangläufig erwächst und dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträch- tigt wird. Von Zwangsläufigkeit ist auszu- gehen, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Keine Zwangsläufigkeit ist beispielsweise bei der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehm- liche Scheidung anzunehmen. Die in Frage stehenden Kosten dürfen überdies nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskos- ten oder Sonderausgaben darstellen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2018/15/0024 vom 20.11.2019) damit auseinanderzusetzen, ob die Pflegeheim- kosten für den Vater bei dem Sohn alsaußergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Wie auch in ähnlich gelagerten Fällen wurde die Zwangsläufigkeit mit der Unterhaltsver- pflichtung eines Kindes gegenüber seinen Eltern argumentiert. Bevor die Pflegeheim- kosten bei dem Sohn steuerlich anerkannt werdenkönnen,istjedochfürdieDeckung der Kosten vorwiegend das Einkommen wie auch das Vermögen der betroffenen Person selbst zu verwenden. In dem kon-

kreten Fall ist auch bedeutsam, dass der zweite Sohn Jahre zuvor eine Liegenschaft vom Vater geschenkt bekommen hatte. Fraglich ist daher, ob nicht auch der zweite Sohn seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater nachkommen müsse – dies hätte zur Folge, dass der Sohn, welcher tat- sächlich Pflegeheimkosten für den Vater übernommen hat, nur einen geringeren Teil davon steuerlich als außergewöhn- liche Belastung absetzen kann, weil der darüber hinausgehende Betrag als frei- willig bezahlt anzusehen ist und folglich steuerlich unbeachtlich ist.

Im Einzelfall müssen also viele Aspekte bei der Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, beachtet werden. Zuallererst ist die Selbsterhaltungsfähig- keit der unterhaltsberechtigten Eltern zu berücksichtigen – hier hätte der Vater

jährlich gesetzliche Zinsen von dem mit der Liegenschaft beschenkten Sohn for- dern können, sofern er sich selbst in einer finanziellen Notlage befunden hat und dies nicht auch für den Sohn gegolten hat. Für den danach verbleibenden Betrag an Pflegeheimkosten („Bedarfslücke“) gilt, dass mehrere Nachkommen (gleichen Grades) den Unterhalt anteilig nach Kräf- ten schulden. Der VwGH betonte dabei, dass für die Beurteilung der (finanziellen) Leistungskraft eine Mehrjahresbetrach- tung durchzuführen ist und nicht bloß das Einkommen eines einzelnen Jahres heran- gezogen werden kann.

Im konkreten Fall wurde also eine außerge- wöhnliche Belastung beim Sohn vorerst verneint und das BFG mit der genaueren Ermittlung der finanziellen Leistungskraft (des zweiten Sohnes) beauftragt.

Accounting and taxes

DIGITALSTEUERGESETZ 2020 BESTEUERT ONLINEWERBUNG

Im Rahmen des Abgabenänderungsgeset- zes 2020 wurde auch das Digitalsteuerge- setz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online- Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steu- ern zahlen müssen.

Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen – ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sol- len entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland er- bracht werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP- Adresse vorausgesetzt – und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten.

Ein typischer Anwendungsbereich der Di- gitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weite- re wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung 

handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung kon- sumiert;esmangeltdannanderinländi- schen IP-Adresse.

Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kom- menden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von min- destens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz ab- zustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durch- führung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer On- linewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungs- grundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für

die Digitalsteuer unerheblich.
Das Thema der Besteuerung von Online- werbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklun- gen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldeskönntedieneue
Digital- steuer allerdings aus Sicht des EU-Beihil- fenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorlie- gen, da viele kleine und mittlere Medie- nunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.

Home Design,architects are designing the house,house plan, model

ACHTUNG BEI DER VERMIETUNG ÜBER ONLINE-PLATTFORMEN

Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationa- le Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer belieb- ter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.

Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermie- tung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kom- munale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Infor- mationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei sind laut Auskunft des BMF folgen- de Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:

» Name, Postadresse, E-Mail, Webseite undandereelektronischeAdressendes

Vermieters,
» UID-Nummer (sofern vorhanden),
» Bankverbindung oder die Nummer ei-

nes virtuellen Kontos,

» eine Beschreibung der sonstigen Leis- tung, Höhe des bezahlten Entgelts, In- formation zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zu- sammenhängende einzigartige Trans- aktionsnummer.

Darüber hinaus müssen Plattformbe- treiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn-und Schlafräumenunterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Perso- nen übernachten bzw. wie viele Betten ge- bucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internatio- nale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.

Anhand der erhaltenen Informationen er- hofft sich die Finanz ausreichende Grund- lagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und

den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhal- ten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine so- genannteSelbstanzeige).

Sofern sämtliche Merkmale des Finanz- strafgesetzes (rechtzeitig vor dem Ent- decken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuer- schuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfeh- lungen der Vergangenheit keine finanz- strafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Lady Justice statue in law firm office

UMSATZSTEUERLICHE FALLSTRICKE BEI TEIL- UND SCHLUSSRECHNUNGEN

Es ist gängige Praxis zwischen Kunden und Lieferanten, bei langfristigen Projekten oder größeren Investitionen Vorauszah- lungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen zu vereinbaren, die noch vor dem Ende der auszuführenden Leistung zu entrichten sind. Ob dies auf Wunsch des Kunden pas- siert oder der Wunsch des Lieferanten ist, ist dabei nicht relevant. Umsatzsteuerlich bestehen bei An- und Teilzahlungen bzw. bei Schlussrechnungen einige Fallstricke, die für den Lieferanten oder auch den Kun- den teuer werden können. Die größte um- satzsteuerliche Risikoquelle für den Lie- feranten ist wohl, dass bei einer falschen Abrechnung mehr Umsatzsteuer als nötig geschuldet wird, wenn beispielsweise Rechnungen falsch ausgestellt wurden. Für den Kunden besteht das Risiko, dass ein etwaiger Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften Rechnungslegung ver- sagt wird.

Insbesondere können sich folgende Prob- lembereiche ergeben:

Eine Voraus- oder Anzahlung, die vor Aus- führung der Leistung vereinnahmt wird, führt beim Lieferanten zur Umsatzsteu- erpflicht – das bedeutet, im Zeitpunkt, in dem die Zahlung geleistet wird, muss der Lieferant die Umsatzsteuer, die auf die Voraus- oder Anzahlung entfällt, an das Finanzamt melden und entrichten. Allein durch die Zahlung steht dem Kunden allerdings mangels Rechnung noch kein Vorsteuerabzug zu.

Erstellt der Lieferant nun ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis (z.B. eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung oder eine Zahlungsaufforderung o.ä.) für die Vo- raus- oder Anzahlung, so muss aus diesem Dokument klar hervorgehen, dass es sich um die Abrechnung einer Voraus- oder Anzahlung handelt.

Neben dem Erfüllen der allgemeinen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuer- gesetzes empfiehlt es sich, diese Abrech- nungsurkunde entsprechend zu bezeich- nen (z.B. „Anzahlungsrechnung über den am 11.2.2020 vereinnahmten Teilbetrag“, „2. Teilrechnung über die vereinbarte und am 14.2.2020 fällige Abschlagszahlung“). Außerdem ist eindeutig durch die Angabe des erwarteten Leistungszeitpunkts an- zugeben, dass die Leistung erst in Zukunft erbracht wird. Wird die Abrechnungsur- kunde nach diesen Kriterien ausgestellt, entsteht für den Lieferanten keine zusätz- liche Steuerschuld aufgrund der Abrech- nung.

Hat der Lieferant ein korrektes Abrech- nungsdokument für die An- oder Voraus- zahlung erstellt, so steht dem Kunden grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung der Vorsteuerabzug zu. Bezahlt der Kunde nun allerdings weniger als auf der Rech- nung angegeben, so schuldet der Lieferant nur jenen Umsatzsteuerbetrag, der sich aufgrund der vereinnahmten Zahlung ergibt; eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich.

Wenn die Leistung schließlich fertig er- bracht wurde, wird üblicherweise eine sog. Endrechnung über den Gesamtbetrag erstellt. Bei der Rechnungsausstellung ist darauf zu achten, dass die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge korrekt ausgewiesen wer- den, damit keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund der Endrechnung entsteht. Für den Ausweis gibt es laut Ansicht der Fi- nanzverwaltung drei Varianten:

1. Die einzelnen vereinnahmten Teilent- gelte mit den jeweils darauf entfal- lenden Steuerbeträgen werden in der Endrechnung abgesetzt.

2. Es genügt auch, wenn vom Gesamt- betrag der Endrechnung die Teilent- gelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge auf einmal abgezogen werden.

3. Die Umsatzsteuer in der Endrechnung wird auf Basis des Restentgelts aus- gewiesen.

Erhält der Kunde eine falsche Endrech- nung, in welcher der gesamte Vorsteuer- betrag ausgewiesen wird, so darf aufgrund dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug gel- tend gemacht werden. Ein Lieferant kann auf die Ausstellung einer Endrechnung verzichten, wenn das gesamte Entgelt und die darauf entfallenden Steuerbeträge be- reits in Voraus- oder Anzahlungsrechnun- gen abgedeckt sind.

STEUERLICHE FOLGEN DURCH DEN BREXIT – UPDATE

Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhand- lungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Uni- on verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten.

Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Fol- genden kurz zusammengefasst: Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines

Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reser- ven). Dementsprechend kann im betriebli- chen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Über- gangsperiode erfolgen.

Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusi- onsrichtlinie. Hier springt das neue Dop- pelbesteuerungsabkommen mit dem Ver- einigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellen- steuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch noch keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.

Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangs- zeitraum auch weiterhin innergemein- schaftliche Warenlieferungen und Leis- tungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des

Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuer- rückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt wer- den. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

VERLÄNGERUNG DES SANKTIONSFREIEN ÜBERGANGSZEITRAUMS

Mit Jahresbeginn (2019) ist es ja zu großen Änderungen in der Lohnver- rechnung gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gekenn- zeichnet waren. In diesem Zusammen- hang sind auch Säumniszuschläge eingeführt worden, die anfallen sollen, wenn die Beitragsgrundlagen gar nicht oder nicht vollständig übermit- telt werden. Erfreulicherweise war mit der Neueinführung auch ein Über- gangszeitraum vereinbart worden, währenddessen es zu keinen Säum- niszuschlägen kommen sollte – Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unternehmen noch immer mit der fristgerechten und korrekten Übermittlung der monatlichen Bei- tragsgrundlagenmeldung schwertun. Kürzlich wurde dieser sanktionsfreie Übergangszeitraum im Zusammen- hang mit der monatlichen Beitrags- grundlagenmeldung bis 31. März 2020 verlängert. Allerdings ist zu beachten, dass Verstöße bei der Anmeldung von Dienstnehmern von diesem sankti- onsfreien Übergangszeitraum nicht umfasst sind.

Businessman is counting dollars banknotes, business and financial background

MELDEPFLICHT GRENZÜBERSCHREITENDER STEUERGESTALTUNGEN (DAC 6) – UMSET- ZUNG IN ÖSTERREICH

enngleich die Meldepflicht grenzüber- schreitender Steuergestaltungen schon längere Zeit bei betroffenen Unternehmen und auch Intermediären wie z.B. Steuerbe- ratern für leichtes Unbehagen sorgt, wird dieses Thema im Jahr 2020 wohl erst rich- tig virulent werden. Nachdem im Juni 2018 die geänderte EU-Amtshilfe-Richtlinie in Kraft getreten ist, erfolgte die Umsetzung in Österreich mit dem “EU-Meldepflicht- gesetz”.

Vom Zeithorizont betrachtet, besteht Mel- depflicht ab dem 1. Juli 2020, wobei die Meldungen rückwirkend alle relevanten Steuergestaltungen zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 erfassen müssen. Daher ist es ratsam, dass auch bereits frü-

her relevante Sachverhalte entsprechend dokumentiert werden. Oberste Zielset- zung dieser Meldeverpflichtung liegt in der Eindämmung von Steuervermeidungund aggressiver Steuerplanung, wobei mehr als ein EU-Mitgliedstaat bzw. ein EU- Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen sein müssen. Legale, aber “unerwünschte” Gestaltungen sollen demnach gemeldet werden. Konkret auf Steuerarten bezogen sind alle direkten Steuern wie z.B. ESt, KSt und KESt betroffen, nicht aber indirekte Steuern (USt), Zölle, Sozialversicherungs- beiträge und Gebühren.

Während die EU-Richtlinie die melde- pflichtigen Gestaltungen in sogenannte “Hallmarks” einteilt, unterscheidet das

EU-Meldepflichtgesetz zwischen unbe- dingtmeldepflichtigenGestaltungenund bedingt meldepflichtigen Gestaltungen. Unbedingt meldepflichtige Gestaltun- gen umfassen z.B. mehrfache Abschrei- bungen desselben Vermögenswertes, Übertragung von Vermögen zur Nutzung von unterschiedlichen Bewertungsvor- schriften, die Nutzung unilateraler Safe- Harbor-Regeln und die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten oder – ebenso im Rah- men der Verrechnungspreise – Funktions- verlagerungen, sofern das erwartete EBIT über einen 3-Jahres-Zeitraum durch die Funktionsverlagerung weniger als 50% des EBITs beträgt, das erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht statt- gefunden hätte.

Bei den bedingt meldepflichtigen Ge- staltungen ist für eine Mitteilungspflicht maßgebend, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der Erlangung eines Steuervorteils liegt (so genannter “Main benefit test”). Ist dies der Fall, so müssen folgende (ausgewähl- te) Gestaltungen gemeldet werden:

  • »  Steuervorteilabhängiges Honorar,
  • »  Standardisierte Gestaltung,
  • »  Mantelkauf (Erwerb einer Gesellschaft zum Zwecke der Verlustnutzung),
  • »  Abzugsfähige Zahlungen an Emp- fänger, die keiner oder nahezu keiner Körperschaftsteuer(nichtmehrals1%) unterliegen oder einem präferentiellen Steuerregime unterliegen.

    Da konkrete Gestaltungen und Aktivitä- ten aus dem täglichen Geschäftsleben nicht immer zweifelsfrei in Meldepflicht und Nichtmeldepflicht unterschieden werden können, werden zukünftige Hin- weise durch das österreichische BMF in Erlassform, wie z.B. eine “White List” von nicht-meldepflichtigen Gestaltungen, sehnlichst erwartet. Zumindest admi- nistrative Probleme können sich auch insoweit ergeben, als die EU-Richtlinie in

den verschiedenen Staaten nicht vollkom- men gleich umgesetzt worden ist und manche Staaten den Kreis für potentiell meldepflichtige Steuergestaltungen wei- ter gezogen haben (Polen bezieht etwa die Umsatzsteuer in die meldepflichtigen Steuern mit ein).

Wenn Meldepflicht für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen – zumeist vom “Intermediär” – bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert der meldepflich- tigen Steuergestaltung, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das Datum der Ausführung des ersten Um- setzungsschritts der Gestaltung. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steuer- behörden innerhalb von 30 Tagen vorge- nommen werden müssen. Die Meldefrist beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das ausgearbeitete Mo- dell zur Verfügung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist. In Österreich soll die Meldung regelmäßig via FinanzOnline erfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen daraufhin die offengelegten Informationen automatisch über ein Zentralverzeichnis mit allen ande- ren Mitgliedstaaten.

Erfolgt keine Meldung (oder nur eine unvollständige), werden Meldefristen verletzt, unrichtige Informationen ge- meldet etc. so kann (in Österreich) eineFinanzordnungswidrigkeit vorliegen. Die damit zusammenhängenden Geldstra- fen belaufen sich bei Vorsatz auf bis zu 50.000 und bei grober Fahrlässigkeit auf bis zu 25.000 . Eine Befreiung durch Selbstanzeige ist nicht möglich. Die Stra- fen im Ausland können übrigens deutlich drakonischer ausfallen und in Polen etwa mehrere Millionen ausmachen.

Businesswoman Checking E-mail Online on Laptop

ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG AB 1. JÄNNER 2020 VERPFLICHTEND

Dem globalen Trend zur Digitalisierung und zum papierlosen Schriftverkehr bzw. sogar Büro können sich auch die öster- reichischen Behörden nicht entziehen. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die elektroni- sche Zustellung (E-Zustellung) ermögli- chen. Andererseits sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ihre Erreich- barkeit für die Behörden im Wege der elektronischen Zustellung sicherzustellen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des Unter-

schreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind bzw. wenn – wohl eher im Ausnahmefall – die technischen Voraussetzungen für die E- Zustellung nicht erfüllt sind. Eine E-Zustel- lung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Por- tals (USP) elektronisch zugestellt wurde – dabei erfolgt keine direkte Zustellung via E-Mail an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung vorgenommen wird.

Für die erfolgreiche Einrichtung der elek- tronischen Zustellung sind typischerweise mehrere Schritte nötig. Neben der Aktivie

rung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das Unternehmen auch beim USP registrieren (dies ist auch über Fi- nanzOnline möglich). Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als USP-Administrator festgelegt werden, weitere Personen können (zusätzlich) als Postbevollmächtigte festgelegt werden. Diese Postbevollmächtigten können dann mit ihren persönlichen Zugangsdaten (wichtigstes Element ist eine gültige E- Mail Adresse) die E-Zustellungen für das Unternehmen abholen.

Die Einführung der E-Zustellung kann insoweit als “schleichender Prozess” ge- sehen werden, da oftmals keine aktive Registrierung mehr für die E-Zustellungerfolgen muss. So werden Teilnehmer von FinanzOnline (mit Ausnahme jener, die auf die elektronische Zustellung von Bescheiden, Informationen etc. verzichtet haben), Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs wie auch Teilnehmer eines behördlich zugelassenen Zustelldiensts (z.B. die Österreichische Post AG oder die Bundesrechenzentrum GmbH) automa- tisch in das Teilnehmerverzeichnis von USPübernommen.EineÜberprüfungund

gegebenenfalls Aktualisierung der über- nommenen Daten (E-Mail Adresse) aus dem Vorsystem ist jedenfalls ratsam. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist übrigens mit keinen direkten Kosten verbunden – weder für die Anmeldung noch für den laufenden Betrieb und auch nicht für die Benutzung der Handy-Signatur bzw. Bür- gerkarte.

Ein maßgeblicher Vorteil der E-Zustellung liegt in der kurzen Zeitspanne zwischen Verständigung via E-Mail und Abholung des zugestellten Dokuments in dem “Post- korb”.Allerdingsistauchhierzubeachten, dass grundsätzlich jedes Zustellstück

(nur) 2 Wochen im Postkorb aufbewahrt wird. Sofern es nicht abgeholt (geöffnet) wird, wird es gelöscht und gilt dennoch im Regelfall und etwa in Hinblick auf den behördlichen Fristenlauf als zugestellt. Erledigungen der Finanzbehörden wer- den übrigens weiterhin in FinanzOnline zugestellt, jedoch erfolgt zusätzlich eine Information im USP. Selbst wenn die elek- tronische Zustellung ab 1.1.2020 verpflich- tend ist, sind vorerst keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der E-Zustellung vorgesehen. Die Zustellung erfolgt dann weiterhin auf dem Postweg.

 

coin

WICHTIGE UMSATZSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN AB 1.1.2020

Mit Jahresanfang 2020 kommt es zu wich- tigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel “Quick Fixes” ins Leben ge- rufen hat. Im Folgenden ein kurzer Über- blick über die vom Nationalrat bereits beschlossenen Änderungen.

TRANSPORTNACHWEISE BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN

Um die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tat- sächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nachweise hierfür EU-weit harmonisiert. Der Verkäufer, sofern er die Ware selbst

befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Er- werber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte “Gruppe A” wie z.B. ein CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rech- nung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der “Grup- pe B” angeführt, wie z.B. Versicherungs- polizzen für den Warentransport, Bankun- terlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Ge- genstände. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der „Gruppe A“

oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu bewei- sen.

Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie in den anderen Mitgliedsaat, benötigt der Verkäufer ne- ben den beiden oben angeführten Nach- weisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wur- den. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nachweisführung wie bisher möglich.

ZUSAMMENFASSENDE
MELDUNG ALS VORAUSSETZUNG
FÜR DIE STEUERBEFREITE INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG

Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit ei- ner ig. Lieferung kommt zukünftig der “Zu- sammenfassenden Meldung (ZM)” grö- ßere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbs als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die um- satzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das Versäumnis zur Zufrie- denheit der Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann.

DEFINITION DES REIHENGESCHÄFTS

In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte Reihengeschäft in einem eige- nen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) definiert. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden. Da der Gegenstand tatsächlich nur ein- mal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine “bewegte Lieferung” geben. Die „bewegte Lieferung“ ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Ver-

tragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere ruhende Lieferungen vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergan- genheit zu Zuordnungsproblemen der be- wegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, inner- halb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter “Zwischenhändler”). Nun ist geregelt, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler die “bewegte Lieferun” darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der Zwischenhändler die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftritt. Bei Vorliegen al- ler übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.

VEREINFACHUNG BEIM KONSIGNATIONSLAGER

Ein Konsignationslager bezeichnet ein Wa- renlager, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abnehmers entnommen werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager

(beim Abnehmer) als (steuerfreie) innerge- meinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsigna- tionslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steuerpflichtige Liefe- rung des Inhabers des Konsignationslagers vor.EineRegistrierungimLagestaatseines Konsignationslagers war also prinzipiell vorgesehen, wobei einige Mitgliedsaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen.

Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsigna- tionslager eine (steuerfreie) ig. Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen ig. Erwerb zu versteu- ern. Damit diese Vereinfachung – sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Kon- signationslagerstaat registrieren lassen muss – angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstän- de in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register für Konsignationsläger ein.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner